FAQ

Hochschulabschluss – und dann? Informationen zum Berufsstart

Fragen von Absolventen/innen und Berufseinsteiger/innen rund um die Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung

Spätestens mit Ihrer Zugehörigkeit zu einer der Architektenkammern der Bundesländer Bayern, Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz werden Sie kraft Gesetzes Pflichtmitglied in der Bayerischen Architektenversorgung.

Die Architektenkammern Niedersachsen und Rheinland-Pfalz haben zwischenzeitlich eine Juniormitgliedschaft eingeführt. Als Juniormitglied der jeweiligen Architektenkammer werden Sie parallel, d.h. automatisch und zeitgleich auch Pflichtmitglied im Versorgungswerk. Die Architektenkammer teilt uns mit, dass Sie in die Liste der Juniormitglieder eingetragen sind und wir kommen im Anschluss auf Sie zu. Im Gegensatz zu früher, brauchen Sie für die Aufnahme als Absolvent/in ins Versorgungswerk nicht mehr selbst tätig werden.

In Bayern ist die Einführung der Juniormitgliedschaft zum 01.01.2024 vorgesehen. Bis dahin können Sie als Studienabgänger/in der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung bereits direkt durch Mitteilung an das Versorgungswerk Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung werden, wenn Sie in Bayern wohnen oder berufspraktisch tätig sind und so von den Vorteilen einer einheitlichen Versorgungsbiographie und höheren Verrentungssätzen in jüngeren Jahren profitieren. Ab dem 01.01.2024 ist dann auch in Bayern für neue Mitgliedschaft als Absolvent oder Absolventin die Eintragung in die Liste der Juniormitglieder Voraussetzung. 

In den nachfolgenden FAQs haben wir für Sie als Studienabgänger/in bzw. Juniormitglied wichtige Fragen beantwortet, die sich häufig am Beginn des Berufslebens im Hinblick auf die Altersversorgung stellen und deren Beantwortung Ihnen eine erste Orientierung rund um die Mitgliedschaft in der Bayerischen Versorgungskammer geben soll.

Wenn Sie als Juniormitglied (Rheinland-Pfalz, Niedersachsen) bzw. als Studienabgänger/in (in Bayern) bereits ab Aufnahme Ihrer berufsspezifischen Tätigkeit Mitglied im Versorgungswerk sind, profitieren Sie von langen Beitragszeiten und von den aufgrund des Zinses-Zins-Effektes höheren Verrentungssätzen für jüngere Jahrgänge. Dies wirkt sich positiv auf die Höhe Ihrer späteren Rente aus.

Die Bayerische Architektenversorgung bietet als Anstalt des öffentlichen Rechts eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene. Bei der Mitgliedschaft als Juniormitglied bzw. Absolvent/in handelt es sich um eine vollwertige Mitgliedschaft im Versorgungswerk mit allen Rechten und Pflichten, wie sie sich auch aus der späteren Pflichtmitgliedschaft als Mitglied einer Architektenkammer ergeben.

Ja, mit Abweichungen zwischen den Bundesländern unserer Zuständigkeit.

Niedersachsen und Rheinland-Pfalz:

Bereits mit Eintragung in die Liste der Juniormitglieder bei der für Sie zuständigen Architektenkammer können Sie nach erfolgreichem Studienabschluss der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur (Garten- und Landschaftsgestaltung) oder Stadtplanung Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung werden.

Nähere Informationen zur Aufnahme in die Liste der Juniormitglieder bieten Ihnen die jeweiligen Architektenkammern in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. Mit Eintragung in die Liste der Juniormitglieder werden Sie kraft Gesetzes, d.h. automatisch auch Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. Die Architektenkammer informiert uns über Ihre Eintragung als Juniormitglied und Sie erhalten im Anschluss von uns die Bestätigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Eine Mitteilung durch Sie an das Versorgungswerk oder das Anfordern von Antragsunterlagen beim Versorgungswerk ist nicht mehr notwendig.

Bayern:

Für Studienabgänger/in mit berufspraktischer Tätigkeit in Bayern gilt bis zur Einführung der Juniormitgliedschaft zum 1. Januar 2024 Folgendes: Falls Sie an einer Absolventenmitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung interessiert sind, können Sie die erforderlichen Antragsunterlagen anfordern. Wir prüfen anhand Ihrer Angaben im Kontaktformular, ob Sie die Voraussetzungen einer Absolventenmitgliedschaft dem Grunde nach erfüllen und setzen uns anschließend mit Ihnen in Verbindung.

Ja. Mittlerweile sind die Staatsverträge zur Aufnahme der Juniormitglieder aus Rheinland-Pfalz und Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung geändert. Mit Eintragung in die Liste der Juniormitglieder entsteht auch kraft Gesetzes die Mitgliedschaft im Versorgungswerk.

Auch in Bayern ist es demnächst soweit: Für Bayern hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2024 die Voraussetzungen für die Juniormitgliedschaft geschaffen. Für Bayern selbst ist kein Staatsvertrag wie zur Regelung mit anderen Bundesländern notwendig.

Niedersachsen / Rheinland-Pfalz:

Eintragung in die Liste der Juniormitglieder der jeweiligen Architektenkammer

Vor Inkrafttreten der geänderten Staatsverträge

  • Niedersachsen: vor 01.12.2022
  • Rheinland-Pfalz: vor 01.09.2023

Es besteht erst mit Inkrafttreten des jeweiligen Staatsvertrags die Mitgliedschaft im Versorgungswerk, sofern Sie sich nicht bereits im Vorfeld direkt im Versorgungswerk nach den bisher geltenden Bestimmungen über die Mitgliedschaft als Absolvent/in angemeldet haben. Das Datum Ihrer Eintragung in die Juniorliste kann in diesen Fällen von dem Datum der Begründung Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk abweichen. Die Daten Ihrer Eintragung in die Juniorliste werden von der Architektenkammer erst nach Inkrafttreten des Staatsvertrags an das Versorgungswerk übermittelt. Mitgliedschaftsbeginn ist dann der Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrags.

Besonderheiten und Übergangsbestimmungen nach Einführung der Juniormitgliedschaft in der Architektenkammer Niedersachsen und in der Architektenkammer Rheinland-Pfalz bis zum Inkrafttreten des jeweiligen Staatsvertrags zwischen Bayern und Niedersachsen bzw. Bayern und Rheinland-Pfalz finden Sie in den jeweiligen FAQs für Niedersachsen und Rheinland-Pfalz.

Sofern Sie nach den bisherigen Regelungen nicht als Juniormitglied, sondern als Absolvent/in Mitglied im Versorgungswerk sind, gilt Folgendes (zu den Besonderheiten bei Juniormitgliedern, siehe letzter Absatz): 

Bei der Absolventenmitgliedschaft handelt es sich um eine auf vier Kalenderjahre ab Beginn der praktischen Tätigkeit befristete Mitgliedschaft mit der Option, diese auf maximal acht Kalenderjahre zu verlängern. 

Die Absolventenmitgliedschaft beginnt in der Regel mit dem Tag des Eingangs Ihres ausgefüllten Antragsformulars beim Versorgungswerk. Sie beginnt rückwirkend mit der erstmaligen Ausübung Ihrer praktischen Tätigkeit, wenn das Formular innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme dieser Tätigkeit beim Versorgungswerk eingeht.

Eine Verlängerung der Absolventenmitgliedschaft setzt voraus, dass sich Ihre Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste durch Kinderbetreuung, Arbeitslosigkeit, ein fachrichtungsbezogenes Masterstudium oder eine Pflegetätigkeit verzögert hat. Können Sie nach Ablauf der Absolventenmitgliedschaft nicht in eine Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen werden, endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk.

Ferner endet Ihre Absolventenmitgliedschaft durch die Aufgabe Ihrer praktischen Tätigkeit zur späteren Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste, durch Eintragung in eine Architektenliste einer Architektenkammer außerhalb der Bundesländer Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz oder auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Befreiung von der Mitgliedschaft, also wenn Sie 

· in ein Beamtenverhältnis ernannt werden oder 

· die Pflichtmitgliedschaft in einem ausländischen Versorgungssystem begründen ohne inländische Einkünfte aus der Architektentätigkeit zu erzielen.

Auf unserer Internetseite finden Sie weitere detaillierte Informationen zur Befreiung, insbesondere zu welchem Zeitpunkt die Mitgliedschaft dann endet.

Besonderheit für Juniormitglieder in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz: 

Sofern Sie sich in die Liste der Juniormitglieder der Architektenkammer Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz eintragen lassen, richtet sich die Dauer der Juniormitgliedschaft und damit auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Architektengesetzes (NArchtG) bzw. des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz (ArchG) über die Juniormitglieder. Entsprechend der Regelung im ArchG bzw. NArchtG endet Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk, wenn Sie ohne Eintragung in die Architektenliste aus der Juniorliste gestrichen werden. Die Dauer der maximal möglichen Zugehörigkeit zur Liste der Juniormitglieder ist weitgehend der bisherigen Dauer der Absolventenmitgliedschaft im Versorgungswerk nachgebildet. Die Zuständigkeit zur Überprüfung der Voraussetzungen der Juniormitgliedschaft sowie die Entscheidung über die Löschung aus der Liste der Juniormitglieder liegt – anders als bei der Absolventenmitgliedschaft – nicht mehr beim Versorgungswerk, sondern bei der Architektenkammer. Weitere Informationen zur Juniormitgliedschaft und zu den Übergangsbestimmungen finden Sie in unseren jeweiligen FAQs zur Einführung der Juniormitgliedschaft in der Architektenkammer Niedersachsen und Rheinland-Pfalz.

Können Sie nach Ablauf der befristeten Mitgliedschaftsdauer als Absolvent/in oder Juniormitglied nicht in eine Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen werden oder sollten Sie ohne Eintragung in die Architektenliste aus der Juniorliste Ihrer Architektenkammer gelöscht werden, endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Dabei bleibt die bis dahin erworbene Anwartschaft auf Ruhegeld beitragsfrei aufrechterhalten. 

Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es beim Versorgungswerk keine Wartezeiten. D.h. selbst mit nur wenigen Monaten Beitragszahlung erhalten Sie später einmal eine Rente aus dem Versorgungswerk. 

Sollte zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk entstehen (z.B. durch die Eintragung in eine Architekten- oder Stadtplanerliste), bauen Sie die bereits zuvor erworbene Ruhegeldanwartschaft weiter aus.

Für die Zeit der Mitgliedschaft sind Beiträge zu entrichten. Mit diesen und den damit erwirtschafteten Erträgen am Kapitalmarkt finanzieren Sie Ihre späteren Versorgungsleistungen (Altersruhegeld, Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Hinterbliebenenversorgung). 

Die Höhe der Beiträge ist nicht frei wählbar, sondern hängt von der Beschäftigungsart und dem Berufseinkommen ab. Grundsätzlich werden einkommensbezogene Beiträge erhoben.

Sofern Sie Ihre künftigen Versorgungsleistungen ausbauen wollen, können Sie zusätzlich zu den einkommensbezogenen Pflichtbeiträgen auch freiwillige Mehrzahlungen leisten. Diese zusätzliche finanzielle Vorsorge für das Alter oder für den Fall der Berufsunfähigkeit ist sinnvoll und zweckmäßig. Gerade Mitglieder, die nach dem 30. Lebensjahr in das Versorgungswerk eintreten, weisen häufig Versorgungslücken auf, die durch freiwillige Mehrzahlungen an das Versorgungswerk geschlossen oder reduziert werden können. 

Eine Zusammenfassung der jeweils gültigen Beitragswerte einschließlich Informationen zur Einzahlungshöchstgrenze finden Sie im Wichtigen Rundschreiben des aktuellen Kalenderjahres in unserem Downloadcenter.

Als Angestellte/r – und dies gilt auch als Absolvent/in oder Juniormitglied – können Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die jeweilige Beschäftigung befreien lassen. Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Angestellte zahlen statt an die Deutsche Rentenversicherung ihre einkommensbezogenen Beiträge in gleicher Höhe an das Versorgungwerk.

Voraussetzung ist neben der Mitgliedschaft im Versorgungswerk, dass Sie eine berufsspezifische Tätigkeit ausüben. 

Zu beachten ist, dass eine fehlende oder abgelehnte Befreiung keinen Einfluss auf Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk hat. Diese besteht auch ohne Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung fort. Anstelle des einkommensbezogenen Beitrags, der ohne Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung an diese zu zahlen ist, entrichten Sie an das Versorgungswerk den Mindestbeitrag, auf Antrag den halben Mindestbeitrag.

Besonderheit für Stadtplaner/innen in Bayern:

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für eine berufspraktische Tätigkeit als Stadtplaner/in bzw. Absolvent/in dieser Fachrichtung nicht möglich. Sollten Sie als Absolvent/in der Fachrichtung Stadtplanung in Bayern tätig sein, bitten wir zu beachten, dass diese beitragsrechtliche Regelung (Mindestbeitrag/halber Mindestbeitrag) für alle Mitglieder gilt, die sich ausschließlich in die Stadtplanerliste der Bayerischen Architektenkammer eintragen lassen. 

Sofern vor Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, dort aber die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten für eine spätere Rentenzahlung nicht erfüllt wird, empfehlen wir Ihnen, sich mit den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung zu setzen. Dort erhalten Sie verbindliche Auskünfte, unter welchen Voraussetzungen die allgemeine Wartezeit aufgefüllt werden kann (mit freiwilligen Beiträgen oder über eine Anrechnung der Kindererziehungszeiten).

Sowohl als Absolvent/in als auch als Juniormitglied unterliegen Sie mit Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld neben der Mitgliedschaft im Versorgungswerk auch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Falls Sie unmittelbar vor Bezug von Arbeitslosengeld bereits von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit waren, können Sie bei der Agentur für Arbeit eine Beitragsübernahme beantragen. Die zuständige Agentur für Arbeit führt die Rentenbeiträge aus dem Arbeitslosengeld dann an das Versorgungswerk ab.

Lag dagegen unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vor, führt die Arbeitsagentur die Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung ab. Daneben haben Sie an das Versorgungswerk den Mindestbeitrag (bzw. auf Antrag den halben Mindestbeitrag) zu entrichten, sofern Sie keine weiteren Einkünfte aus einer freiberuflichen oder angestellten Architektentätigkeit beziehen. 

Ohne Einkünfte aus Architektentätigkeit haben Sie auch die Möglichkeit, für die Dauer des Leistungsbezugs eine Beitragsfreistellung zu beantragen.

Üben Sie auf Dauer keine Architektentätigkeit mehr aus oder geben Sie die Absicht auf, sich zu einem späteren Zeitpunkt in die Architekten- oder Stadtplanerliste einer Architektenkammer eintragen zu lassen, so endet die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk als Absolvent/in.

Besonderheit für Juniormitglieder:

Sind Sie im Zeitpunkt der endgültigen Aufgabe des Architektenberufs oder der Absicht zur späteren Kammereintragung bereits in die Liste der Juniormitglieder bei der Architektenkammer eingetragen, so bleibt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk für die Dauer der Eintragung in die Liste der Juniormitglieder bestehen. Danach endet Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk, wenn Sie ohne Eintragung in die Architektenliste aus der Juniorliste gestrichen werden (vgl. auch oben Punkt 4.).

Ein Wechsel in ein anderes Bundesland oder auch ins Ausland kann Auswirkungen auf Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk haben. Dabei sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden: 

Absolventen/innen:

Bei einem Wechsel als Absolvent/in in ein anderes Bundesland außerhalb der Zuständigkeit der Bayerischen Architektenversorgung (Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz), können Sie Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk als Absolvent/in fortsetzen, solange Sie berufsspezifisch tätig sind und weiterhin die Absicht haben, sich zu einem späteren Zeitpunkt in die Architekten- oder Stadtplanerliste eintragen zu lassen.

Juniormitglieder oder Mitglieder der Architektenkammer: 

Als Juniormitglied oder Mitglied in der Architektenkammer bleiben Sie auch bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland solange Pflichtmitglied des Versorgungswerks, wie die Eintragung in der jeweiligen Liste der Architektenkammer in Bayern, Rheinland-Pfalz oder Niedersachsen fortbesteht. Erst mit Löschung dieser Eintragung endet auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Diese können Sie dann unmittelbar als freiwilliges Mitglied mit gleichen Rechten und Pflichten fortsetzen, wenn Sie in der Architekten- oder Stadtplanerliste einer Architektenkammer außerhalb Bayerns, Niedersachsens oder Rheinland-Pfalz eingetragen sind. 

