Wichtige Info für angestellte Stadtplanerinnen und Stadtplaner in Bayern
Aktueller Stand:
Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) lehnt Befreiungsfähigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ab.
Ein FAQ zu den wichtigsten Fragen und Antworten zur Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung nach Änderung des Baukammerngesetzes (BauKaG) zum 1. August 2015 finden Sie hier.
Die Architektenversorgung hat sich mit der Grundsatzabteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) in Verbindung gesetzt, um die grundsätzliche Befreiungsfähigkeit der rentenversicherungspflichtig tätigen Stadtplanerinnen und Stadtplaner in Bayern klären zu lassen.
DRV-Bund: Erweiterung um die Stadtplanerliste unterfällt dem Ausschlusstatbestand des
§ 6 Abs. 1 Satz 3 SGB VI:
Die DRV-Bund lehnt eine grundsätzliche Befreiungsfähigkeit für solche Stadtplanerinnen und Stadtplaner ab, die ausschließlich in der Stadtplanerliste eingetragen sind und dadurch Mitglied der Bayerischen Architektenkammer werden. Nicht betroffen sind solche Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die zugleich in einer der Fachrichtungen der Architektenliste eingetragen sind.
Die Grundsatzabteilung verweist in ihrer Ablehnung auf § 6 Abs. 1 Satz 3 SGB VI. Danach müsse für eine grundsätzliche Befreiungsfähigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 1995 für die Berufsgruppe eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden haben.
Für die Beurteilung der Frage sind somit die rechtlichen Verhältnisse am Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit maßgebend, ob dort für die Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 die Verpflichtung bestand, zur Ausübung des Berufs der jeweiligen berufsständischen Kammer anzugehören. Bestand daher in einem Bundesland für Angehörige einer Berufsgruppe vor dem 1. Januar 1995 keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer, steht diesen Angehörigen auch im Falle einer nach dem Stichtag erfolgenden Aufnahme in der Kreis der Pflichtmitglieder das Recht zur Befreiung von der Versicherungspflicht nicht zu. Dies gilt auch, wenn der Personenkreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer um eine Berufsgruppe nach dem Stichtag erweitert worden ist (z.B. Stadtplaner in Bayern).
DRV-Bund geht auf Besonderheiten der bisherigen Regelungen im BArchG nicht ein:
Die Grundsatzabteilung lässt den Hinweis auf Besonderheiten der bisherigen Regelungen im früheren Bayerischen Architektengesetz (BArchG) in ihrer Entscheidung unberücksichtigt.
Gegen die Rechtsauffassung der DRV-Bund spricht:
Bereits in den zwischen den Jahren 1971 und 2007 geltenden Bestimmungen des BArchG, dem Vorläufer des Baukammerngesetzes (BauKaG), gehörten zu den Berufsaufgaben und damit der berufsspezifischen Beschäftigung im Rahmen der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Architektenkammer der Städtebau (Art. 1 Abs. 1, Abs. 3 BArchG). Die Nachfolgebestimmungen des BauKaG sehen seit 01. Juli 2007 die Stadtplanung ebenfalls als Berufsaufgaben der dort genannten Fachrichtungen vor (Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 BauKaG).
Demnach war schon vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes des BauKaG berufsspezifisch beschäftigt und konnte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit werden, wer im Rahmen seiner Beschäftigung Stadtplanungsleistungen erbrachte, zugleich Pflichtmitglied der Architektenkammer und aufgrund der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer auch Pflichtmitglied des Versorgungswerks war.
Sofern nun Personen beim selben Arbeitgeber und mit derselben Beschäftigung vor dem 01. August 2015 Stadtplanungsleistungen erbrachten und die Fachrichtung in der Bayerischen Architektenkammer nach dem 01. August 2015 wechseln, d.h. sich aus der Architektenliste löschen und in die Stadtplanerliste umschreiben ließen, bleiben für sich betrachtet die Befreiungskriterien Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer, Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk und berufsspezifische Beschäftigung unverändert erhalten. Aus diesem Fallbeispiel wird deutlich, dass es sich bei der gesonderten Aufnahme der Stadtplanerliste als weitere Liste bei der Bayerischen Architektenkammer nicht um eine „klassische“ Erweiterung des Mitgliederkreises i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 3 SGB VI handelt, sondern um eine Neuausrichtung der bestehenden Fachrichtungen und Berufsaufgaben. Zweifelhaft erscheint, ob der Gesetzgeber mit der Erweiterung des Pflichtmitgliederkreises als Ausschlusstatbestand auch solche im Kern zu großen Teilen deckungsgleiche Tätigkeiten umfasst wissen wollte.
Die Grundsatzabteilung hat sich diesen Argumenten bislang nicht angeschlossen.
Zusätzliche Eintragung in Architektenliste sinnvoll bzw. beizubehalten:
Da die DRV-Bund die Befreiungsfähigkeit der ausschließlich in der Stadtplanerliste eingetragenen Personen ablehnt, sollte jeder Betroffene für sich prüfen und entscheiden, ob er sich nicht zusätzlich in eine der Fachrichtungen der Architektenliste (konkret: Architektur oder Landschaftsarchitektur, Art. 3 Abs. 1, 3 BauKaG) eintragen lässt.
Im Hinblick auf eine erfolgreiche Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist dringend zu empfehlen, diese Doppeleintragung beizubehalten oder anzustreben. Schon bislang ist die überwiegende Zahl der Stadtplanerinnen und Stadtplaner sowohl in der Stadtplanerliste als auch in einer der vorgenannten Fachrichtungen der Architektenliste eingetragen.