Befreiung von Versicherungspflicht

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt  über ein vollständig digitales Antragsverfahren bei der Datenservicestelle der berufsständischen Versorgungswerke (DASBV). Hierzu füllen Sie ein Online-Antragsformular aus und senden dieses elektronisch an die Bayerische Architektenversorgung. Wir ergänzen Ihr Antragsformular um die erforderlichen Erklärungen, wie beispielsweise Ihre Mitgliedschaft beim Versorgungswerk bzw. in der Berufskammer und übermitteln dann Ihren Antrag elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) in Berlin. Die Entscheidung über die Befreiung trifft ausschließlich die DRV-Bund.

Die Befreiung wird rückwirkend mit dem Beginn Ihrer Beschäftigung ausgesprochen, wenn Ihr Antrag innerhalb von drei Monaten nach Ihrem Beschäftigungsbeginn beim Versorgungswerk eingegangen ist. Anderenfalls erfolgt die Befreiung erst mit Antragseingang. 

Zu diesem Thema stehen Ihnen folgende FAQs und Info-Material zur Verfügung:

WICHTIG:
Für jede neu aufgenommene Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ist ein neuer Befreiungsantrag zu stellen. Dazu zählen auch wesentliche Änderungen des Tätigkeitsfeldes beim bisherigen Arbeitgeber (eine solche kann z.B. durch Änderung des Arbeitsvertrages zum Ausdruck gebracht werden) oder jeder Wechsel des Arbeitgebers. Die für die vorangegangene Tätigkeit erteilte Befreiung verliert ihre Wirkung mit der Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses oder einem wesentlichen Tätigkeitswechsel innerhalb des Unternehmens.

(Pflicht-)Mitgliedschaft in einer Architektenkammer oder Absolvent

(Pflicht-)Mitgliedschaft in einer Architektenkammer:

Die Befreiungsregelung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) setzt voraus, dass Sie in der Architektenliste einer Architektenkammer eingetragen sind und damit Pflichtmitglied dieser Berufskammer sind.

Der § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sieht streng genommen vor, dass jemand nur dann von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden kann, wenn er wegen seiner Berufstätigkeit Pflichtmitglied in seiner berufsständischen Kammer und in der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 11.07.2016 sowie das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.06.2017 für den Berufsstand der Architekten den Wortlaut ausgelegt. Eine strenge Kausalität ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass Sie in der Architektenliste eingetragen und damit Mitglied der Architektenkammer sind. Unerlässliche Voraussetzung ist jedoch, dass Sie berufsspezifisch beschäftigt sein müssen.

Von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) werden aber davon abweichend vereinzelte Befreiungsanträge von Architekten mit der Begründung abgelehnt, dass keine Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer gerade wegen der bestimmten Tätigkeit vorliege. Diese sehr enge, am Wortlaut orientierte Begründung der DRV-Bund hielt bisher keiner gerichtlichen Prüfung stand.

In einer aktuellen Entscheidung vom 15.12.2020 beschäftigte sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit der Frage, ob als sachlicher Anknüpfungspunkt für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung die Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit genügt oder ob zugleich auch eine Eintragung am Ort der Beschäftigung notwendig ist. Das Mitglied war in der für seinen Wohnsitz (Rheinland-Pfalz) zuständigen Architektenkammer eingetragen, nicht jedoch in der für den Tätigkeitsort zuständigen Architektenkammer (Baden-Württemberg). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Die DRV Bund legte gegen das Urteil keine Revision ein; das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Beachten Sie dazu bitte unsere Hinweise für den Fall der Ablehnung Ihres Befreiungsantrages sowie unsere FAQ.

Absolventen:

Für diesen Personenkreis gilt mangels einer Eintragung in eine Architektenliste abweichend, dass diese befreiungsfähig sind, sofern Sie Mitglied des Versorgungswerks sind und eine Berufspraxiszeit für eine spätere Eintragung in die Architektenliste ausüben.

Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk

Eine weitere Befreiungsvoraussetzung ist Ihre Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung. Diese Voraussetzung ist unproblematisch erfüllt, wenn Sie Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung aufgrund Ihrer Zugehörigkeit in einer der Architektenkammern der Bundesländer Bayern, Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz sind.

Falls Sie Mitglied bei einer Architektenkammer außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bayerischen Architektenversorgung geworden sind und Sie die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung nach dem Ende Ihrer Pflichtmitgliedschaft als freiwilliges Mitglied fortführen, so liegt eine sogenannte „pflichtmitgliedschaftsersetzende freiwillige Mitgliedschaft“ im Versorgungswerk vor, die ebenfalls die Voraussetzung für den Befreiungsanspruch erfüllt.

Berufsspezifische Tätigkeit

Eine Befreiung kommt in der Regel nur in Betracht, wenn Ihre tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit von wesentlichen Elementen aus den Aufgabenbereichen der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur sowie in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen auch aus der Stadtplanung geprägt ist.

Für Stadtplanerinnen und Stadtplaner in Bayern beachten Sie unsere besonderen Hinweise.

Die ausgeübten Tätigkeiten müssen überwiegend dem Leistungsbild und den Berufsaufgaben Ihrer Fachrichtung entsprechen. Hierzu gehören insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung am Objekt sowie die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung des Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführungen und die Projektentwicklung. Näheres zu den Berufsaufgaben finden Sie in Bayern im Baukammerngesetz (BauKaG) und in den jeweiligen Architektengesetzen (ArchG) der Bundesländer Niedersachsen und Rheinland-Pfalz.

Die gesetzliche Rentenversicherung akzeptiert als berufsspezifische Architektentätigkeit in der Regel ohne Weiteres die Tätigkeit von Architekten in Architekturbüros ("klassische Architektentätigkeit"). Schwierigkeiten mit der Befreiung können sich ergeben, wenn Sie außerhalb dieses - aus Sicht der DRV Bund - "klassischen" Berufsbildes (z.B. in Unternehmen oder Behörden) tätig sind.

Allerdings können auch Tätigkeiten, die eher dem Randbereich der Berufsaufgaben zuzuordnen sind, befreiungsfähig sein. So hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Beschluss vom 13.12.2018 (Az. B 5 RE 1/18 B) das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen mit dem Hinweis, dass das LSG bei der erneuten Entscheidung zu beachten habe, „dass nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 - Juris RdNr. 24), auf die der Senat bereits in seinem Urteil vom 7.12.2017 (aaO, RdNr30) hingewiesen hat, auch eine Tätigkeit "in einem Randbereich" eines verkammerten Berufs eine die Zwangsmitgliedschaft in der Berufskammer begründende Berufsausübung ist. In diesem Zusammenhang hat das BVerwG hervorgehoben, dass der Zweck des Kammerrechts, die Gesamtbelange des Berufsstandes zu wahren, es rechtfertige, alle Tätigkeitsbereiche zu erfassen, also auch "Randgruppen", die in Grenzbereichen zu anderen Berufen tätig seien (vgl BVerwG, aaO). Ob angesichts dieser Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Kernbereich und einem Randbereich verkammerter Tätigkeiten mit daran anknüpfenden unterschiedlichen Rechtsfolgen zulässig erfolgen kann, dürfte zweifelhaft sein.“

Im Befreiungsverfahren kann das Vorliegen einer für einen Architekten berufsspezifischen Tätigkeit von der DRV- Bund problematisiert werden. Dabei haben sich im Wesentlichen folgende Fallgruppen herausgebildet, die inzwischen jedoch in der Rechtsprechung der Sozialgerichte einheitlich zugunsten des Berufsstands der Architekten behandelt wurden:

Es ist unerheblich, wie die Antragstellerin oder der Antragsteller im Arbeitsvertrag oder in der Stellenausschreibung/Stellenanzeige bezeichnet wird. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bewertung der Befreiungsfähigkeit ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und nicht die Bezeichnung der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers im Arbeitsvertrag, in der Stellenbeschreibung oder gar in der Stellenausschreibung.