Tätigkeit im Ausland:

Üben Sie im Ausland eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aus, können Sie sich von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreien lassen oder die Mitgliedschaft unter Zahlung des Mindestbeitrags fortführen, sofern Sie in dem Land, in dem Sie Ihre Tätigkeit ausüben, Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung sind und sofern Sie darüber hinaus keine Berufseinkünfte im Inland erzielen, die von der ausländischen Versorgungseinrichtung nicht erfasst werden. Besteht dagegen im Ausland keine Rentenversicherungspflicht, so richtet sich die Beitragspflicht zum Versorgungswerk nach der Satzung und ist abhängig von Ihrer jeweiligen Tätigkeitsart.

Als Absolvent/in endet Ihre Mitgliedschaft beim Versorgungswerk zudem, sobald Sie im Ausland ausschließlich berufsfremd tätig sind oder Sie nicht mehr die Absicht haben, sich in die Architekten- oder Stadtplanerliste einer Architektenkammer eintragen zu lassen. 

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk als Juniormitglied oder Mitglied einer Architektenkammer endet, sobald wir von der Kammer eine Mitteilung über die Löschung Ihrer Eintragung erhalten haben. Auch hier haben Sie die Möglichkeit, die Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied fortzusetzen, sofern Sie einer Architektenkammer im Ausland angehören.

Um Sie im Einzelfall bestmöglich beraten zu können, setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit uns in Verbindung oder fordern Sie die Informationen zur Auslandstätigkeit an.

Die Bayerische Architektenversorgung bietet bedarfsabhängig regelmäßig Beratungs- und Informationstage auch außerhalb Münchens an zentralen Orten in Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz an. Die Veranstaltungsorte und -termine veröffentlichen wir rechtzeitig im Deutschen Architektenblatt (DAB). 

Unabhängig von den Beratungstagen: Telefonisch ist das Versorgungswerk jederzeit zu den üblichen Bürostunden erreichbar.

Weitere Informationen für Absolventen/innen oder Juniormitglieder finden Sie in unserer Info-Broschüre (auch in englischer Sprache verfügbar) und im Flyer „Kompakte Infos auf einen Blick“, beides steht Ihnen in unserem Downloadcenter zur Verfügung. 

Fragen und Antworten (FAQ) zur Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung (BArchV) nach Einführung der Juniormitgliedschaft in der Bayerischen Architektenkammer

Zur Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung als Absolvent/in und Juniormitglied in Bayern

Die Bayerische Architektenkammer führt mit Änderung des Baukammerngesetzes (BauKaG) zum 1. Januar 2024 die Juniormitgliedschaft ein. Zeitgleich ändert sich der Zugangsweg für Absolventinnen und Absolventen ins Versorgungswerk (§ 35 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen – VersoG –). Ab 1. Januar 2024 können Absolventinnen und Absolventen ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk nur dann begründen, wenn sie in die Liste der Juniormitglieder eingetragen sind.

Für die Absolventinnen und Absolventen aus Niedersachsen und Rheinland-Pfalz gilt dieser Zugangsweg ins Versorgungswerk schon seit 1. Dezember 2022 (Niedersachsen) bzw. 1. September 2023 (Rheinland-Pfalz).

Die wichtigsten Fragen, die sich aus der Änderung des BauKaG durch Einführung der Juniormitgliedschaft in Bayern für Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk ergeben, haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt.

Nein. Die Übergangsregelungen sehen vor, dass Ihre Mitgliedschaft als Absolvent/in im Versorgungswerk nach den bisherigen Regelungen fortgeführt wird, solange Sie sich nicht in die Liste der Juniormitglieder eintragen lassen.

D.h. auch was die Verlängerungsgründe von vier auf maximal acht Jahre Mitgliedschaftsdauer im Versorgungswerk betrifft, gelten die Satzungsbestimmungen über die Verlängerungsgründe weiter (§ 15 Abs. 2 der Satzung). Demnach kann Ihre auf 4 Kalenderjahre nach Tätigkeitsbeginn befristete Absolventenmitgliedschaft bis zum Ablauf von insgesamt 8 Kalenderjahren verlängert werden, wenn und soweit Sie nachweisen können, dass ein Abschluss der zur Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste erforderlichen praktischen Tätigkeit durch Kinderbetreuung, Arbeitslosigkeit, ein fachrichtungsbezogenes Masterstudium oder eine Pflegetätigkeit nach § 44 SGB XI verzögert worden ist.

Die BArchV informiert Sie ca. vier Monate vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist über die Möglichkeit der Verlängerung Ihrer Mitgliedschaft als Absolvent/in.

Bitte beachten Sie:

Sofern Sie sich in die Liste der Juniormitglieder eintragen lassen, richtet sich die Dauer der Juniormitgliedschaft und damit auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach den Bestimmungen des BauKAG über die Juniormitglieder. Die Dauer der maximal möglichen Zugehörigkeit in die Liste der Juniormitglieder ist weitgehend der bisherigen Dauer einer Absolventenmitgliedschaft im Versorgungswerk nachgebildet (maximal 8,5 Jahre).

Mit Eintragung in die Liste der Juniormitglieder werden Sie zeitgleich kraft Gesetzes auch Pflichtmitglied des Versorgungswerks und bleiben dies auch für die Dauer Ihrer Eintragung in die Liste der Juniormitglieder.

Über Ihre Eintragung in die Juniorliste wird das Versorgungswerk unmittelbar von der Bayerischen Architektenkammer informiert. Hierzu müssen Sie nichts weiter veranlassen.

Ja. Für die Begründung einer neuen Mitgliedschaft als Absolvent/in im Versorgungswerk ist zunächst die Eintragung in die Liste der Juniormitglieder erforderlich. Mit Ihrer Eintragung in die Juniorliste beginnt zeitgleich auch Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Die Architektenkammer übermittelt hierzu Ihre Daten an die Bayerischen Architektenversorgung, die sich anschließend bezüglich Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk mit Ihnen in Verbindung setzt.

Sie müssen nichts veranlassen. Die Bayerische Architektenkammer informiert das Versorgungswerk über Ihre Eintragung in die Liste der Juniormitglieder. Das Versorgungswerk nimmt im Anschluss daran zur Vervollständigung der Mitgliedsdaten mit Ihnen Kontakt auf.

Für die Begründung einer erneuten Mitgliedschaft als Absolvent/in sind die jeweils aktuell geltenden Bestimmungen maßgebend.

Für eine erneute Mitgliedschaft ist erforderlich, dass eine Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenkammer besteht und die Architektenkammer die Mitgliedschaft an das Versorgungswerk meldet. In diesem Zusammenhang prüft die Architektenkammer, ob Sie die Voraussetzung zur Eintragung in die Juniorliste noch erfüllen oder ggf. eine Eintragung in die Architektenliste in Frage kommt. Eine erneute Mitgliedschaft in der BArchV kommt dabei nur mit der Eintragung in die jeweilige Liste (Junior- oder Architektenliste) zustande.

Mit Ihrer Eintragung in der Liste der Juniormitglieder der Bayerischen Architektenkammer sind Sie für die Dauer Ihrer Eintragung in dieser Liste Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. Dies gilt unabhängig vom Ort Ihres Wohnsitzes bzw. Ihrer Beschäftigung.

Sollte Ihr Umzug in ein Bundesland außerhalb Bayerns die Streichung Ihrer Eintragung in der Juniorliste der Bayerischen Architektenkammer zur Folge haben, dann endet auch Ihre Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie nach Niedersachsen und Rheinland-Pfalz wechseln. Der Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Architektenversorgung erstreckt sich auf die Bundesländer Bayern, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen. Mit dem Wechsel nach Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz können Sie die Mitgliedschaft im Versorgungswerk gemäß den satzungsrechtlichen bzw. staatsvertraglichen Bestimmungen als Absolvent/in fortsetzen bzw. erneut beantragen. Setzen Sie sich hierzu möglichst frühzeitig mit dem Versorgungswerk und ggf. auch mit der zuständigen Architektenkammer in Verbindung.

Hinweis: Falls Sie außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bayerischen Architektenversorgung (Bundesländer Bayern, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen) eine Mitgliedschaft in einer Architektenkammer begründen, besteht die Möglichkeit die bisherige Pflichtmitgliedschaft (als Juniormitglied bzw. Absolvent/in) in der BArchV als freiwillige Mitgliedschaft mit gleichen Rechten und Pflichten fortzusetzen.

Ab dem 1. Januar 2024 setzt die Mitgliedschaft der Absolvent/innen in der BArchV mit Wohnsitz bzw. Beschäftigungsort in Bayern die Eintragung in der Juniorliste der Bayerischen Architektenkammer voraus.

Eine bereits bestehende Absolventenmitgliedschaft in der BArchV aufgrund Ihrer früheren Anknüpfung in Rheinland-Pfalz oder Niedersachsen (ohne dort in die Liste der Juniormitglieder eingetragen zu sein) können Sie nur mit einer Eintragung als Juniormitglied bei der Bayerischen Architektenkammer fortsetzen.

Um Lücken im zeitlichen Verlauf Ihrer Absolventenmitgliedschaft durch einen Wechsel des Wohnsitzes bzw. Beschäftigungsortes nach Bayern von vorne herein zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, die Eintragung in der Liste der Juniormitglieder der Bayerischen Architektenkammer zusammen mit dem Umzug umgehend zu veranlassen.

Nein. Die Einführung der Juniormitgliedschaft hat keine Auswirkungen auf die Beitragsregelungen des Versorgungswerks.

Die bislang für alle Absolvent/innen sowie für alle Pflichtmitglieder gleichermaßen geltenden Bestimmungen finden auch für Juniormitglieder entsprechende Anwendung. Das Versorgungswerk erhebt für die Dauer der Mitgliedschaft in der Regel einkommensbezogene Beiträge innerhalb bestimmter Mindest- und Höchstgrenzen. 

Mit Ihrer Eintragung in der Liste der Juniormitglieder bei der Bayerischen Architektenkammer richtet sich die Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach Ihrem Status bei der Architektenkammer. Solange Ihre Eintragung in der Liste der Juniormitglieder besteht, sind Sie auch Mitglied des Versorgungswerks. Endet Ihre Eintragung in der Liste der Juniormitglieder ohne im Anschluss daran in eine der Fachrichtungen der Architektenliste eingetragen zu sein, endet auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk.

Hinweis: Eine Mitgliedschaft als Juniormitglied in der Bayerischen Architektenkammer ist ebenfalls zeitlich begrenzt (8,5 Jahre). Die maximale Mitgliedschaftsdauer in der Juniorliste orientiert sich dabei an der bisherigen maximalen Befristung von acht Jahren, wie sie die Satzung des Versorgungswerks bislang für Absolventen/innen vorgesehen hat.

Sofern Sie als Absolvent/in berufsspezifisch zur Eintragung in die Architektenliste beschäftigt und zugleich Mitglied des Versorgungswerks sind, können Sie die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten des Versorgungswerks beantragen. Den Antrag hierzu stellen Sie auf der Antragsseite für berufsständische Versicherte.

Basiert Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf Ihrer Eintragung in der Juniorliste der Bayerischen Architektenkammer hat dies nach unserer Auffassung auf die Befreiungsfähigkeit keinen Einfluss. Es besteht damit weiterhin die Möglichkeit, von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit zu werden, sofern Sie berufsspezifisch tätig sind. Letztendlich entscheidet hierüber aber die Deutsche Rentenversicherung Bund als für die Bearbeitung der Anträge ausschließlich zuständige Stelle. 

Fragen zur Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung (BArchV) nach Einführung der Juniormitgliedschaft in der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zum 02.07.2022

Mit der Änderung des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz (ArchG) zum 02.07.2022 können sich Hochschulabsolventen/innen aus den Fachrichtungen Architektur, Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung während ihrer berufspraktischen Tätigkeit bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz in die Liste der Juniormitglieder eintragen lassen (§ 7a ArchG).   

Durch die Änderung des Staatsvertrags zum 01.09.2023 wird mit Eintragung in die Liste der Juniormitglieder zugleich, d.h. automatisch auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk begründet, so wie dies bereits bei den in der Architektenliste eingetragenen Mitgliedern der Architektenkammer der Fall ist.

Die wichtigsten Fragen, die sich aus der Änderung des ArchG durch Einführung der Juniormitgliedschaft in Rheinland-Pfalz und der Änderung des Staatsvertrags aus versorgungsrechtlicher Sicht ergeben, haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt. Dies gilt insbesondere auch zu Übergangsbestimmungen für Absolventen/innen, die nach dem bisherigen Recht Mitglied des Versorgungswerks geworden sind. 

Weitere Infos zur Juniormitgliedschaft in der Architektenkammer Rheinland-Pfalz finden Sie auf den Internetseiten der Architektenkammer.

 

Nein. Die voraussichtlichen Übergangsregelungen im zu ändernden Staatsvertrag sehen vor, dass Ihre Mitgliedschaft als Absolvent*in im Versorgungswerk nach den bisherigen Regelungen fortgeführt wird, solange Sie sich nicht in die Liste der Juniormitglieder eintragen lassen. 

D.h. auch was die Verlängerungsgründe von vier auf maximal acht Jahre Mitgliedschaftsdauer im Versorgungswerk betrifft, gelten die Regelungen im bisherigen Staatsvertrag und die Satzungsbestimmungen über die Verlängerungsgründe weiter (§ 15 Abs. 2, Abs. 3 der Satzung). Demnach kann Ihre auf 4 Kalenderjahre nach Tätigkeitsbeginn befristete Absolventenmitgliedschaft bis zum Ablauf von insgesamt 8 Kalenderjahren verlängert werden, wenn und soweit Sie durch eine Bestätigung der Architektenkammer nachweisen können, dass ein Abschluss der zur Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste erforderlichen praktischen Tätigkeit durch Kinderbetreuung, Arbeitslosigkeit, ein fachrichtungsbezogenes Masterstudium oder eine Pflegetätigkeit nach § 44 SGB XI verzögert worden ist.

Die BArchV informiert Sie ca. vier Monate vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist über die Möglichkeit der Verlängerung Ihrer Mitgliedschaft als Absolvent*in. 

Ergänzung: Sofern Sie sich in die Liste der Juniormitglieder eintragen lassen, richtet sich die Dauer der Juniormitgliedschaft und damit auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach den Bestimmungen des ArchG über die Juniormitglieder. Die Dauer der maximal möglichen Zugehörigkeit in die Liste der Juniormitglieder ist weitgehend der bisherigen Dauer einer Absolventenmitgliedschaft im Versorgungswerk nachgebildet (maximal acht Jahre und sechs Monate). 

Dies hängt davon ab, ob zum Zeitpunkt der Eintragung die Bestimmungen im Staatsvertrag zur Einbeziehung der Juniormitglieder in Rheinland-Pfalz in die Bayerische Architektenversorgung bereits geändert wurden. 

Vor Änderung des Staatsvertrags:

Nach den derzeit geltenden Bestimmungen, d.h. vor Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz zur Einbeziehung der Juniormitglieder werden Sie durch die Eintragung in die Juniorliste noch kein Mitglied des Versorgungswerks

Um Mitglied des Versorgungswerks zu werden, müssen Sie – nach den Regelungen des bisherigen Staatsvertrags – weiterhin schriftlich der BArchV die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Versorgungswerk mitteilen

Die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind

  • der Abschluss eines der jeweiligen Fachrichtung entsprechenden Studiums sowie 
  • die Aufnahme einer berufspraktischen Tätigkeit zur Eintragung in einer der Fachrichtungen der Architektenliste

jeweils gemäß den Anforderungen des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz. 

Die Änderungen des Staatsvertrags sehen die Einbeziehung der Juniormitglieder in die Bayerische Architektenversorgung vor. Dann entsteht kraft Gesetzes eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk, auch wenn die Mitteilung an das Versorgungswerk über die Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit bislang unterblieben ist. 

 

Nach Änderung des Staatsvertrags: 

Variante 1: Sofern Sie sich nach Änderung des Staatsvertrags in die Liste der Juniormitglieder eintragen lassen:

Mit Änderung des Staatsvertrags zur Einbeziehung der Juniormitglieder in die Bayerische Architektenversorgung werden Sie mit der Eintragung in die Juniorliste zeitgleich kraft der Regelungen im Staatsvertrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks und bleiben dies auch für die Dauer Ihrer Eintragung in die Liste der Juniormitglieder. 