So können auch beispielsweise die Tätigkeiten für 

  • eine Projektkoordination,
  • eine Immobilienbewertung,
  • eine Technische Innenrevision,
  • ein Flächenmanagement,
  • eine Energieberatung,
  • eine Technische Sachbearbeitung oder
  • ein Klimaschutzmanagement

berufsspezifisch für eine Architektentätigkeit sein.

Die Tätigkeitsbeschreibung in der Stellenausschreibung oder im Arbeitsvertrag kann zwar Indizwirkung bei der Beurteilung einer Tätigkeit als berufsspezifisch haben, ist jedoch nicht als verbindlich von der DRV-Bund zu berücksichtigen.

Auch das SG Duisburg hat in seinem Urteil vom 18.01.2013 (Az.: S 37 R 777/11) ausgeführt, dass vor allem - aber nicht nur - Arbeitgeber im öffentlichen Dienst, die eigentlich eine Architektin oder einen Architekten suchen, ihre Stellenausschreibungen häufig bewusst an einen größeren Bewerberkreis richten. Bei tatsächlicher Stellenbesetzung durch eine Architektin oder einen Architekten könnten dann jedoch auch Aufgaben wahrgenommen werden, die von den übrigen in der Stellenausschreibung angesprochenen Berufsgruppen nicht ausgeführt werden könnten. Anforderungen an eine Stelle können sich damit verändern. Diese Änderungen hat die DRV-Bund bei ihrer Entscheidung über den Befreiungsantrag zu berücksichtigen (vgl. auch SG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2017, Az.: S 7 R 4118/15).

Hilfreich ist es, wenn die wesentlichen Tätigkeitsfelder der jeweiligen Beschäftigung auch der Berufsbezeichnung Ihrer Fachrichtung (Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt bzw. in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen Stadtplaner) zugeordnet werden und sich die Tätigkeit so bereits in der Berufsbezeichnung widerspiegelt.

Weicht Ihre tatsächlich ausgeübte Tätigkeit von der Beschreibung in der Stellenausschreibung oder von der Funktionsbeschreibung im Anstellungsvertrag ab, ist es hilfreich, genauere Ausführungen zur Tätigkeit und eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers in Form einer konkreten Stellenbeschreibung zum Befreiungsantrag einzureichen. Anhand dieser Stellenbeschreibung sollte sich die ausgeübte Tätigkeit nach Durchführung, Art und Qualität den wesentlichen Berufsaufgaben, wie sie im jeweiligen Architekten-/Baukammerngesetz beschrieben sind, zuordnen lassen. Ebenfalls förderlich (jedoch nicht Befreiungsvoraussetzung) ist es, wenn sich die Elemente der Tätigkeit einem oder mehreren Vergütungstatbeständen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zuordnen lassen.

Aus Sicht der Rechtsprechung ist es unschädlich, wenn die Tätigkeit nicht zwingend das Studium der Architektur voraussetzt.

Die Möglichkeit, dass eine bestimmte Tätigkeit auch von Angehörigen anderer Berufsgruppen ausgeübt werden kann, steht ihrer Einstufung als berufsspezifische Architektentätigkeit nicht zwingend entgegen (SG Reutlingen, Gerichtsbescheid vom 14.06.2016; Az. S 8 R 985/14;SG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2016, Az.: S 13 R 857/14; SG Speyer, Urteil vom 12.10.2016, Az.: S 11 R 183/14; SG München, Urteil vom 21.07.2017, Az.: S 27 R 1297/16).

Selbst eine Tätigkeit, die auch von anderen Berufsgruppen ausgeübt werden kann, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder durch Aus- und Weiterbildung die für eine Tätigkeit notwendigen Kenntnisse erworben haben, steht der Annahme einer berufsspezifischen Tätigkeit als Architektin oder Architekt nicht entgegen (SG Aachen, Urteil vom 17.10.2014, Az.: S 21 R 907/12SG München, Urteil vom 21.07.2017, Az.: S 27 R 1297 /16).

Berufsspezifisch und damit zu befreien ist eine Tätigkeit dann, wenn die Tätigkeit noch dem Kernbereich der versorgungs- und kammerrechtlich definierten Berufsaufgaben zugeordnet werden kann (SG München, Urteil vom 12.10.2016; Az. S 15 R 2628/15, Leitsatz, Rn. 54; SG Köln, Urteil vom 16.02.2017, Az.: S  37 R 1771/15).

Aus diesem Grund ist es auch nicht Befreiungsvoraussetzung, dass die Hochschulausbildung als Architekt zwingende Voraussetzung der Tätigkeit ist (SG München, Urteil vom 12.10.2016; Az. S 15 R 2628/15; SG München, Urteil vom 21.07.2017, Az.: S 27 R 1297/16). Insbesondere kann keine (große) Bauvorlageberechtigung als berufsexklusives Merkmal als Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gefordert werden (SG München, Urteil vom 12.10.2016; Az. S 15 R 2628/15, Rn. 52; so auch SG Detmold, Urteil vom 29.11.2016, Az. S  6 R 156/16).

Ein solches von der DRV-Bund teilweise gefordertes ‚Ausschließlichkeitskriterium‘, also eine Beschäftigung, die ausschließlich einem eingetragenen Architekten vorbehalten ist, ignoriert die Querschnittsaufgaben in der Architektur, in denen viele Disziplinen interdisziplinär zusammenarbeiten, zulasten der betroffenen freien Berufe, die in einem interdisziplinären Aufgabengebiet arbeiten (SG München, Urteil vom 12.10.2016; Az. S 15 R 2628/15; ebenso: SG Köln, Urteil vom 16.02.2017, Az.: S 37 R 1771/15).

Den einschlägigen für Architekten erlassenen gesetzlichen Regelungen ist klar und eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei den berufsspezifischen Tätigkeiten eines Architekten nicht nur um die reine Planung und Zeichnung von Bauvorhaben handelt sowie die anschließende Überwachung der Bauausführung, sondern dass der Aufgabenbereich einer Architektin oder eines Architekten weit darüber hinaus geht (SG München, Urteil vom 21.07.2017, Az.: S 27 R 1297/16).

Die weite Auslegung des Berufsbilds von Architekten berücksichtigt, dass es sich hierbei um einen Beruf handelt, der nicht eindeutig abgrenzbar ist und auch einen Wandel durchlaufen hat. Heutzutage gibt es beispielsweise zwischen dem Beruf des Bauingenieurs und des Architekten viele Überschneidungen, was die einzelnen Tätigkeitsfelder anbelangt. Das geistig-schöpferische Erfordernis kann bei einer Archiktin oder einem Architekten somit auch außerhalb der herkömmlichen Planung von Bauwerken gegeben sein (SG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2017, Az.: S 7 R 4118/15).

Die Berufsaufgaben eines Architekten sind im Baukammerngesetz bzw. jeweils im Architektengesetz geregelt. Hierzu gehören insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung am Objekt sowie die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung des Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführungen und die Projektentwicklung.

Eine Befreiung wird von der DRV-Bund teilweise mit der Begründung abgelehnt, dass die Tätigkeit zum Teil oder vollständig nicht dem Leistungsbild der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HAOI) zugeordnet werden kann. 

Das Bundessozialgericht hat jedoch in seinem Urteil vom 31.10.2012 (Az.: B 12 R 3/11 R) betont, dass die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen (Architekten- bzw. Baukammerngesetz) zu prüfen sind.