Über Ihre Eintragung in die Juniorliste wird das Versorgungswerk unmittelbar von der Architektenkammer Rheinland-Pfalz informiert. Hierzu müssen Sie nichts weiter veranlassen. Die bislang hierfür notwendige schriftliche Mitteilung durch Sie als Absolvent*in an das Versorgungswerk ist nicht mehr notwendig. 

 

Variante 2: Sofern Sie sich vor Änderung des Staatsvertrags in die Liste der Juniormitglieder eintragen lassen:

Erfolgt die Eintragung in die Liste der Juniormitglieder vor Inkrafttreten der Änderungen des Staatsvertrags, dann wird allein aufgrund Ihrer Eintragung in die Liste der Juniormitglieder noch keine Mitgliedschaft im Versorgungswerk begründet. 

Eine Absolventenmitgliedschaft im Versorgungswerk aufgrund Ihrer Eintragung in die Liste der Juniormitglieder besteht erst mit Inkrafttreten des Staatsvertrags, so dass damit das Datum Ihrer Eintragung in die Juniorliste von dem Datum der Begründung Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk abweicht. Die Daten Ihrer Eintragung in die Juniorliste werden von der Architektenkammer erst nach Inkrafttreten des Staatsvertrags an das Versorgungswerk übermittelt.

Hinweis: Falls Sie vor Inkrafttreten des Staatsvertrags die Absolventenmitgliedschaft bei der BArchV bereits begründen wollen, gelten die Regelungen des bisherigen Staatsvertrags über die Mitgliedschaft als Absolvent*in im Versorgungswerk. D.h. Sie müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft als Absolvent*in selbst und unmittelbar bei der Bayerischen Architektenversorgung schriftlich anzeigen.

Ihre Mitgliedschaft als Absolvent*in in der BArchV bleibt auch mit Inkrafttreten der Änderungen des Staatsvertrags weiterhin bestehen. 

Aufgrund Ihrer Eintragung in der Juniorliste wird die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des Staatsvertrags nicht mehr nach den satzungsrechtlichen Regelungen der BArchV, sondern ausschließlich nach den Bestimmungen des ArchG fortgeführt. Die Absolventenmitgliedschaft im Versorgungswerk besteht für die Dauer Ihrer Zugehörigkeit in der Juniorliste. D.h. erst mit Löschen aus der Liste der Juniormitglieder endet Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk. 

Ja. Für die Begründung einer neuen Mitgliedschaft als Absolvent*in im Versorgungswerk ist nach Änderung des Staatsvertrags zunächst die Eintragung in die Liste der Juniormitglieder erforderlich. Mit Ihrer Eintragung in die Juniorliste beginnt zeitgleich auch Ihre Mitgliedschaft als Absolvent*in in der BArchV. Die Architektenkammer übermittelt hierzu Ihre Daten an die BArchV, die sich anschließend bezüglich Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk mit Ihnen in Verbindung setzt. 

Die schriftliche Mitteilung der Mitgliedschaftsvoraussetzungen gegenüber dem Versorgungswerk ist nicht mehr notwendig, um eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu begründen. 

Mit Änderung des Staatsvertrags übermittelt die Architektenkammer Rheinland-Pfalz alle für die Feststellung und Begründung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk notwendigen Daten an das Versorgungswerk. 

Bis zur Änderung des Staatsvertrags erfolgen keine Meldungen über die Eintragungen in die Liste der Juniormitglieder. 

Hinweis: Falls Sie möglichst zeitnah mit Aufnahme Ihrer praktischen Tätigkeit die Mitgliedschaft als Absolvent*in in der BArchV begründen wollen, müssen Sie nach den Regelungen des derzeit noch geltenden Staatsvertrags die Voraussetzungen der Mitgliedschaft direkt gegenüber der Bayerischen Architektenversorgung mitteilen. Gerne können Sie hierzu Kontaktmit uns aufnehmen, sodass wir Ihnen die kompakten Informationen zum Versorgungswerk sowie die erforderlichen Aufnahmeunterlagen zusenden können.

Für die Begründung einer erneuten Mitgliedschaft als Absolvent*in sind die jeweils aktuell geltenden Bestimmungen maßgebend. 

Sofern Ihre Mitgliedschaft beendet wurde, weil Sie Ihre maximale mögliche Zeit für eine Absolventenmitgliedschaft überschritten haben (vier Kalenderjahre nach erstmaligem Tätigkeitsbeginn bzw. - soweit Verlängerungsgründe vorliegen - maximal acht Kalenderjahre), ist eine Absolventenmitgliedschaft aufgrund der Regelungen des bisherigen Staatsvertrags als Absolvent*in nicht mehr möglich. 
Für eine erneute Mitgliedschaft ist erforderlich, dass Sie in einer der Fachrichtungen der bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz geführten Architektenliste eingetragen sind. 

Auch mit Änderung des Staatsvertrags bzgl. der Einbindung der Juniormitglieder in die Bayerische Architektenversorgung ist Voraussetzung, dass eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer Rheinland-Pfalz besteht und die Architektenkammer die Mitgliedschaft an das Versorgungswerk meldet. In diesem Zusammenhang prüft die Architektenkammer, ob Sie die Voraussetzung zur Eintragung in die Juniorliste noch erfüllen oder ggf. eine Eintragung in die Architektenliste in Frage kommt. Eine erneute Mitgliedschaft in der BArchV kommt dabei nur mit der Eintragung in die jeweilige Liste (Junior- oder Architektenliste) zustande. 

Ein Wechsel des Wohnortes bzw. des Beschäftigungsortes kann sich auf Ihre Mitgliedschaft als Absolvent*in im Versorgungswerk auswirken. 
Das hängt zum einen davon ab, ob die Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Einbeziehung der bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz geführten Liste der Juniormitglieder in die Bayerische Architektenversorgung bereits in Kraft getreten ist und zum anderen in welches Bundesland Sie Ihren Wohnsitz und Beschäftigungsort verlegen. 

Änderung des Staatsvertrags ist zum Zeitpunkt des Umzugs in Kraft getreten:

Mit Inkrafttreten der Änderungen des Staatsvertrags und Ihrer Eintragung in der Juniorliste der Architektenkammer Rheinland-Pfalz sind Sie für die Dauer Ihrer Eintragung in der Juniorliste Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. Dies gilt unabhängig vom Ort Ihres Wohnsitzes bzw. Ihrer Beschäftigung. 

Sollte Ihr Umzug in ein Bundesland außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz die Streichung Ihrer Eintragung in der Juniorliste der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zur Folge haben, dann endet auch Ihre Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung.

Eine Ausnahme besteht, wenn Sie nach Niedersachsen und Bayern wechseln. Der Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Architektenversorgung erstreckt sich auf die Bundesländer Bayern, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen. Mit dem Wechsel nach Niedersachsen oder Bayern können Sie die Mitgliedschaft im Versorgungswerk gemäß den satzungsrechtlichen bzw. staatsvertraglichen Bestimmungen als Absolvent*in fortsetzen bzw. erneut beantragen. Setzen Sie sich hierzu möglichst frühzeitig mit dem Versorgungswerk und ggf. auch mit der zuständigen Architektenkammer in Verbindung. 

Änderung des Staatsvertrags ist zum Zeitpunkt des Umzugs noch nicht in Kraft getreten:

Solange der bisherige Staatsvertrag noch nicht geändert ist, gelten für Ihre Absolventenmitgliedschaft die satzungsrechtlichen Regelungen des Versorgungswerks, d.h. die Eintragung als Juniormitglied allein führt noch nicht zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk. 

Beim Umzug nach bzw. der Beschäftigungsaufnahme in Bayern oder Niedersachsen besteht die Möglichkeit, weiterhin Mitglied in der Bayerischen Architektenversorgung zu bleiben. Außerhalb dieser Bundesländer setzen Sie sich ggf. mit dem für den Wohn- oder Beschäftigungsort zuständigen Versorgungswerk in Verbindung, ob eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk als Absolvent*in möglich ist.

Hinweis: Falls Sie außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bayerischen Architektenversorgung (Bundesländer Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz) eine Mitgliedschaft in einer Architektenkammer begründen, besteht die Möglichkeit die bisherige Pflichtmitgliedschaft (als Juniormitglied bzw. Absolvent*in) in der BArchV als freiwillige Mitgliedschaft mit gleichen Rechten und Pflichten fortzusetzen. 

Verlegen Sie Ihren Wohnsitz bzw. Beschäftigungsort in das Bundesland Rheinland-Pfalz, so ist die Fortführung Ihrer bereits in der BArchV begründeten Absolventenmitgliedschaft abhängig davon, ob der Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Einbeziehung der bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz geführten Liste der Juniormitglieder in die BArchV bereits geändert wurde.

Änderung des Staatsvertrags ist zum Zeitpunkt des Umzugs in Kraft getreten:

Mit dem Inkrafttreten der Änderung des Staatsvertrags setzt die Mitgliedschaft der Absolvent*innen in der BArchV mit Wohnsitz bzw. Beschäftigungsort in Rheinland-Pfalz die Eintragung in der Juniorliste der Architektenkammer Rheinland-Pfalz voraus. Eine bereits bestehende Absolventenmitgliedschaft in der BArchV aufgrund Ihrer früheren Anknüpfung in Bayern oder Niedersachsen können Sie nur mit einer Eintragung als Juniormitglied bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz fortsetzen. 
Um Lücken im zeitlichen Verlauf Ihrer Absolventenmitgliedschaft durch einen Wechsel des Wohnsitzes bzw. Beschäftigungsortes nach Rheinland-Pfalz von vorne herein zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, die Eintragung in der Juniorliste der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zusammen mit dem Umzug umgehend zu veranlassen. 

Änderung des Staatsvertrags ist zum Zeitpunkt des Umzugs noch nicht in Kraft getreten:

Ist der Staatsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist, hat die Verlegung Ihres Wohnsitzes und Ihrer Beschäftigung nach Rheinland-Pfalz und damit innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bayerischen Architektenversorgung keinen Einfluss auf Ihre bereits bestehende Absolventenmitgliedschaft in der BArchV. Da Sie aufgrund Ihrer früheren Tätigkeit als Absolvent*in bereits Mitglied in der BArchV sind, bedarf es hierzu nicht zwingend einer Eintragung in die Juniorliste der Architektenkammer Rheinland-Pfalz. Auch ohne Eintragung in die Juniorliste bleiben Sie nach Änderung des Staatsvertrags als Absolvent*in Mitglied des Versorgungswerks und es finden die bisherigen Regelung der Satzung Anwendung.

Nein. Die Einführung der Juniormitgliedschaft hat keine Auswirkungen auf die Beitragsregelungen des Versorgungswerks. Die bislang für alle Absolvent*innen sowie für alle Pflichtmitglieder gleichermaßen geltenden Bestimmungen finden auch für Juniormitglieder entsprechende Anwendung. 

Das Versorgungswerk erhebt für die Dauer der Mitgliedschaft in der Regel einkommensbezogene Beiträge innerhalb bestimmter Mindest- und Höchstgrenzen.  

Die Mitgliedschaft als Absolvent*in ist zeitlich befristet. 

Die Mitgliedschaft als Absolvent*in aufgrund der geltenden Regelung in der Satzung und vor Änderung des Staatsvertrags endet automatisch mit Ablauf der zeitlichen Befristung. Es sei denn, Sie sind bis zum Ablauf der zeitlichen Befristung in eine der Fachrichtungen der Architektenliste eingetragen. Durch die Eintragung in die Architektenliste bleiben Sie (Pflicht-)Mitglied des Versorgungswerks.

Nach Änderung des Staatsvertrags und aufgrund Ihrer Eintragung in der Juniorliste der Architektenkammer Rheinland-Pfalz richtet sich die Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach Ihrem Status bei der Architektenkammer. 
Solange Ihre Eintragung in der Liste der Juniormitglieder besteht, sind Sie auch Mitglied des Versorgungswerks. Endet Ihre Eintragung in der Liste der Juniormitglieder ohne im Anschluss daran in eine der Fachrichtungen der Architektenliste eingetragen zu sein, endet auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk. 

Hinweis: Eine Mitgliedschaft als Juniormitglied in der Architektenkammer Rheinland-Pfalz ist ebenfalls zeitlich begrenzt (§ 7a Abs. 5 ArchG). Die maximale Mitgliedschaftsdauer in der Juniorliste orientiert sich an der bisherigen maximalen Befristung von acht Jahren, wie sie die Satzung des Versorgungswerks vorsieht.

Sofern Sie als Absolvent*in berufsspezifisch zur Eintragung in die Architektenliste beschäftigt und zugleich Mitglied des Versorgungswerks sind, können Sie die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten des Versorgungswerks beantragen. Der jeweilige Online-Antrag steht im Downloadcenter auf unserer Homepage. 

Basiert Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk mit Inkrafttreten der Änderungen des Staatsvertrags auf Ihrer Eintragung in der Juniorliste der Architektenkammer Rheinland-Pfalz hat dies nach unserer Auffassung auf die Befreiungsfähigkeit keinen Einfluss. Es besteht damit weiterhin die Möglichkeit, von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit zu werden. Letztendlich entscheidet hierüber aber die Deutsche Rentenversicherung Bund als für die Bearbeitung der Anträge ausschließlich zuständige Stelle. 

Fragen zur Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung (BArchV) nach Einführung der Juniormitgliedschaft in der Architektenkammer Niedersachsen zum 01.12.2021

Mit der Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes (NArchtG) zum 01.12.2021 können sich Hochschulabsolventen/innen aus den Fachrichtungen Architektur, Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung während ihrer berufspraktischen Tätigkeit bei der Architektenkammer Niedersachsen in die Liste der Juniormitglieder eintragen lassen (§ 18 NArchtG).

Durch die Änderung des Staatsvertrags zum 01.12.2022 wird mit Eintragung in die Liste der Juniormitglieder zugleich, d.h. automatisch auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk begründet, so wie dies bereits bei den in der Architektenliste eingetragenen Mitgliedern der Architektenkammer der Fall ist.

Die wichtigsten Fragen, die sich aus der Änderung des NArchtG durch Einführung der Juniormitgliedschaft in Niedersachsen und der Änderung des Staatsvertrags aus versorgungsrechtlicher Sicht ergeben, haben wir auf den folgenden Seiten für Sie zusammengestellt. Dies gilt insbesondere auch zu Übergangsbestimmungen für Absolventen/innen, die nach dem bisherigen Recht Mitglied des Versorgungswerks geworden sind.

Weitere Infos zur Juniormitgliedschaft in der Architektenkammer Niedersachsen finden Sie auf den Internetseiten der Architektenkammer.

Nein. Die voraussichtlichen Übergangsregelungen im zu ändernden Staatsvertrag sehen vor, dass Ihre Mitgliedschaft als Absolvent*in im Versorgungswerk nach den bisherigen Regelungen fortgeführt wird, solange Sie sich nicht in die Liste der Juniormitglieder eintragen lassen.

D.h. auch was die Verlängerungsgründe von vier auf maximal acht Jahre Mitgliedschaftsdauer im Versorgungswerk betrifft, gelten die Regelungen im bisherigen Staatsvertrag und die Satzungsbestimmungen über die Verlängerungsgründe weiter (§ 15 Abs. 2, Abs. 3 der Satzung). Demnach kann Ihre auf 4 Kalenderjahre nach Tätigkeitsbeginn befristete Absolventenmitgliedschaft bis zum Ablauf von insgesamt 8 Kalenderjahren verlängert werden, wenn und soweit Sie durch eine Bestätigung der Architektenkammer nachweisen können, dass ein Abschluss der zur Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste erforderlichen praktischen Tätigkeit durch Kinderbetreuung, Arbeitslosigkeit, ein fachrichtungsbezogenes Masterstudium oder eine Pflegetätigkeit nach § 44 SGB XI verzögert worden ist.

Die BArchV informiert Sie ca. vier Monate vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist über die Möglichkeit der Verlängerung Ihrer Mitgliedschaft als Absolvent*in. Geht Ihr hierfür erforderlicher Antrag fristgerecht ein, leitet die BArchV diesen zur Entscheidung an die Architektenkammer Niedersachsen weiter. 

Ergänzung: Sofern Sie sich in die Liste der Juniormitglieder eintragen lassen, richtet sich die Dauer der Juniormitgliedschaft und damit auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach den Bestimmungen des NArchtG über die Juniormitglieder. Die Dauer der maximal möglichen Zugehörigkeit in die Liste der Juniormitglieder ist weitgehend der bisherigen Dauer einer Absolventenmitgliedschaft im Versorgungswerk nachgebildet (maximal acht Jahre und sechs Monate). 

Dies hängt davon ab, ob zum Zeitpunkt der Eintragung die Bestimmungen im Staatsvertrag zur Einbeziehung der Juniormitglieder in Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung bereits geändert wurden. 

Vor Änderung des Staatsvertrags: 

Nach den derzeit geltenden Bestimmungen, d.h. vor Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Einbeziehung der Juniormitglieder werden Sie durch die Eintragung in die Juniorliste noch kein Mitglied des Versorgungswerks

Um Mitglied des Versorgungswerks zu werden, müssen Sie – nach den Regelungen des bisherigen Staatsvertrags – weiterhin schriftlich der BArchV die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Versorgungswerk mitteilen

Die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind

  • der Abschluss eines der jeweiligen Fachrichtung entsprechenden Studiums sowie
  • die Aufnahme einer berufspraktischen Tätigkeit zur Eintragung in einer der Fachrichtungen der Architektenliste

jeweils gemäß den Anforderungen des Niedersächsischen Architektengesetzes. 

Die Änderungen des Staatsvertrags sehen die Einbeziehung der Juniormitglieder in die Bayerische Architektenversorgung vor. Dann entsteht kraft Gesetzes eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk, auch wenn die Mitteilung an das Versorgungswerk über die Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit bislang unterblieben ist. 

 

Nach Änderung des Staatsvertrags: 

Variante 1: Sofern Sie sich nach Änderung des Staatsvertrags in die Liste der Juniormitglieder eintragen lassen:

Mit Änderung des Staatsvertrags zur Einbeziehung der Juniormitglieder in die Bayerische Architektenversorgung werden Sie mit der Eintragung in die Juniorliste zeitgleich kraft der Regelungen im Staatsvertrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks und bleiben dies auch für die Dauer Ihrer Eintragung in die Liste der Juniormitglieder. 

Über Ihre Eintragung in die Juniorliste wird das Versorgungswerk unmittelbar von der Architektenkammer Niedersachsen informiert. Hierzu müssen Sie nichts weiter veranlassen. Die bislang hierfür notwendige schriftliche Mitteilung durch Sie als Absolvent*in an das Versorgungswerk ist nicht mehr notwendig. 

 

Variante 2: Sofern Sie sich vor Änderung des Staatsvertrags in die Liste der Juniormitglieder eintragen lassen:

Erfolgt die Eintragung in die Liste der Juniormitglieder vor Inkrafttreten der Änderungen des Staatsvertrags, dann wird allein aufgrund Ihrer Eintragung in die Liste der Juniormitglieder noch keine Mitgliedschaft im Versorgungswerk begründet.

Eine Absolventenmitgliedschaft im Versorgungswerk aufgrund Ihrer Eintragung in die Liste der Juniormitglieder besteht erst mit Inkrafttreten des Staatsvertrags, so dass damit das Datum Ihrer Eintragung in die Juniorliste von dem Datum der Begründung Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk abweicht. Die Daten Ihrer Eintragung in die Juniorliste werden von der Architektenkammer erst nach Inkrafttreten des Staatsvertrags an das Versorgungswerk übermittelt.

Hinweis: Falls Sie vor Inkrafttreten des Staatsvertrags die Absolventenmitgliedschaft bei der BArchV bereits begründen wollen, gelten die Regelungen des bisherigen Staatsvertrags über die Mitgliedschaft als Absolvent*in im Versorgungswerk. D.h. Sie müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft als Absolvent*in selbst und unmittelbar bei der Bayerischen Architektenversorgung schriftlich anzeigen.

Ihre Mitgliedschaft als Absolvent*in in der BArchV bleibt auch mit Inkrafttreten der Änderungen des Staatsvertrags weiterhin bestehen. 

Aufgrund Ihrer Eintragung in der Juniorliste wird die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des Staatsvertrags nicht mehr nach den satzungsrechtlichen Regelungen der BArchV, sondern ausschließlich nach den Bestimmungen des NArchtG fortgeführt. Die Absolventenmitgliedschaft im Versorgungswerk besteht für die Dauer Ihrer Zugehörigkeit in der Juniorliste. D.h. erst mit Löschen aus der Liste der Juniormitglieder endet Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk.

Ja. Für die Begründung einer neuen Mitgliedschaft als Absolvent*in im Versorgungswerk ist nach Änderung des Staatsvertrags zunächst die Eintragung in die Liste der Juniormitglieder erforderlich. Mit Ihrer Eintragung in die Juniorliste beginnt zeitgleich auch Ihre Mitgliedschaft als Absolvent*in in der BArchV. Die Architektenkammer übermittelt hierzu Ihre Daten an die BArchV, die sich anschließend bezüglich Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk mit Ihnen in Verbindung setzt. 

Die schriftliche Mitteilung der Mitgliedschaftsvoraussetzungen gegenüber dem Versorgungswerk ist nicht mehr notwendig, um eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu begründen. 

Mit Änderung des Staatsvertrags übermittelt die Architektenkammer Niedersachsen alle für die Feststellung und Begründung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk notwendigen Daten an das Versorgungswerk. 

Bis zur Änderung des Staatsvertrags erfolgen keine Meldungen über die Eintragungen in die Liste der Juniormitglieder. 

Hinweis: Falls Sie möglichst zeitnah mit Aufnahme Ihrer praktischen Tätigkeit die Mitgliedschaft als Absolvent*in in der BArchV begründen wollen, müssen Sie nach den Regelungen des derzeit noch geltenden Staatsvertrags die Voraussetzungen der Mitgliedschaft direkt gegenüber der Bayerischen Architektenversorgung mitteilen. Gerne können Sie hierzu Kontakt mit uns aufnehmen, sodass wir Ihnen die kompakten Informationen zum Versorgungswerk sowie die erforderlichen Aufnahmeunterlagen zusenden können.

Für die Begründung einer erneuten Mitgliedschaft als Absolvent*in sind die jeweils aktuell geltenden Bestimmungen maßgebend. 

Sofern Ihre Mitgliedschaft beendet wurde, weil Sie Ihre maximale mögliche Zeit für eine Absolventenmitgliedschaft überschritten haben (vier Kalenderjahre nach erstmaligem Tätigkeitsbeginn bzw. - soweit Verlängerungsgründe vorliegen - maximal acht Kalenderjahre), ist eine Absolventenmitgliedschaft aufgrund der Regelungen des bisherigen Staatsvertrags als Absolvent*in nicht mehr möglich. 
Für eine erneute Mitgliedschaft ist erforderlich, dass Sie in einer der Fachrichtungen der bei der Architektenkammer Niedersachsen geführten Architektenliste eingetragen sind. 

Auch mit Änderung des Staatsvertrags bzgl. der Einbindung der Juniormitglieder in die Bayerische Architektenversorgung ist Voraussetzung, dass eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer Niedersachsen besteht und die Architektenkammer die Mitgliedschaft an das Versorgungswerk meldet. In diesem Zusammenhang prüft die Berufskammer, ob Sie die Voraussetzung zur Eintragung in die Juniorliste noch erfüllen oder ggf. eine Eintragung in die Architektenliste in Frage kommt. Eine erneute Mitgliedschaft in der BArchV kommt dabei nur mit der Eintragung in die jeweilige Liste (Junior- oder Architektenliste) zustande. 

Ein Wechsel des Wohnortes bzw. des Beschäftigungsortes kann sich auf Ihre Mitgliedschaft als Absolvent*in im Versorgungswerk auswirken. 
Das hängt zum einen davon ab, ob die Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der bei der Architektenkammer Niedersachsen geführten Liste der Juniormitglieder in die Bayerische Architektenversorgung bereits in Kraft getreten ist und zum anderen in welches Bundesland Sie Ihren Wohnsitz und Beschäftigungsort verlegen. 

Änderung des Staatsvertrags ist zum Zeitpunkt des Umzugs in Kraft getreten:

Mit Inkrafttreten der Änderungen des Staatsvertrags und Ihrer Eintragung in der Juniorliste der Architektenkammer Niedersachsen sind Sie für die Dauer Ihrer Eintragung in der Juniorliste Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. Dies gilt unabhängig vom Ort Ihres Wohnsitzes bzw. Ihrer Beschäftigung. 

Sollte Ihr Umzug in ein Bundesland außerhalb Niedersachsens die Streichung Ihrer Eintragung in der Juniorliste der Architektenkammer Niedersachsen zur Folge haben, dann endet auch Ihre Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung.

Eine Ausnahme besteht, wenn Sie nach Rheinland-Pfalz und Bayern wechseln. Der Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Architektenversorgung erstreckt sich auf die Bundesländer Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. Mit dem Wechsel nach Rheinland-Pfalz oder Bayern können Sie die Mitgliedschaft im Versorgungswerk gemäß den satzungsrechtlichen bzw. staatsvertraglichen Bestimmungen als Absolvent*in fortsetzen bzw. erneut beantragen. Setzen Sie sich hierzu möglichst frühzeitig mit dem Versorgungswerk und ggf. auch mit der zuständigen Architektenkammer in Verbindung. 

Änderung des Staatsvertrags ist zum Zeitpunkt des Umzugs noch nicht in Kraft getreten:

Solange der bisherige Staatsvertrag noch nicht geändert ist, gelten für Ihre Absolventenmitgliedschaft die satzungsrechtlichen Regelungen des Versorgungswerks, d.h. die Eintragung als Juniormitglied allein führt noch nicht zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk. 

Beim Umzug bzw. der Beschäftigungsaufnahme in Bayern oder Rheinland-Pfalz besteht die Möglichkeit, weiterhin Mitglied in der Bayerischen Architektenversorgung zu bleiben. Außerhalb dieser Bundesländer setzen Sie sich ggf. mit dem für den Wohn- oder Beschäftigungsort zuständigen Versorgungswerk in Verbindung, ob eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk als Absolvent*in möglich ist.

Hinweis: Falls Sie außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bayerischen Architektenversorgung (Bundesländer Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz) eine Mitgliedschaft in einer Architektenkammer begründen, besteht die Möglichkeit die bisherige Pflichtmitgliedschaft (als Juniormitglied bzw. Absolvent*in) in der BArchV als freiwillige Mitgliedschaft mit gleichen Rechten und Pflichten fortzusetzen.

Verlegen Sie Ihren Wohnsitz bzw. Beschäftigungsort in das Bundesland Niedersachsen, so ist die Fortführung Ihrer bereits in der BArchV begründeten Absolventenmitgliedschaft abhängig davon, ob der Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der bei der Architektenkammer Niedersachsen geführten Liste der Juniormitglieder in die BArchV bereits geändert wurde.

Änderung des Staatsvertrags ist zum Zeitpunkt des Umzugs in Kraft getreten:

Mit dem Inkrafttreten der Änderung des Staatsvertrags setzt die Mitgliedschaft der Absolvent*innen in der BArchV mit Wohnsitz bzw. Beschäftigungsort in Niedersachsen die Eintragung in der Juniorliste der Architektenkammer Niedersachsen voraus. Eine bereits bestehende Absolventenmitgliedschaft in der BArchV aufgrund Ihrer früheren Anknüpfung in Bayern oder Rheinland-Pfalz können Sie nur mit einer Eintragung als Juniormitglied bei der Architektenkammer Niedersachsen fortsetzen. 
Um Lücken im zeitlichen Verlauf Ihrer Absolventenmitgliedschaft durch einen Wechsel des Wohnsitzes bzw. Beschäftigungsortes nach Niedersachsen von vorne herein zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, die Eintragung in der Juniorliste der Architektenkammer Niedersachsen zusammen mit dem Umzug umgehend zu veranlassen. 

Änderung des Staatsvertrags ist zum Zeitpunkt des Umzugs noch nicht in Kraft getreten:

Ist der Staatsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist, hat die Verlegung Ihres Wohnsitzes und Ihrer Beschäftigung nach Niedersachsen und damit innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bayerischen Architektenversorgung keinen Einfluss auf Ihre bereits bestehende Absolventenmitgliedschaft in der BArchV. Da Sie aufgrund Ihrer früheren Tätigkeit als Absolvent*in bereits Mitglied in der BArchV sind, bedarf es hierzu nicht zwingend einer Eintragung in die Juniorliste der Architektenkammer Niedersachsen. Auch ohne Eintragung in die Juniorliste bleiben Sie nach Änderung des Staatsvertrags als Absolvent*in Mitglied des Versorgungswerks und es finden die bisherigen Regelung der Satzung Anwendung.

Nein. Die Einführung der Juniormitgliedschaft hat keine Auswirkungen auf die Beitragsregelungen des Versorgungswerks. Die bislang für alle Absolvent*innen sowie für alle Pflichtmitglieder gleichermaßen geltenden Bestimmungen finden auch für Juniormitglieder entsprechende Anwendung. 

Das Versorgungswerk erhebt für die Dauer der Mitgliedschaft in der Regel einkommensbezogene Beiträge innerhalb bestimmter Mindest- und Höchstgrenzen. 

Die Mitgliedschaft als Absolvent*in ist zeitlich befristet. 

Die Mitgliedschaft als Absolvent*in aufgrund der geltenden Regelung in der Satzung und vor Änderung des Staatsvertrags endet automatisch mit Ablauf der zeitlichen Befristung. Es sei denn, Sie sind bis zum Ablauf der zeitlichen Befristung in eine der Fachrichtungen der Architektenliste eingetragen. Durch die Eintragung in die Architektenliste bleiben Sie (Pflicht-)Mitglied des Versorgungswerks.

Nach Änderung des Staatsvertrags und aufgrund Ihrer Eintragung in der Juniorliste der Architektenkammer Niedersachsen richtet sich die Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach Ihrem Status bei der Architektenkammer. 
Solange Ihre Eintragung in der Liste der Juniormitglieder besteht, sind Sie auch Mitglied des Versorgungswerks. Endet Ihre Eintragung in der Liste der Juniormitglieder ohne im Anschluss daran in eine der Fachrichtungen der Architektenliste eingetragen zu sein, endet auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk. 

Hinweis: Eine Mitgliedschaft als Juniormitglied in der Architektenkammer Niedersachsen ist ebenfalls zeitlich begrenzt (§ 19 Satz 4 NArchtG). Die maximale Mitgliedschaftsdauer in der Juniorliste orientiert sich an der bisherigen maximalen Befristung von acht Jahren, wie sie die Satzung des Versorgungswerks vorsieht.

Sofern Sie als Absolvent*in berufsspezifisch zur Eintragung in die Architektenliste beschäftigt und zugleich Mitglied des Versorgungswerks sind, können Sie die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten des Versorgungswerks beantragen. Der jeweilige Online-Antrag steht im Downloadcenter auf unserer Homepage. 

Basiert Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk mit Inkrafttreten der Änderungen des Staatsvertrags auf Ihrer Eintragung in der Juniorliste der Architektenkammer Niedersachsen hat dies nach unserer Auffassung auf die Befreiungsfähigkeit keinen Einfluss. Es besteht damit weiterhin die Möglichkeit, von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit zu werden. Letztendlich entscheidet hierüber aber die Deutsche Rentenversicherung Bund als für die Bearbeitung der Anträge ausschließlich zuständige Stelle. 

Kindererziehungszeit - Wissenswertes für berufsständisch Versicherte

Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung können bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragen. Der Staat, der die Kindererziehung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe ansieht, übernimmt während der Kindererziehungszeit die Beitragszahlung an die Deutsche Rentenversicherung. Dies gilt auch für diejenigen, die zugunsten des Versorgungswerks von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Wenn Sie die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren bzw. 60 Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, können Sie neben dem Ruhegeld aus Ihrem Versorgungswerk eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.

Wieviel Kindererziehungszeit berücksichtigt wird, hängt vom Geburtsdatum des Kindes ab. Für Geburten vor dem 01.01.1992 werden in der Regel 2 ½ Jahre (30 Monate) angerechnet, für Geburten ab dem 01.01.1992 3 Jahre (36 Monate).