Daher kann eine berufsspezifische Tätigkeit einer Architektin oder eines Architekten nicht auf Honorartatbestände der HOAI reduziert werden. Die Berufsaufgaben werden durch das Berufsrecht und nicht das Preisrecht bestimmt. So heißt es in § 1 HOAI, dass diese Verordnung nur die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und der Ingenieure regelt. Und selbst dieser Anwendungsbereich ist nur eröffnet, soweit die Grundleistungen überhaupt durch die HOAI erfasst werden. Folglich gibt es durchaus zahlreiche Tätigkeiten einer Architektin oder eines Architekten, die im Sinne des Berufsrechts als für eine Architektin oder einen Architekten berufsspezifisch definiert werden, jedoch nicht von der HOAI erfasst werden.

Zusammengefasst bedeutet das, dass es ein Indiz für das Vorliegen einer berufsspezifischen Tätigkeit sein kann, wenn sich eine Tätigkeit den Leistungsphasen der HOAI zuordnen lässt. Lässt sich eine Tätigkeit - egal ob ganz oder nur teilweise - nicht den Leistungsphasen der HOAI zuordnen, ist dies allerdings kein Indiz dafür, dass keine berufsspezifische Tätigkeit vorliegt.

Die Stellungnahme der jeweiligen Architektenkammer zur Frage, ob eine Tätigkeit noch als für eine Architektin oder einen Architekten berufsspezifisch anzusehen ist oder nicht, ist für die DRV-Bund nicht bindend, hat bei der Beantwortung dieser Frage jedoch erhebliches Gewicht.

Der Aufnahme in die Architektenkammer und das ihr zugeordnete Versorgungswerk kommen grundsätzlich eine erhebliche Indizwirkung zu, aufgrund derer der Rentenversicherungsträger zunächst durchaus annehmen darf und muss, dass es sich bei der entsprechenden Person um eine Architektin oder einen Architekten handelt (SG Duisburg, Urteil vom 18.01.2013, Az.: S 37 R 777/11; SG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2016, Az.: S 13 R 857 /14; SG Speyer,  Urteil vom 12.10.2016, Az.: S 11 R 183/14; SG München, Urteil vom 08.12.2016, Az.: S 30 R 2449/14; SG Landshut, Urteil vom 29.05.2017, Az.: S 7 R 823/17).

Dies lässt freilich nicht die Prüfungspflicht oder gar das Prüfungsrecht der DRV-Bund entfallen. Allerdings kommt der Auslegung des Berufsrechts durch die Architektenkammer, der vorrangig die Auslegung obliegt, erhebliches Gewicht zu (vgl. SG Frankfurt am Main, Gerichtsbescheid vom 25.10.2016, Az. S 31 R 541/15, S. 8; SG Duisburg, Urteil vom 18.01.2013; Az. S 37 R 777/11; SG München, Urteil vom 21.07.2017, Az.: S 27 R 1297/16; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017; L 11 R 2694/16, jeweils mit Bezug zur überzeugenden und umfassenden Darlegung der jeweiligen Architektenkammer).

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Ihre Tätigkeit noch als für eine Architektin oder einen Architekten berufsspezifisch anzusehen ist, setzen Sie sich mit Ihrer Architektenkammer in Verbindung und lassen Sie sich beraten.

Wichtige Info für angestellte Stadtplanerinnen und Stadtplaner in Bayern 

Aktueller Stand: 
Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) lehnt Befreiungsfähigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ab.

Ein FAQ zu den wichtigsten Fragen und Antworten zur Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung nach Änderung des Baukammerngesetzes (BauKaG) zum 1. August 2015 finden Sie hier.

Die Architektenversorgung hat sich mit der Grundsatzabteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) in Verbindung gesetzt, um die grundsätzliche Befreiungsfähigkeit der rentenversicherungspflichtig tätigen Stadtplanerinnen und Stadtplaner in Bayern klären zu lassen.

DRV-Bund: Erweiterung um die Stadtplanerliste unterfällt dem Ausschlusstatbestand des
§ 6 Abs. 1 Satz 3 SGB VI:

Die DRV-Bund lehnt eine grundsätzliche Befreiungsfähigkeit für solche Stadtplanerinnen und Stadtplaner ab, die ausschließlich in der Stadtplanerliste eingetragen sind und dadurch Mitglied der Bayerischen Architektenkammer werden. Nicht betroffen sind solche Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die zugleich in einer der Fachrichtungen der Architektenliste eingetragen sind.