Die Kindererziehungszeit kann nur einem Elternteil zur selben Zeit zugeordnet werden. Eine chronologische Aufteilung der Erziehungszeit unter den Eltern ist jedoch möglich.

Elternteile, die mit angerechneten Kindererziehungszeiten weniger als 60 Beitragsmonate erreichen und damit die allgemeine Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen mit freiwilligen Beitragszahlungen auffüllen.

Bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung erhalten Sie verbindliche Auskünfte zu diesem Thema. Einen ersten Überblick liefert die Informationsbroschüre der Deutschen Rentenversicherung mit dem Titel „Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente“, die auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung kostenlos heruntergeladen werden kann. Hier finden Sie auch konkrete Hinweise zur Antragstellung.

Es ist sinnvoll, das Versorgungswerk über die Inanspruchnahme von Elternzeit zu informieren, damit die Möglichkeit einer Beitragsfreistellung geprüft werden kann, sofern Sie dies wünschen.

Auch wenn Sie in Mutterschutz und Elternzeit sind, bleiben Sie Mitglied in der Bayerischen Architektenversorgung und sind damit grundsätzlich beitragspflichtig.

Selbständige Mitglieder haben die Möglichkeit auf Antrag für das Jahr der Geburt eines Kindes und für die drei folgenden Kalenderjahre eine Beitragsfreistellung zu beantragen, sofern das jährliche Berufseinkommen 5.000 € nicht überschreitet.

Angestellte Mitglieder, die nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen an das Versorgungswerk grundsätzlich weiter den Mindestbeitrag. Für Zeiten, in denen Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, sieht das Versorgungswerk auf Antrag von der Erhebung des Mindestbeitrags ab. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie während dieser Zeit kein Berufseinkommen erzielen.

Angestellte Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, unterliegen während Elternzeit und Mutterschutz keiner Beitragspflicht. Voraussetzung ist auch hier, dass über das Elterngeld hinaus kein Berufseinkommen erzielt wird.

Ungeachtet der Möglichkeiten zur Beitragsfreistellung kann es im Einzelfall sinnvoll sein, auf freiwilliger Basis Beiträge zu entrichten, um einen lückenlosen, mit Beiträgen belegten Mitgliedschaftsverlauf zu gewährleisten und auch im Falle einer Berufsunfähigkeit bestmöglich abgesichert zu sein. Sollten Sie hierzu Fragen haben, beraten wir Sie gern.

 

 

Ja. Bei jeder Änderung der Tätigkeit muss ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. Dies gilt auch bei Rückkehr aus der Elternzeit, wenn Sie bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber eine andere Tätigkeit als vor der Elternzeit ausüben.

 

Ja. Bei jedem Wechsel der Beschäftigung muss ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. Dies gilt auch bei Rückkehr aus der Elternzeit.

Fragen zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bei der Aufnahme eines neuen Angestelltenverhältnisses stellen sich viele Fragen zum Thema Altersversorgung, insbesondere zu den Auswirkungen auf die Mitgliedschaft im Versorgungswerk und auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die häufigsten Fragen haben wir für Sie zusammengestellt:

Bei Fragen zum Antragsverfahren, zu Antragsfristen oder zu einzureichenden Unterlagen zum Antrag wenden Sie sich an die BArchV.

Haben Sie Fragen zur Mitgliedschaft in der Architektenkammer oder sind Sie unsicher hinsichtlich der Bewertung Ihrer Tätigkeit als berufsspezifisch, richten Sie bitte Ihre Fragen an die für Sie zuständige Architektenkammer.

Ja. Mit Aufnahme einer Beschäftigung werden Sie grundsätzlich immer rentenversicherungs- und damit auch beitragspflichtig bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie haben aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Dies ist geregelt in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

Sie müssen

  1. als Pflicht- oder Juniormitglied einer Architektenkammer angehören oder als Absolvent/in die Berufspraxiszeit zur Eintragung in die Architektenkammer absolvieren,
  2. Mitglied im Versorgungswerk sein,
  3. berufsspezifisch als Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in oder Stadtplaner/in* tätig sein und
  4. einen elektronischen Antrag auf Befreiung stellen.

*Ausgenommen sind die Stadtplaner/innen in Bayern.

Sie stellen den Befreiungsantrag vollständig digital über ein Online-Antragsformular und senden diesen an die BArchV. Wir ergänzen Ihren Antrag um die erforderlichen Erklärungen, wie beispielsweise Ihre Mitgliedschaft beim Versorgungswerk bzw. in der Berufskammer und übermitteln dann Ihren Antrag elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin. Wir sind an der Entscheidung über die Befreiung nicht beteiligt.

Für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist ein elektronischer Antrag erforderlich. In unserem Downloadcenter unter Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB leiten wir Sie zum Online-Antragsformular. 

Ja. Um rückwirkend, d. h. ab dem Zeitpunkt Ihrer Beschäftigungsaufnahme, befreit zu werden, muss Ihr elektronischer Antrag innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt beim Versorgungswerk eingegangen sein. Grundsätzlich können Sie den Befreiungsantrag auch zu einem späteren Zeitpunkt stellen, werden aber dann erst ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs befreit.

Bei nicht fristgerechter Antragsstellung zahlen Sie bis zum Beginn der Befreiung einen Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung und den Mindestbeitrag an die BArchV. Letzteren können Sie auf Antrag halbieren.

In der Regel ist mit einer Entscheidung der Deutsche Rentenversicherung Bund innerhalb von zwei  bis drei Monaten zu rechnen. Bis zur Befreiung sind die Beiträge zunächst von Ihrem Arbeitgeber/Ihrer Arbeitgeberin an Ihre Krankenkasse als Einzugsstelle abzuführen.
Diese ab dem Zeitpunkt der Befreiung abgeführten Beiträge werden später auf Antrag an das Versorgungswerk erstattet. Den Antrag erhält Ihr Arbeitgeber von der Krankenkasse. Weitere Informationen hierzu teilen wir Ihnen nach Zugang des Befreiungsbescheides unaufgefordert mit. 

Ja. Bei jedem Wechsel des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin oder sogar bei Änderung der Tätigkeit bei gleichem Arbeitgeber/gleicher Arbeitgeberin ist erneut eine Befreiung zu beantragen. Diese strengen Anforderungen gelten aufgrund einer Rechtsprechungsänderung des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2012.

Der Beitrag an das Versorgungswerk entspricht für Angestellte mit Befreiung dem Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung. Die Höhe des Beitrags hängt von der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze und dem jeweils geltenden Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Die aktuellen Werte finden Sie im „Wichtigen Rundschreiben“.

Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber/in und Ihnen als Arbeitnehmer/in übernommen. Insgesamt führt jedoch nur einer von Ihnen den Gesamtbeitrag an die BArchV ab. 
Beitragsschuldner/in gegenüber dem Versorgungswerk sind – anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung – Sie als Mitglied selbst. Sie sind daher für die korrekte Beitragszahlung beider Anteile verantwortlich. 

Nur im Fall einer Befreiung sind Sie nicht doppelt beitragspflichtig (nämlich einmal einkommensbezogen an die gesetzliche Rentenversicherung und mit dem Mindestbeitrag bzw. auf Antrag dem halben Mindestbeitrag an das Versorgungswerk). Außerdem entstehen in der Regel durch die gleiche Beitragszahlung beim Versorgungswerk höhere Ruhegelder als bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Befreiung ist eine Wahlentscheidung ihrerseits, d.h. Sie sind zur Befreiung nicht verpflichtet. Für den Fall, dass Sie die Möglichkeit der Befreiung nicht in Anspruch nehmen oder nicht befreit werden können, zahlen Sie sowohl Ihren Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung als auch den jeweiligen Mindestbeitrag an die BArchV. Letzteren können Sie auf Antrag halbieren. 

Die vor dem Befreiungszeitpunkt an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführten Beiträge sowie die daraus resultierenden Ansprüche können nicht an das Versorgungswerk übergeleitet werden. 
Haben Sie jedoch die allgemeine Wartezeit (5 Jahre) für die Regelaltersrente bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt, können Sie sich Ihre bereits eingezahlten Arbeitnehmeranteile der Beiträge frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Befreiungszeitpunkt erstatten lassen. Bitte berücksichtigen Sie dabei, dass Kindererziehungszeiten oder nachversicherte Wehr- und Zivildienstzeiten von befreiten Mitgliedern bei der gesetzlichen Rentenversicherung rentenwirksam angerechnet werden und folglich eine Erstattung im Einzelfall nicht immer sinnvoll ist. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich direkt an die Deutsche Rentenversicherung. 

Die nach dem Befreiungszeitpunkt noch an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführten Beiträge sind mittels Erstattungsverfahren an uns zu entrichten. Den Antrag für das Erstattungsverfahren erhalten Sie von uns. 

Beiträge können nur aus einem berufsspezifischen Beschäftigungsverhältnis an das Versorgungswerk entrichtet werden. Andernfalls sind die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen und der Mindestbeitrag bzw. auf Antrag der halbe Mindestbeitrag an die BArchV zu entrichten.

Ausnahme:  
Sie üben Ihre berufsfremde Tätigkeit nur vorübergehend aus, d. h. sie ist von Beginn an auf maximal zwei Jahre vertraglich befristet bzw. aufgrund ihrer Art nur vorübergehend, dann ist auch für diese Tätigkeit eine erneute Befreiung möglich. Weitere Voraussetzung dafür ist, dass Sie unmittelbar zuvor für ein berufsspezifisches Beschäftigungsverhältnis befreit waren.

Eine Befreiung für ein Beschäftigungsverhältnis in Schleswig-Holstein ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht setzt u. a. voraus, dass am Ort der Beschäftigung eine Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht, was im Bundesland Schleswig-Holstein bei Angestellten nicht der Fall ist. 

Ausnahme:  
Sie werden nur vorübergehend nach Schleswig-Holstein entsendet, d. h. Ihr/e Arbeitgeber/in sendet Sie von Anfang an nur für eine bestimmte Zeit dorthin oder die Tätigkeit ist auf maximal zwei Jahre vertraglich befristet bzw. aufgrund ihrer Art nur vorübergehend.

Die Befreiungsfähigkeit von ausschließlich in der Stadtplanerliste der Bayerischen Architektenkammer eingetragenen Stadtplanerinnen und Stadtplanern wird von der DRV-Bund dem Grunde nach abgelehnt. 
Dieser Personenkreis in Bayern wurde erst ab 01.08.2015 Pflichtmitglied der Berufskammer. Eine Erweiterung des Pflichtmitgliederkreises nach dem Stichtag 31.12.1994 ist jedoch von Gesetzes wegen nicht möglich.

Ja, wenn Sie bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren und die Beitragsübernahme entsprechend bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Dies gilt nicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“).

Ja. Unabhängig davon, ob Sie Mitglied im Versorgungswerk und befreit von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht sind, können Sie sich Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung gutschreiben lassen. Beachten Sie dazu auch unsere Informationen in der Rubrik „Versorgung/Sonderthemen/Kindererziehungszeiten“. Für Detailfragen zum Verfahren und zu den Voraussetzungen wenden Sie sich bitte direkt an die hierfür zuständige Deutsche Rentenversicherung (DRV).

Lassen Sie sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien, gehören Sie nicht mehr zum förderfähigen Personenkreis, d. h. Sie erhalten keine staatlichen Zulagen (mehr). 

Ausnahme:
Ihr/e Ehepartner/in gehört zum förderfähigen Personenkreis, dann wenden Sie sich bitte diesbezüglich an die Deutsche Rentenversicherung.

Die Ausführungen gelten ebenso für arbeitnehmerähnlich Selbständige. Darunter fallen Selbständige, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keine/n versicherungspflichtige/n Arbeitnehmer/in beschäftigen und im Wesentlichen nur für eine/n Auftraggeber/in tätig sind.

Ohne Vorliegen eines aktuellen Befreiungsbescheides sind Arbeitgeber/innen verpflichtet, den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden und die Beiträge dorthin zu entrichten.

Haben Sie einen Befreiungsantrag gestellt, sieht die BArchV bis zur ersten Entscheidung über Ihren Antrag von einer Beitragserhebung ab. Für den Fall, dass Sie nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, haben Sie den jeweiligen Mindestbeitrag an die Architektenversorgung (zusätzlich zu den Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung) zu entrichten. Seit dem 01.01.2015 können Sie auf Antrag diesen Mindestbeitrag halbieren. Den Mindestbeitrag bzw. halben Mindestbeitrag an die BArchV müssen Sie auch dann entrichten, wenn Sie gegen den Ablehnungsbescheid der DRV Bund Widerspruch einlegen bzw. gegen diesen Widerspruchsbescheid später beim Sozialgericht Klage erheben.

Nach einem erfolgreichen Widerspruchs- oder Klageverfahren (egal ob Urteil des Gerichts oder Anerkenntnis der DRV Bund) erhalten Sie von der DRV Bund in jedem Fall einen Befreiungsbescheid. Die BArchV erhält von der DRV Bund einen Abdruck des Bescheides und setzt sich hinsichtlich der Beitragsfestsetzung ab dem Zeitpunkt der Befreiung mit Ihnen in Verbindung.

Fragen zur schrittweisen Anpassung des Beitragssatzes für selbständige Mitglieder

In den Gremien des Versorgungswerks (Landes- und Verwaltungsausschuss) war Ausgangspunkt der Beratungen zur Anhebung des Beitragssatzes die unterschiedlich hohen Versorgungsgrade von angestellten und selbständigen Mitgliedern. Unter Versorgungsgrad ist vereinfacht ausgedrückt, die Relation des Altersruhegeldes zum Berufseinkommen zu verstehen. Der für Angestellte geltende Beitragssatz in der Bayerischen Architektenversorgung beträgt aktuell 18,6 % (Stand: 2018) und für Selbständige 15,0 %. Dieser Beitragssatz bestimmt, in welcher Höhe Beiträge aus dem Jahresgewinn an das Versorgungswerk zu entrichten sind. Damit zahlen die Selbständigen bei sonst vergleichbarem Einkommen bislang geringere Beiträge als die Angestellten.
Durch die Anpassung des Beitragssatzes soll sich langfristig das Versorgungsniveau von Selbständigen an das bei sonst gleichen Rahmenbedingungen höhere Versorgungsniveau der Angestellten angleichen. Höhere Beitragszahlungen an das Versorgungswerk führen zu höheren Anwartschaften und letztlich zu einem höheren Altersruhegeld, Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit aber auch zu einer höheren Hinterbliebenenversorgung.

Die Anhebung geschieht schrittweise um jährlich 0,5 %-Punkte und beginnt ab dem 1. Januar 2019. Der Beitragssatz für Selbständige im Kalenderjahr 2019 beträgt damit 15,5 % der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als (Landschafts-/Innen-)Architekt/in bzw. Stadtplaner/in.
Die Beitragssätze der nächsten Jahre können Sie aus der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

Kalenderjahr

Beitragssatz bei Gewinn aus Berufstätigkeit

im jeweiligen Kalenderjahr

2019 15,5 %
2020 16,0 %
2021 16,5 %
2022 17,0 %
2023 17,5 %
2024 18,0 %
2025

18,5 %

bzw. wie gesetzliche Rentenversicherung (gRV), wenn Beitragssatz der gRV max. 18,5 %

2026

wie gRV,

wenn Beitragssatz der gRV max. 19,0 %

 

Der Beitragssatz für Selbständige wird in einer mehrjährigen Übergangsphase stufenweise an den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) herangeführt, bis dieser erreicht wird. Der letzte Anhebungsschritt kann abhängig vom dann geltenden Beitragssatz in der gRV geringer als 0,5 %-Punkte ausfallen.
Die Angleichung ist abgeschlossen, sobald nach der schrittweisen Anhebung der Beitragssatz der gRV erreicht ist. Mit Erreichen ist der Beitragssatz für die selbständigen Mitglieder identisch mit dem der angestellten Mitglieder und orientiert sich fortan am dann jeweils geltenden Beitragssatz der gRV.
Ausgehend vom Beitragssatz der gRV von 18,6 % für das Jahr 2018 wäre die Anhebung im Jahr 2026 abgeschlossen (unterstellt der Beitragssatz bleibt unverändert). Sofern bis dahin in der gRV ein niedrigerer Beitragssatz gelten sollte, endet die Anhebung zu einem früheren Zeitpunkt oder bei einem höheren Beitragssatz in der gRV entsprechend später. Durch diese mehrjährige Anpassungsphase soll Ihnen ausreichend Zeit gegeben werden, um sich auf die allmähliche Angleichung und damit verbunden die höheren Beitragszahlungen einzustellen

Der Beitragssatz bestimmt, in welcher Höhe Beiträge aus dem Jahresgewinn an das Versorgungswerk zu entrichten sind.
Beispiel:
           Der Gewinn im Jahr 2019 beträgt 50.000 €. Bei einem Beitragssatz von 15,5 % sind hieraus 50.000 € x 15,5 %             = 7.750 € Jahresbeitrag bzw. 645,83 € monatlich zu entrichten.

Sie erhalten wie in den Vorjahren zu Beginn des Jahres 2019 zusammen mit der Jahresmitteilung einen Beitragsbescheid. Dieser weist den neuen monatlichen Beitrag für 2019 auf der Grundlage Ihrer letzten Gewinnmitteilung bzw. Gewinnprognose und dem neuen Beitragssatz von 15,5 % aus.

Beispiel:
        Ihre Gewinnprognose für das Jahr 2019 beträgt 50.000 €. Bei einem Beitragssatz von 15,5 % 
        sind hieraus 50.000 € x 15,5 % = 7.750 € Jahresbeitrag bzw. 645,83 € monatlich zu entrichten.
        Bei einem Beitragssatz von 15,0 % hätte der Jahresbeitrag 7.500 € bzw. der Monatsbeitrag 625,00 € 
        betragen. Die Anhebung von 15,0 % auf 15,5 % führt im Beispielsfall zu einem höheren Beitrag von 250 € 
        jährlich bzw. 20,83 € monatlich.

Nein. Für Angestellte wirken sich die Änderungen beim Beitragssatz nicht aus. Sofern Sie als Angestellte/r von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, entrichten Sie bzw. Ihr Arbeitgeber schon jetzt einen Beitrag, der sich nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit nach dem jeweils im Kalenderjahr geltenden Beitragssatz richtet.

Ja. Mit der schrittweisen Anhebung des Beitragssatzes wird das Versorgungsniveau der selbständigen Mitglieder verbessert und der Versorgungsnachteil beseitigt, der bislang gegenüber den angestellten Mitgliedern bestand.
Die Altersversorgung der Bayerischen Architektenversorgung folgt dem Grundsatz, dass auf höhere Beitragszahlungen später höhere Rentenansprüche auf Altersruhegeld, Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung folgen. Dabei wirken sich nicht nur große Beträge vorteilhaft aus, sondern auch kleinere Beträge. Deshalb bringt die schrittweise Anhebung des Beitragssatzes nicht nur für jüngere Mitglieder Vorteile, sondern auch für ältere Mitglieder, die kurz vor Beginn der Altersrente stehen und ggf. nur noch für wenige Jahre höhere Beiträge einzahlen.

Beispiel:
        Rentenanwartschaft (Brutto) bei einem Jahres-Gewinn von 50.000 € (Beitragssatz: unterstellt 
        in gRV gilt 2026 weiterhin 18,6 %).

Alter 

bei 

Einzahlung

im Jahr 2018 durch

Einzahlung neu

erworbene monatl.

Anwartschaft

 

Beitragssatz 15,0%

monatl. Beitrag: 625,00€

im Jahr 2026 durch

Einzahlung neu

erworbene monatl.

Anwartschaft

 

Beitragssatz 18,6%

monatl. Beitrag: 775,00€

monatliches 

Renten-Plus

 

Vergleich 2018/2026

(Stand: 01.01.2019)

30 60,00 € 74,40 € + 14,40 €
... ... ... ...
54 36,25 € 44,95 € + 8,70 €
... ... ... ...

 

Maßgebend für die Festsetzung des Beitrags ist der Beitragssatz, der im jeweiligen Jahr der Gewinnerzielung gegolten hat.

Beispiel:
        Monika M. erzielte im Kalenderjahr 2018 einen Gewinn von 50.000 € und teilt dies im Jahr 2020 dem 
        Versorgungswerk mit; bislang hat das Versorgungswerk auf der Grundlage einer vorläufigen 
        Gewinnprognose von 30.000 € den Gewinn festgesetzt. Der Beitrag für das Kalenderjahr 2018 ist nun 
        auf der Grundlage von 50.000 € neu festzusetzen.
        Maßgebend für die Neufestsetzung ist der Beitragssatz, wie er im Jahr galt, als der Gewinn erzielt wurde, 
        d.h. im Jahr 2018. Die Neufestsetzung erfolgt mit dem für das Kalenderjahr 2018 geltenden Beitragssatz 
        von 15,0 %.

Die selbständigen Mitglieder, deren Jahresgewinn die Einkommensgrenze für die Zahlung des Mindestbeitrags nicht übersteigt (für 2018: 13.816,00 €), sind von der Anhebung des Beitragssatzes in der Regel nicht betroffen.
Aufgrund der sich jährlich verändernden Beitragsbemessungsgrenzen in der gRV und der nun schrittweisen Anhebung des Beitragssatzes verschieben sich in den kommenden Jahren allerdings die Einkommensgrenzen, bis zu welchem Einkommen der Mindestbeitrag zu entrichten ist.
Für das Jahr 2019 wird bei einem Beitragssatz von 15,5 % der Mindestbeitrag bei einer Gewinngrenze von 13.781,00 € erreicht. Unterhalb dieser Einkommensgrenze erfolgt die Festsetzung des Mindestbeitrags bzw. auf Antrag des halben Mindestbeitrags.

Die selbständigen Mitglieder, deren Jahresgewinn bereits die Einkommensgrenze für die Zahlung des Höchstpflichtbeitrages (für 2018: 108.808,00 €) überschreitet, sind von der Anhebung des Beitragssatzes nicht betroffen. Nur bis zu dieser Einkommensgrenze sind Beiträge aus dem Gewinn zu entrichten. Aus dem darüber hinausgehenden Gewinn werden keine Beiträge erhoben.
Die bisher schon geltende Begrenzung des Höchstpflichtbeitrags für Selbständige von 112,5 % des Jahreshöchstbeitrags zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) bleibt unverändert bestehen. Damit ist sichergestellt, dass Selbständige, die über ein Berufseinkommen verfügen, das den jährlichen Höchstpflichtbeitrag entsprechenden Jahresgewinn überschreitet, durch die schrittweise Anhebung des Beitragssatzes bei gleichem Berufseinkommen mindestens den Beitrag wie bisher entrichten und durch die Anpassung des Beitragssatzes keine Verschlechterung des Versorgungsgrads eintritt.
Aufgrund der sich jährlich verändernden Beitragsbemessungsgrenzen in der gRV und der nun schrittweisen Anhebung des Beitragssatzes verschieben sich in den kommenden Jahren allerdings die Einkommensgrenzen, ab welchem Einkommen der Höchstpflichtbeitrag zu entrichten ist.
Für das Jahr 2019 wird bei einem Beitragssatz von 15,5 % der Höchstpflichtbeitrag bei einer Gewinngrenze von 108.542,00 € erreicht. Ab diesem Betrag ist der im Jahr 2019 geltende Höchstpflichtbeitrag zu entrichten.

Die höheren Beitragszahlungen an das Versorgungswerk können Sie innerhalb der gesetzlich geltenden Höchstgrenzen und abhängig von Ihren persönlichen steuerlichen Verhältnissen als Vorsorgeaufwendungen steuermindernd geltend machen.
Für 2018 werden bereits 86 % der eingezahlten Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 23.712 € bei Ledigen bzw. 47.424 € bei Verheirateten steuerlich berücksichtigt. Im Jahr 2019 sind dies bereits 88 %, bis im Jahr 2025 schließlich 100 % der Beiträge bis zur dann gesetzlich geltenden Berücksichtigungsgrenze für Vorsorge-aufwendungen abziehbar sind.
Der Staat beteiligt sich damit durch die Steuerersparnis während der Einzahlungsphase indirekt an den höheren Versorgungsansprüchen.

Die Beitragsermäßigung bei erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit auf die Hälfte des für die Selbständigen geltenden Beitragssatzes bleibt erhalten.
Durch die schrittweise Anhebung des Beitragssatzes bei Selbständigen erhöht sich allerdings auch der bei Gründungsermäßigung zu zahlende Beitrag in entsprechender Weise.

Beispiel:
        Anna M. hat im Jahr 2018 erstmals eine selbständige Tätigkeit aufgenommen und beim 
        Versorgungswerk eine Beitragsermäßigung für das Jahr der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme 
        und die zwei Folgejahre beantragt.
        Der Beitragssatz im Jahr 2018 betrug 15,0 %. Aufgrund der Beitragsermäßigung zahlt sie 
        aus dem Gewinn im Kalenderjahr 2018 nur Beiträge in Höhe von 7,5 %.Der Beitragssatz für 
        Selbständige im Jahr 2019 beträgt 15,5 %, damit beträgt für Anna M. im Rahmen der 
        Beitragsermäßigung ihr Beitragssatz nur die Hälfte, nämlich 7,75 %.

Fragen zur Erweiterung des Finanzierungssystems um Elemente des offenen Deckungsplanverfahren (oDPV)

Das oDPV ist ein Finanzierungssystem für berufsständische Versorgungswerke. Es kombiniert das reine Umlageverfahren und das Kapitaldeckungsverfahren.
Es unterliegt anderen Wirkmechanismen als das Anwartschaftsdeckungsverfahren, das bislang von der Bayerischen Architektenversorgung – BArchV – praktiziert wurde. Es besteht zwar immer noch eine gewisse Abhängigkeit vom Kapitalmarkt, da für die Ansprüche der Mitglieder weiterhin ein Kapitalstock gebildet wird.
Dieser Kapitalstock muss aber – im Gegensatz zum Anwartschaftsdeckungsverfahren – nicht vollständig die Finanzierung der Ansprüche abdecken. In den Rechnungsgrundlagen des oDPV ist nämlich nicht nur der Rechnungszins als vorweggewährte Verzinsung der eingezahlten Beiträge eingerechnet, sondern es werden noch weitere Grundlagen in die Kalkulation eingestellt (z.B. der Beitragstrend oder die künftige Entwicklung des Bestands), die beim Anwartschaftsdeckungsverfahren bislang keine Rolle spielen. Das oDPV ist das in der berufsständischen Versorgung in Deutschland gebräuchlichste Finanzierungsverfahren.

Das Versorgungswerk erreicht durch die Erweiterung des bisherigen Finanzierungssystems eine höhere Flexibilität. Es bestehen mehrere Handlungsoptionen, um gezielt auf konkrete Vorkommnisse, beispielsweise Krisen am Kapitalmarkt, reagieren zu können.
Der Landesausschuss der BArchV hat deshalb entschieden, dass ein Finanzierungssystem installiert werden soll, in dem die Vorteile beider Systeme (oDPV und Anwartschaftsdeckungsverfahren) genutzt werden können.
Konkret bedeutet das: Ab 1. Januar 2015 wird zwar das Finanzierungssystem umgestellt, damit bei Bedarf auf die Handlungsoptionen des oDPV zurückgegriffen werden kann. Die 100 % Kapitaldeckung und damit die vollständige Ausfinanzierung der Anwartschaften sollen aber beibehalten werden, solange dies möglich ist und bleibt auch das Ziel des Versorgungswerks, wenn zwischenzeitlich einmal eine Absenkung der Kapitaldeckung erforderlich werden sollte.

In einem ausschließlich anwartschaftsgedeckten Finanzierungssystem müssen aus Risikogesichtspunkten ausreichende Sicherheitsreserven vorhanden sein, damit z.B. Schwankungen am Kapitalmarkt ausgeglichen werden können, ohne in eine bilanzielle Unterdeckung der langfristigen Verpflichtungen zu kommen.
Selbst eine nur geringfügige und kurzfristige Unterdeckung würde sofort weitergehende Maßnah-men nach sich ziehen, wie z.B. die Verpflichtung zu Anwartschaftskürzungen. Daher muss ein ausreichender finanzieller Spielraum, d.h. ein Puffer („Risikotragfähigkeit“) vorhanden sein.
Weil seit einigen Jahren die Niedrigzinsphase andauert und auch Schwankungen an den Kapital-märkten größer als in der Vergangenheit ausfallen, ist ein solcher finanzieller Spielraum jetzt nicht mehr ausreichend gewährleistet.
Der vorhandene Puffer müsste weiter ausgebaut werden, um diese höheren Risiken am Markt abbilden zu können. Für den weiteren Ausbau von Rücklagen stehen in der gegenwärtigen Nied-rigzinsphase aber keine Überschüsse zur Verfügung. Das Risiko, dass die BArchV ihre Verpflichtung einer Kapitaldeckung von 100 % möglicherweise nicht ständig erfüllen kann, hat deshalb in den letzten Jahren stetig weiter zugenommen.
Dabei hat nicht etwa die BArchV ihre Anlagestrategie auf ein höheres Risiko umgestellt, sondern die wirtschaftliche Entwicklung in Europa und dem Rest der Welt hat die Wahrscheinlichkeit einer Unterdeckung in den nächsten Jahren erhöht.

Im bisherigen Anwartschaftsdeckungsverfahren erwarben Sie mit Ihrer Beitragszahlung eine Anwartschaft in Euro-Beträgen. Die Höhe der Anwartschaft stand damit grundsätzlich schon mit Zahlung des Beitrags fest.
Im oDPV erwerben Sie zunächst keine feste Euro-Anwartschaft, sondern Rentenpunkte, deren Wert durch den Rentenbemessungsfaktor bestimmt wird.
Es handelt sich also um einen zunächst noch nicht verbindlich, in einer bestimmten Höhe zugesagten Anspruch. Die verbindliche Festlegung des Punktwertes geschieht nicht schon im Zeitpunkt der Einzahlung, sondern erst im Versorgungsfall, d.h. bei Rentenbeginn.

Nach der Einführung des oDPV erwerben Sie durch jede Beitragszahlung ab 01.01.2015 Anwart-schaften in Form von Rentenpunkten.
Die Anzahl der Rentenpunkte ergibt sich aus der Multiplikation der gezahlten Beiträge mit einem alters- und jahrgangsabhängigen Verrentungssatz („Bewertungsprozentsatz“) aus Tabelle 1 der Satzung des Versorgungswerks.
Für die Anzahl der Rentenpunkte gilt demnach folgende Formel:

Beitrag x Verrentungssatz = Rentenpunkt

Beispiel (1):
    Ein im Jahr 1975 geborenes Mitglied leistet im Jahr 2015 Pflichtbeiträge in Höhe von insgesamt 10.000 €.
    Das Alter im Jahr der Beitragszahlung ermittelt sich aus dem Kalenderjahr der Einzahlung abzüglich des 
    Geburtsjahrs: 2015 – 1975 = 40
    Der Verrentungssatz für das Geburtsjahr 1975 und das entsprechende Alter 40 beträgt nach der Tabelle 1 
    der Satzung 8,0 %.
    Die Einzahlung in Höhe von 10.000 € wird daher mit dem Verrentungssatz 8,0 % multipliziert. Das Mitglied 
    erwirbt durch seine Beitragsleistung im Jahr 2015 (10.000 € x 8,0 % =) 800 Rentenpunkte.

Beispiel (2):
    Leistet das Mitglied auch im Jahr 2016 Beiträge in Höhe von insgesamt 10.000 €, ändert sich der 
    Verrentungssatz, da nunmehr das Alter 41 zugrunde zu legen ist(2016 – 1975 = 41). Für das 
    Geburtsjahr 1975 und das Alter 41 gilt ein Verrentungssatz von 7,8 %.
    Durch seine Beitragszahlung im Jahr 2016 erwirbt das Mitglied 780 Rentenpunkte 
    (10.000 € x 7,8 % = 780 Rentenpunkte).

Die Summe aller in den einzelnen Jahren ab 2015 erworbenen Rentenpunkte ergibt die Gesamtanwartschaft für das oDPV in Rentenpunkten.