Die Grundsatzabteilung verweist in ihrer Ablehnung auf § 6 Abs. 1 Satz 3 SGB VI. Danach müsse für eine grundsätzliche Befreiungsfähigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 1995 für die Berufsgruppe eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden haben. 

Für die Beurteilung der Frage sind somit die rechtlichen Verhältnisse am Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit maßgebend, ob dort für die Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 die Verpflichtung bestand, zur Ausübung des Berufs der jeweiligen berufsständischen Kammer anzugehören. Bestand daher in einem Bundesland für Angehörige einer Berufsgruppe vor dem 1. Januar 1995 keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer, steht diesen Angehörigen auch im Falle einer nach dem Stichtag erfolgenden Aufnahme in der Kreis der Pflichtmitglieder das Recht zur Befreiung von der Versicherungspflicht nicht zu. Dies gilt auch, wenn der Personenkreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer um eine Berufsgruppe nach dem Stichtag erweitert worden ist (z.B. Stadtplaner in Bayern).

DRV-Bund geht auf Besonderheiten der bisherigen Regelungen im BArchG nicht ein:

Die Grundsatzabteilung lässt den Hinweis auf Besonderheiten der bisherigen Regelungen im früheren Bayerischen Architektengesetz (BArchG) in ihrer Entscheidung unberücksichtigt.

Gegen die Rechtsauffassung der DRV-Bund spricht:
Bereits in den zwischen den Jahren 1971 und 2007 geltenden Bestimmungen des BArchG, dem Vorläufer des Baukammerngesetzes (BauKaG), gehörten zu den Berufsaufgaben und damit der berufsspezifischen Beschäftigung im Rahmen der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Architektenkammer der Städtebau (Art. 1 Abs. 1, Abs. 3 BArchG). Die Nachfolgebestimmungen des BauKaG sehen seit 01. Juli 2007 die Stadtplanung ebenfalls als Berufsaufgaben der dort genannten Fachrichtungen vor (Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 BauKaG).

Demnach war schon vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes des BauKaG berufsspezifisch beschäftigt und konnte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit werden, wer im Rahmen seiner Beschäftigung Stadtplanungsleistungen erbrachte, zugleich Pflichtmitglied der Architektenkammer und aufgrund der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer auch Pflichtmitglied des Versorgungswerks war.

Sofern nun Personen beim selben Arbeitgeber und mit derselben Beschäftigung vor dem 01. August 2015 Stadtplanungsleistungen erbrachten und die Fachrichtung in der Bayerischen Architektenkammer nach dem 01. August 2015 wechseln, d.h. sich aus der Architektenliste löschen und in die Stadtplanerliste umschreiben ließen, bleiben für sich betrachtet die Befreiungskriterien Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer, Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk und berufsspezifische Beschäftigung unverändert erhalten. Aus diesem Fallbeispiel wird deutlich, dass es sich bei der gesonderten Aufnahme der Stadtplanerliste als weitere Liste bei der Bayerischen Architektenkammer nicht um eine „klassische“ Erweiterung des Mitgliederkreises i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 3 SGB VI handelt, sondern um eine Neuausrichtung der bestehenden Fachrichtungen und Berufsaufgaben. Zweifelhaft erscheint, ob der Gesetzgeber mit der Erweiterung des Pflichtmitgliederkreises als Ausschlusstatbestand auch solche im Kern zu großen Teilen deckungsgleiche Tätigkeiten umfasst wissen wollte.

Die Grundsatzabteilung hat sich diesen Argumenten bislang nicht angeschlossen.