Die Höhe des späteren Altersruhegelds steht erst bei Rentenbeginn fest. Es setzt sich aus den im bisherigen Anwartschaftsdeckungsverfahren erworbenen Anwartschaften und den ab 1. Januar 2015 im Rahmen des oDPV zu erwerbenden Anwartschaften („Rentenpunkte“) zusammen.
Für den individuellen Rentenanspruch nach dem oDPV ist zum einen die Anzahl der erworbenen Rentenpunkte maßgebend und zum anderen der Rentenbemessungsfaktor, mit dem die erworbenen Rentenpunkte in Euro-Anwartschaften umgerechnet werden.
Der Wert des Rentenpunkts wird durch den im Jahr der Ruhegeldeinweisung geltenden Rentenbemessungsfaktor bestimmt.
Um die Höhe einer Anwartschaft zu berechnen, wird die Gesamtzahl der Rentenpunkte mit dem Rentenbemessungsfaktor nach folgender Formel berechnet:

Gesamtanzahl an Rentenpunkten x Rentenbemessungsfaktor = Euro-Anwartschaft

Beispiel:
    Ein Mitglied hat während seiner Mitgliedschaftszeit eine Gesamtanzahl an 10.000 Rentenpunkten
    erworben (-> zum Erwerb der Rentenpunkte siehe Frage 5).
    Im Jahr der Ruhegeldeinweisung („Rentenbeginn“) beträgt der Wert des Rentenbemessungsfaktors „1“. 
    Das Mitglied erhält eine Jahresrente von 10.000,00 € 
    (10.000 Rentenpunkte x Rentenbemessungsfaktor 1 = 10.000,00 €) bzw. 833,33 €/Monat.
    Beträgt der Rentenbemessungsfaktor in diesem Beispiel den Wert „0,96“, erhält das Mitglied eine 
    Jahresrente von 9.600,00 € (10.000 Rentenpunkte x Rentenbemessungsfaktor 0,96 = 9.600,00 €) bzw. 
    800 €/Monat.

Der Landesausschuss kann auch weiterhin die erwirtschafteten Überschüsse an die Mitglieder verteilen und sowohl die Anwartschaften als auch die Ruhegelder dynamisieren.
Im oDPV geschieht das in der Regel durch die Veränderung der Anzahl der Rentenpunkte. Daneben ist auch die Veränderung des Punktwerts möglich.
Dabei dürfen die Steuerungsmöglichkeiten des oDPV wegen der Generationengerechtigkeit allerdings nicht dazu verwendet werden, Dynamisierungspotential für die bestehenden Anwartschaften und Ruhegelder zu schaffen. Eine Dynamisierung ohne Überschüsse ist damit nicht möglich.

Der Rentenbemessungsfaktor muss so festgelegt werden, dass die Bilanz ausgeglichen ist. Bei der Festlegung sind insbesondere die Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtun-gen und der Grundsatz der Generationengerechtigkeit zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind auch Veränderungen in der Lebenserwartung, d.h. die Biometrie, zu beachten.

Der Landesausschuss legt den Rentenbemessungsfaktor jährlich für das Folgejahr auf Vorschlag der Geschäftsführung fest.
Die Entscheidung des Landesausschusses ergeht in Form einer Satzungsänderung, die von der Aufsicht des Versorgungswerks, dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, genehmigt werden muss.

Die bis zum Stichtag 31. Dezember 2014 erworbenen Anwartschaften werden nicht in das neue System einbezogen. Sie bleiben bestehen und werden im bisherigen System fortgeführt. Das Ruhegeld aus diesen Anwartschaften errechnet sich nach den bis dahin geltenden Bestimmungen.
Dies bedeutet:
Die bisherigen Euro-Anwartschaften werden nicht in Rentenpunkte umgewandelt.
Bereits eingewiesene Ruhegelder werden nach den bisherigen Vorschriften weiterbezahlt.
Durch diese Regelung werden umfangreiche Übergangsbestimmungen vermieden, die eine Einbeziehung auch der Altanwartschaften in das oDPV notwendig gemacht hätten.
Damit ist aber ausdrücklich keine bestandschützende Regelung dieser sog. Altanwartschaften verbunden. Hinsichtlich der höher verzinsten Altanwartschaften, d.h. Anwartschaften aus dem An-wartschaftsverband 1 (Einzahlungen vor 1. Januar 2005 mit einer Verzinsung von 4 %) und dem Anwartschaftsverband 2 (Einzahlungen ab 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 mit Verzinsung von 3,25 %), besteht unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen die Möglichkeit von Kürzungen, sofern dies durch die Entwicklung an den Kapitalmärkten erforderlich werden sollte, um so eine verursachungsgerechte Verteilung der Zinsverpflichtungen aus der Vergangenheit zu erreichen.
Das Gesetz (VersoG) und die Satzung sehen schon bislang die Möglichkeit der Abänderbarkeit von Altanwartschaften vor (Art. 10 Abs. 4 VersoG, § 2 Abs. 3 der Satzung).

Die Jahresmitteilung wird ab dem Jahr 2016 in zwei Abschnitte aufgeteilt. Im ersten Abschnitt werden die bis 31. Dezember 2014 erworbenen Anwartschaften in Euro aufgeführt. Im zweiten Teil werden zusätzlich die ab dem 1. Januar 2015 erworbenen Rentenpunkte und der aktuelle Rentenbemessungsfaktor ausgewiesen.

Fragen zum Ruhegeld im Fall der Berufsunfähigkeit (BU)

Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (BU) besteht grundsätzlich ab dem Eintritt des Versorgungsfalls. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Mitglied muss im Sinne der Satzung berufsunfähig sein,
  • die Berufsunfähigkeit tritt vor dem Zeitpunkt ein, zu dem es erstmals vorgezogenes Altersruhegeld beziehen kann,
  • ein Antrag auf BU-Ruhegeld wurde gestellt,
  • die berufliche Tätigkeit ist eingestellt.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, besteht der Anspruch ab dem Ersten des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt. Bei nur vorübergehender BU besteht für die ersten vier Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit kein Anspruch.

Berufsunfähigkeit liegt im Sinne der Satzung vor, wenn ein Mitglied infolge von Krankheit und anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit im Architektenberuf (Architektur, Landschaftsarchitektur, Innenarchitektur, Stadtplanung) auszuüben. D.h. die Berufsunfähigkeit muss sich auf alle Tätigkeitsbereiche des Architektenberufs beziehen und muss umfassend sein. Bei nur teilweiser Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Ruhegeld.

Die Berufsunfähigkeit muss vom Mitglied durch ärztliche Atteste, Befunde, Gutachten etc. nachgewiesen werden. Die BArchV kann eine ärztliche Begutachtung veranlassen.

Zeitpunkt vor erstmaliger Bezugsmöglichkeit von vorgezogenem Altersruhegeld:
Die Altersgrenze für den frühestmöglichen Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes ist für Mitglieder, die ab dem 01.01.2012 neu in das Versorgungswerk eingetreten sind, das vollen-dete 62. Lebensjahr. Für Mitglieder, die vor dem 01.01.1962 geboren sind und deren Mitglied-schaft vor dem 01.01.2012 bestand, ist der frühestmögliche Bezug des vorgezogenen Alters-ruhegeldes nach Geburtsjahrgängen gestaffelt; so können Mitglieder, die vor 1954 geboren wurden, mit 60 Lebensjahren vorgezogenes Altersruhegeld beziehen, danach steigt die Altersgrenze in 3 Monatsschritten bis zum Jahrgang 1962, der vorgezogenes Altersruhegeld ab dem vollendeten 62. Lebensjahr beziehen kann.
Sofern zwar Berufsunfähigkeit vorliegt, aber bereits vorgezogenes Altersruhegeld bezogen werden kann, geht das vorgezogene Altersruhegeld dem Anspruch auf BU-Ruhegeld vor.

Antrag gestellt:
Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit muss beantragt werden. Formvordrucke stehen Ihnen im Downloadcenter zur Verfügung. 

Einstellung der berufsbezogenen Tätigkeit:
Beim angestellten Mitglied ist die Tätigkeit dann eingestellt, wenn es kein Arbeitsentgelt bzw. keine Arbeitsentgeltfortzahlung mehr bezieht. Beim selbstständigen Mitglied gilt die Tätigkeit als eingestellt, wenn es bei nur vorübergehender BU sein Büro für die Dauer von längstens vier Jahren durch einen Vertreter fortführen lässt. Bei dauernder BU bzw. bei vorübergehender BU nach dieser Zeit oder früherer Beendigung der Vertretung muss das Büro dauerhaft einer anderen Person übergeben werden oder der Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt sein.

Nein. Für den Anspruch auf BU-Ruhegeld ist im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Wartezeit zu erfüllen.
Zu beachten ist allerdings, dass im Zeitpunkt, wenn die Mitgliedschaft im Versorgungwerk begründet wird, noch keine Berufsunfähigkeit vorliegen darf. Wer schon von Beginn an berufsunfähig ist, ist von der Mitgliedschaft ausgenommen und kann nicht Mitglied des Versorgungwerks werden.

Das BU-Ruhegeld besteht grundsätzlich aus zwei Bausteinen. Es errechnet sich aus

  • der bislang durch Einzahlungen erworbenen Anwartschaft und
  • einer fiktiven Zurechnung von bislang durchschnittlich gezahlten Beiträgen bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Eintritt des Versorgungsfalles bis 31.12.2019: bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres).

Der so errechnete Anspruch unterliegt noch einem versicherungstechnischen Abschlag (ähnlich wie beim vorgezogenen Altersruhegeld) und berücksichtigt, dass Versorgungsleistungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden.

Zur Berechnung der fiktiven Zurechnung („Zuschlag“ im Sinne der Satzung) wird aus den bisherigen Beitragszahlungen (Pflichtbeiträge und Freiwillige Mehrzahlungen) ein Zurechnungsbeitrag ermittelt. Das Mitglied wird dann so gestellt, als ob diese Beiträge bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres einbezahlt würden (bei Eintritt des Versorgungsfalles bis 31.12.2019: bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres). Der Zurechnungsbeitrag wird Mitgliedern, die z.B. Zeiten bei anderen berufsständischen Versorgungwerken oder der gesetzlichen Rentenversicherung haben, nur anteilig in Abhängigkeit der Mitgliedschaftsdauer im Versorgungwerk gewährt. Ab dem 30. Lebensjahr werden Zeiten auch fiktiv als bei anderen Versorgungsträgern zurückgelegte Zeiten in Ansatz gebracht, soweit sie nicht mit tatsächlichen Zeiten belegt sind.

Bitte beachten Sie hierzu auch unseren Wichtigen Hinweis bei Absicherung gegen Berufsunfähigkeit.

Ja, grundsätzlich ist dies der Fall.

Wie schon unter 3. ausgeführt, errechnet sich die Höhe des Anspruchs auf BU-Ruhegeld aus zwei Bausteinen und einem versicherungsmathematischen Abschlag.

Der erste Baustein umfasst die in der Vergangenheit durch Einzahlungen erworbenen Anwartschaften. Je länger die Mitgliedschaft besteht und je länger Beiträge gezahlt wurden, desto höher sind in der Regel die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erworbenen Anwartschaften.

Der zweite Baustein bei der Berechnung des BU-Ruhegelds enthält eine Zurechnung von Anwartschaften vom Eintritt des Versorgungsfalls bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Eintritt des Versorgungsfalles bis 31.12.2019: bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres). Die Höhe des Zurechnungsbeitrags („Zuschlags“) hängt zum einen von der Höhe der bisherigen Einzahlungen ab. Sofern die Berufsunfähigkeit in den ersten fünf Jahren der Mitgliedschaft, jedoch vor Vollendung des 35. Lebensjahres eintritt, so beträgt der Zurechnungsbeitrag mindestens 40 % des maßgebenden Höchstbeitrags der gesetzlichen Rentenversicherung. Ergibt sich aus den bisherigen Beitragszahlungen (Pflichtbeiträge und freiwillige Mehrzahlungen – FMZ –) ein höherer Zurechnungsbeitrag, wird dieser zur Berechnung der BU-Rente verwendet. Zum anderen hängt die Höhe des Zurechnungsbeitrags von der Frage ab, ob der Zurechnungsbeitrag nur zeitanteilig zu gewähren ist (siehe hierzu auch Frage 3.).

Mit der Information über die Höhe des BU-Ruhegeldanspruchs in der Jahresmitteilung erhalten Sie einen zunächst unverbindlichen Überblick über den aktuell bestehenden BU-Ruhegeldanspruch. Damit erhalten Sie die Möglichkeit, Ihre derzeitige Versorgungssituation besser einzuschätzen.

Der verbindliche Anspruch auf BU-Ruhegeld bei Eintritt des Versorgungsfalles hängt noch von mehreren Faktoren ab. Der in der Jahresmitteilung bezifferte Betrag bietet nur eine erste Orientierung und kann sich ggf. auch noch stärker verändern. Sofern beispielsweise die früheren Jahresmitteilungen von einem höheren monatlichen Beitrag ausgehen, weil Ihre Beitragszahlungen in der Vergangenheit (Jahrespflichtbeitrag; ggf. Freiwillige Mehrzahlungen (FMZ)) höher waren, kann Ihr Anspruch auf BU-Ruhegeld trotz Beitragszahlungen im Einzelfall niedriger ausfallen als in der Jahresmitteilung aus dem Vorjahr.

Der Grund hierfür liegt in der Berechnung des BU-Ruhegelds. Auf der Grundlage des durchschnittlichen Beitrags erhalten Sie im Fall von BU-Ruhegeld eine Zurechnung von Anwartschaften vom Eintritt des Versorgungsfalls bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Eintritt des Versorgungsfalles bis  31.12.2019: bis Vollendung des 62. Lebensjahres). Bei künftig geringeren Einzahlungen sinkt der langjährige Durchschnitt Ihrer Einzahlungen und die Zurechnung wird geringer. Auch die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungwerk und damit verbunden der vollständige Wegfall der Beitragszahlungen führt zu einer geringeren Zurechnung im Fall der Berufsunfähigkeit.

Des Weiteren spielen auch Mitgliedschaftszeiten bei z.B. anderen berufsständischen Versorgungwerken oder der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rolle. Diese sind ggf. bei dem in der Jahresmitteilung mitgeteilten Anspruch nicht enthalten (vgl. hierzu Frage 3).

Unter bestimmten Umständen ist eine solche Zurechnung auch insgesamt ausgeschlossen. Das ist dann der Fall, wenn ein Mitglied bei Eintritt des Versorgungsfalls mit seinen Beitragszahlungen in Verzug, eine schriftlich bestimmte, angemessene Zahlungsfrist verstrichen ist und das Mitglied auf die damit verbundene Rechtsfolge („Ausschluss der Zurechnung im Fall der Berufsunfähigkeit“) hingewiesen wurde.

Die Höhe des Anspruchs auf BU-Ruhegeld ist abhängig von der Beitragszahlung. Sie können Ihren BU-Ruhegeldanspruch erhöhen, indem Sie zusätzliche freiwillige Beiträge entrichten, sogenannte Freiwillige Mehrzahlungen (FMZ).

Nein. Anspruch auf BU-Ruhegeld besteht nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit, d.h. die Berufsunfähigkeit muss sich auf alle Tätigkeitsbereiche des Architektenberufs beziehen. Ist die Leistungsfähigkeit nur teilweise eingeschränkt, kann kein Ruhegeld gewährt werden.

Das Versorgungswerk leistet nicht bei jeder Einschränkung der Berufsfähigkeit, sondern nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit. Das Versorgungwerk sieht dafür keine Wartezeit und grundsätzlich auch keine Gesundheitsprüfung bei Beginn der Mitgliedschaft als Voraussetzung für den BU-Ruhegeldanspruch vor.

Sofern Sie die teilweise Berufsunfähigkeit absichern wollen, so ist dies über das Versorgungswerk nicht möglich. Die Höhe Ihres BU-Ruhegelds ist auch kein fester, der Höhe nach frei wählbarer Anspruch wie bei den privaten BU-Versicherungen, sondern hängt wie oben dargelegt von mehreren Faktoren ab. Wichtig ist, seinen persönlichen Vorsorgebedarf zu ermitteln und auf dieser Grundlage seine Entscheidung über eine zusätzliche private Vorsorge zu treffen. Das Versorgungwerk kann keine abschließende Empfehlung geben, ob eine zusätzliche Vorsorge sinnvoll oder notwendig ist.