Zusätzliche Eintragung in Architektenliste sinnvoll bzw. beizubehalten:

Da die DRV-Bund die Befreiungsfähigkeit der ausschließlich in der Stadtplanerliste eingetragenen Personen ablehnt, sollte jeder Betroffene für sich prüfen und entscheiden, ob er sich nicht zusätzlich in eine der Fachrichtungen der Architektenliste (konkret: Architektur oder Landschaftsarchitektur, Art. 3 Abs. 1, 3 BauKaG) eintragen lässt. 

Im Hinblick auf eine erfolgreiche Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist dringend zu empfehlen, diese Doppeleintragung beizubehalten oder anzustreben. Schon bislang ist die überwiegende Zahl der Stadtplanerinnen und Stadtplaner sowohl in der Stadtplanerliste als auch in einer der vorgenannten Fachrichtungen der Architektenliste eingetragen.

Befristete berufsfremde Tätigkeit

Befreiung bei zeitlich befristeter, berufsfremder Tätigkeit (§ 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI):
 

Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für eine zeitlich befristete (berufsfremde) Tätigkeit kann nicht allein auf § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI gestützt werden. Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass dies kein eigenständiger Befreiungstatbestand darstellt. Folge davon ist, dass Ihnen für eine berufsfremde Tätigkeit nur dann eine Befreiung erteilt wird, wenn unmittelbar vor dieser (berufsfremden) Beschäftigung ein Beschäftigungsverhältnis bestand, für welches Ihnen eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausgesprochen wurde. Anderenfalls kann eine Befreiung nur dann ausgesprochen werden, wenn die zeitlich befristete Tätigkeit zugleich eine berufsspezifische Tätigkeit ist.

Mögliche Folgen einer fehlenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass für die jeweilige Tätigkeit kein Befreiungsbescheid vorliegt, so sind die Rentenversicherungsbeiträge an die DRV-Bund nachzuzahlen. Grundsätzlich trifft den Arbeitgeber die Beitragsschuld (§ 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Anspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er fällig geworden ist (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Neben der Beitragsschuld drohen dem Arbeitgeber nach § 24 Abs. 2 SGB IV ggf. auch Säumniszuschläge, wenn dieser Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Wie geht es nun weiter?

Sollte Ihr Befreiungsantrag abgelehnt werden, so können Sie gegen die Ablehnung zunächst Widerspruch einlegen. Das können Sie kostenfrei selbst tun oder einen Rechtsbeistand beauftragen. Sofern Ihr Widerspruch zurückgewiesen wird, steht Ihnen der Weg zum Sozialgericht offen. Auch dieses Verfahren ist grundsätzlich kostenfrei und Sie benötigen nicht zwingend einen Rechtsbeistand.

Die Sozialgerichte unterliegen zwar dem Amtsermittlungsgrundsatz, doch empfiehlt sich eine anwaltliche Vertretung zur Wahrnehmung Ihrer Interessen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund. Zugleich empfiehlt es sich, die Beiladung der Bayerischen Architektenversorgung und Ihrer jeweiligen Architektenkammer anzuregen. Die Architektenversorgung und die Architektenkammer können so eigene Schriftsätze und Stellungnahmen einbringen und somit das Verfahren begleiten.

Zu berufsrechtlichen Fragestellungen, insbesondere ob Ihre Tätigkeit den Berufsaufgaben entspricht, wenden Sie sich bitte an die Architektenkammer. Zu versorgungsrechtlichen Fragestellungen helfen wir Ihnen gerne weiter. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit uns auf.

Beachten Sie bitte im Falle der Ablehnung Ihres Befreiungsantrags, dass Ihre Beitragspflicht gegenüber der Bayerischen Architektenversorgung weiter besteht (auch im Falle, dass gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch oder Klage eingelegt wird)! Angestellte Mitglieder ohne Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zahlen jedoch nur den Mindestbeitrag bzw. auf Antrag den halben Mindestbeitrag an das Versorgungswerk. Die einkommensbezogenen Beiträge aus Ihrer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit führt Ihr Arbeitgeber an die gesetzliche Rentenversicherung ab.

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