Der persönliche Vorsorgebedarf hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere

  • welche finanziellen Mittel sollen Ihnen im Versorgungsfall mindestens zur Verfügung stehen?
  • müssen Sie ggf. aus Ihren Einkünften mehrere Familienangehörige versorgen?
  • ist eine zusätzliche private Absicherung überhaupt z.B. wegen Vorerkrankungen möglich?
  • gibt es andere Einkommensquellen, die ggf. bei Eintritt des Versorgungsfalls weiterhin zur Verfügung stehen wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?

Nein. Die Berufsunfähigkeit muss weder durch einen Berufsunfall noch durch eine Berufskrankheit verursacht sein. Dies hat keinen Einfluss auf Ihren BU-Ruhegeldanspruch.

Solange die Berufsunfähigkeit besteht, zahlt das Versorgungwerk BU-Ruhegeld. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze wird das BU-Ruhegeld als Altersruhegeld weitergezahlt. Der Anspruch endet erst mit Ablauf des Sterbemonats des Mitglieds oder wenn die Anspruchsvoraussetzungen entfallen (d.h. es liegt keine Berufsunfähigkeit mehr vor oder die berufliche Tätigkeit wird wieder aufgenommen).

Eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Beruf ist auch während des Bezugs von BU-Ruhegeld möglich. Die Ausübung Ihrer Tätigkeit im Beruf der Architektur, Innen- oder Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung ist dagegen nicht möglich. Bei Aufnahme einer solchen berufsbezogenen Tätigkeit würde die Voraussetzung des Anspruchs entfallen.

Leistungen aus privaten Versicherungen, der gesetzlichen Rentenversicherung, anderen berufsständischen Versorgungswerken oder Einkünfte aus anderen beruflichen Tätigkeiten als Angestellter oder Selbständiger werden vom Versorgungswerk nicht angerechnet, führen also zu keiner Kürzung des Ruhegeldes. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung gibt es auch keine Hinzuverdienstgrenzen.

Auch nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Leistung im Fall der Berufsunfähigkeit.

Bei der Berechnung des BU-Ruhegeldanspruchs wirken sich neben den bislang durch Einzahlung erworbenen Anwartschaften auch die Mitgliedschaftsdauer und der durchschnittlich gezahlte Beitrag auf die Höhe Ihres BU-Ruhegelds aus. Sofern die Mitgliedschaft endet und damit keine Beiträge mehr entrichtet werden (können), fällt der Zuschlag aus der Zurechnung daher geringer als bei aktiven Mitgliedern aus.

Kein Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit besteht, wenn nach Beendigung der Mitgliedschaft, die an die Bayerische Architektenversorgung gezahlten Beiträge an eine andere Versorgungseinrichtung übergeleitet wurden. Die Voraussetzungen einer Überleitung sind insbesondere nur bei sehr kurzer Mitgliedschaftsdauer (max. 24 Monate) gegeben und setzen einen Antrag des Mitglieds voraus.

Fragen zur Stadtplanerliste in Bayern nach Änderung des Baukammerngesetzes (BauKaG) zum 01.08.2015

Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung

Durch die Änderung des Baukammerngesetzes (BauKaG) werden Sie als Stadtplaner ab 1. August 2015 Mitglied der Bayerischen Architektenkammer. Dies hat zur Folge, dass Sie auch Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung werden. 

Rechtsgrundlage für die Mitgliedschaft im Versorgungswerk sind Art. 35 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) und § 15 Abs. 1 der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (BArchV).

Die wichtigsten Fragen zu dieser Neuerung haben wir für Sie zusammengestellt.

An die Mitgliedschaft der Stadtplaner in der Bayerischen Architektenkammer ist die Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung geknüpft. Durch Ihre Eintragung in die Stadtplanerliste der Architektenkammer werden Sie mit Inkrafttreten der Änderung des BauKaG also automatisch („kraft Gesetzes“) auch Pflichtmitglied bei der Bayerischen Architektenversorgung.

Ihre bisherige Mitgliedschaft bei der BArchV wird fortgeführt. Allerdings basiert Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk nun nicht mehr ausschließlich auf Ihrer Eintragung in die Architektenliste, sondern auch auf Ihrer Eintragung in die Stadtplanerliste und Sie bleiben Mitglied im Versorgungswerk, solange Sie in eine der beiden Listen eingetragen sind.

Wenn Sie nicht nur Mitglied einer anderen berufsständischen Kammer sind, sondern bereits Mitglied eines anderen Architekten- oder Ingenieurversorgungswerks sind und diese Mitgliedschaft im Versorgungswerk fortsetzen, können Sie sich von der Pflichtmitgliedschaft in der BArchV befreien lassen. Sie müssen dies jedoch schriftlich bei der BArchV beantragen. Sollten Sie bereits von der Mitgliedschaft bei der BArchV befreit sein, beachten Sie bitte auch Nr. 4 und Nr. 8.2. 

4.1 Befreiung nach Art. 56 Abs. 6 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) – Sonderbefreiungsrecht vom Versorgungswerk

Für diesen Personenkreis sieht Art. 56 Abs. 6 VersoG einen Sonderbefreiungstatbestand vor. Danach werden Sie auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der BArchV befreit, wenn Sie

  • am 1. August 2015 in die Stadtplanerliste eingetragen waren und 
  • nicht bereits Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung sind.

Der Antrag kann bis zum 31. Juli 2016 gestellt werden. Sie werden dann rückwirkend zum 1. August 2015 befreit. Bei dieser Sonderbefreiung bleiben Sie als Stadtplaner Mitglied der Bayerischen Architektenkammer. Sie werden jedoch nicht Mitglied des Versorgungswerks.

Die Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk gilt nur, soweit und solange Sie allein auf Grund einer Mitgliedschaft in der Architektenkammer als Stadtplanerin oder Stadtplaner Pflichtmitglied in der BArchV sind.

 

4.2 Opting-Out in der Architektenkammer

Durch die Änderung des BauKaG werden Sie Mitglied der Bayerischen Architektenkammer und somit auch der BArchV. Sie haben jedoch die Möglichkeit, der Mitgliedschaft in der Architektenkammer bis zum 31. Oktober 2015 schriftlich zu widersprechen (sog. Opting- Out-Regelung). Als Folge des Widerspruchs gegenüber der Architektenkammer werden Sie nicht Mitglied der Bayerischen Architektenkammer und dürfen auch den Titel „Stadtplaner“ nicht mehr führen.

Da Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei der BArchV die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenkammer ist, kommt in diesem Falle von Anfang an keine Mitgliedschaft im Versorgungswerk zustande. 

Nein, diese Möglichkeit besteht nicht. Durch die Mitgliedschaft in der Kammer, werden Sie kraft Gesetzes Pflichtmitglied bei der BArchV, unabhängig davon ob Sie freiberuflich oder angestellt  tätig sind und ob Sie von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden oder nicht.

Sollten Sie nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden bzw. befreit werden können und die o.g. Voraussetzungen (siehe Nr. 4.1) für die Befreiung nach Art. 56 Abs. 6 VersoG erfüllen, können Sie sich bis zum 31. Juli 2016 entscheiden, ob Sie den Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft stellen. Sie werden dann rückwirkend zum 1. August 2015 von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit. Anderenfalls fallen Beiträge an das Versorgungswerk an (vgl. Nr. 9).

Ja, als Hochschulabgängerin oder Hochschulabgänger eines Studiums mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit, das zum Erstellen städtebaulicher Pläne befähigt, beispielsweise

  • der Stadtplanung,
  • der Architektur mit Schwerpunkt im Städtebau,
  • der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau,
  • der Landschaftsplanung mit einem Aufbau- oder Vertiefungsstudium der Stadtplanung oder des Städtebaus

erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk, sofern Sie eine praktische Tätigkeit zur Eintragung in die Stadtplanerliste ausüben.

Grundsätzlich werden Mitglieder der Architektenkammern mit dem Tag der Eintragung in die Stadtplaner- oder Architektenliste auch Mitglied der BArchV. Nur für die Stadtplaner, die durch die Änderung des BauKaG Mitglied der Architektenkammer geworden sind, beginnt die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk nicht mit dem Tag der Eintragung, sondern mit dem Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von der Art der Berufsausübung (freischaffend, angestellt, beamtet, arbeitssuchend) und von der Höhe des Berufseinkommens.

Als Absolvent beginnt die Mitgliedschaft bei der BArchV mit dem Tag, an dem Sie uns das Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. Nr. 6) schriftlich über einen Erhebungsbogen mitteilen. Dabei begründen wir die Mitgliedschaft rückwirkend zum Vorliegen dieser Voraussetzungen, wenn der Erhebungsbogen innerhalb von drei Monaten danach beim Versorgungswerk eingeht, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Änderungen im BauKaG. Den Erhebungsbogen senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu. 

8.1 Ich wurde in der Vergangenheit aufgrund einer bis 31. Dezember 2005 geltenden Sonderregelung der BArchV-Satzung bereits wegen Vollendung des 45. Lebensjahres von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgenommen. Gilt dieser Ausnahmetatbestand nun für mich als Stadtplanerin bzw. Stadtplaner weiter? 

Der Ausnahmetatbestand gilt dann für Sie weiter, wenn Sie seither, d.h. ohne Unterbrechung bis zum 1. August 2015, bereits über die Architektenliste Mitglied der Architektenkammer waren.

 

8.2 Ich wäre eigentlich bereits durch meine Eintragung in die Architektenliste Mitglied im Versorgungswerk, bin aber von dieser Mitgliedschaft befreit. Entsteht nun durch meine Eintragung in die Stadtplanerliste erneut eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk?

Wenn Sie als Stadtplaner zugleich in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer eingetragen sind und von der Mitgliedschaft bei der BArchV nach § 16 der Satzung befreit sind (z.B. wegen Mitgliedschaft in einem anderen Architekten- oder Ingenieurversorgungswerk), bleibt die bisherige Befreiung bestehen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Grund der Befreiung weiterhin vorliegt. Sobald die ursprüngliche Befreiungsvoraussetzung wegfällt, werden Sie erneut Pflichtmitglied.

Sofern Sie bei Inkrafttreten des BauKaG-Änderungsgesetzes zum 1. August 2015 nicht mehr in die Architektenliste eingetragen waren, sondern ausschließlich in die Stadtplanerliste eingetragen sind und die Frist des Sonderbefreiungsrechts (vgl. Nr. 4) noch nicht abgelaufen ist, dann können Sie sich aufgrund des Sonderbefreiungsrechts erneut von der Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk befreien lassen.

 

8.3 Ich sorge bereits seit Jahren für meine Altersrente, meine Hinterbliebenen und den Fall der Berufsunfähigkeit über bspw. eine private Lebens- bzw. Rentenversicherung vor. Hat dies Auswirkungen auf meine Mitgliedschaft beim Versorgungswerk?

Nein. Diese private Absicherung erfüllt keine der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Auch können Ihre Beiträge zur privaten Altersversorgung nicht auf die Beiträge der BArchV angerechnet werden.

Sofern Sie bei Inkrafttreten der Änderungen im BauKaG in die Stadtplanerliste eingetragen waren, dann steht Ihnen ein Sonderbefreiungsrecht von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu (siehe Ziffer 4).

 

9.1 Beitrag

Grundsätzlich werden einkommensbezogene Beiträge im Rahmen von Höchst- und Mindestgrenzen aus Ihrer Tätigkeit als Architekt und/oder Stadtplaner erhoben.

Sind Sie freischaffend tätig, so zahlen Sie 15 % des Gewinns aus selbständiger Arbeit; mindestens jedoch den (halben) Mindestbeitrag. Bei Existenzgründung besteht die Möglichkeit der Beitragsermäßigung auf 7,5 %.

Sind Sie angestellt tätig und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, zahlen Sie den Beitrag, der ohne diese Befreiung an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zu entrichten wäre (siehe auch Nr. 10).

HINWEIS: Nach Auskunft der DRV Bund sind Personen, deren Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Architektenkammer ausschließlich auf der Eintragung in die Stadtplanerliste basiert, nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiungsfähig. Für eine erfolgreiche Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist empfehlenswert, eine Doppeleintragung (neben der Eintragung in die Stadtplanerliste zusätzlich in einer der Fachrichtungen der Architektenliste, konkret: Architektur oder Landschaftsarchitekturn) vorzunehmen. Schon bislang ist die überwiegende Zahl der Stadtplaner sowohl in der Stadtplanerliste als auch in einer der vorgenannten Fachrichtungen der Architektenliste eingetragen. 

Sofern Sie als Angestellter oder rentenversicherungspflichtig Beschäftigter nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden, setzt die BArchV als Beitragsuntergrenze den Mindestbeitrag oder auf Antrag den halben Mindestbeitrag fest. Dieser Beitrag an das Versorgungswerk fällt dann neben Ihren Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung an (in 2016: EUR 165,60 bzw. EUR 82,80 monatlich).

Die BArchV bildet für diesen Fall neben Ihrer einkommensbezogenen Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche Absicherung im Alter, für den Fall der Berufsunfähigkeit sowie für Ihre Hinterbliebenen. Darüber hinaus können die Beiträge an das Versorgungswerk grundsätzlich wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.

 

9.2 Versorgungsleistungen

Ab Vollendung der Regelaltersgrenze haben Sie einen Anspruch auf Altersruhegeld („Rente“). Die Regelaltersgrenze liegt für Mitglieder ab Geburtsjahr 1964 beim vollendeten 67. Lebensjahr. Das Altersruhegeld können Sie - gegen Abschläge - auch vorzeitig in Anspruch nehmen, frühestens jedoch mit Vollendung des 62. Lebensjahres.

Darüber hinaus erhalten Sie ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, sofern Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihren Beruf als Stadtplaner oder Architekt nicht mehr ausüben können und die Möglichkeit des vorgezogenen Altersruhegeldes noch nicht besteht.

Mit den eingezahlten Beiträgen sind auch die Hinterbliebenen (Witwen und Witwer sowie Halb-/Vollwaisen und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) abgesichert.

Der Umfang der Beitragszahlungen während der Mitgliedschaftszeit bestimmt maßgeblich die Höhe des Ruhegeldes. Im Fall der Berufsunfähigkeit ist die Mitgliedschaftsdauer mitentscheidend. Gerne führen wir auf Anfrage eine entsprechende Vorausberechnung Ihres Ruhegeldes durch.

10.1 ... nach Inkrafttreten der Änderung im BauKaG erstmals Mitglied im Versorgungswerk werde und noch nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit bin?

Sind Sie als Stadtplaner rentenversicherungspflichtig angestellt beschäftigt , unterliegen Sie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ihr Arbeitgeber führt die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung ab.

Für die ausschließlich in die Stadtplanerliste der Bayerischen Architektenkammer eingetragenen Stadtplaner sowie die Absolventen dieser Fachrichtung besteht nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) keine Möglichkeit, sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Die Grundsatzabteilung verweist in ihrer Ablehnung auf § 6 Abs. 1 Satz 3 SGB VI. Danach müsse für eine grundsätzliche Befreiungsfähigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für die betreffende Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer am jeweiligen Ort der Beschäftigung bestanden haben.

Eine Befreiung stehe denjenigen nicht zu, die nur aufgrund einer nach dem Stichtag erfolgten Erweiterung des Personenkreises Pflichtmitglied der berufsständischen Kammer geworden sind (z.B. Stadtplaner in Bayern). Die Stadtplaner in Bayern seien zum 01. August 2015 und damit nach dem Stichtag 31. Dezember 1994 Pflichtmitglied der Bayerischen Architektenkammer geworden.

 

10.2 ... bereits als angestellte Architektin bzw. angestellter Architekt von der Rentenversicherungspflicht befreit bin?

Falls Sie aufgrund Ihrer Eintragung in der Architektenliste auch als Architekt Stadtplanungsleistungen erbringen („Doppeleintragung in Architektenliste und Stadtplanerliste“), so sind diese Einkünfte von der Befreiung als Architektenleistungen wie bislang schon erfasst.

Angesichts der nach Auffassung der DRV Bund fehlenden Befreiungsfähigkeit der ausschließlich in der Stadtplanerliste eingetragenen Personen, empfehlen wir dringend eine bereits bestehende Eintragung in die Architektenliste beizubehalten, wenn Sie als angestellter Architekt auch Stadtplanungsleistungen erbringen.

Beachten Sie, dass Ihre Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nur für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis gilt, für das Sie befreit worden sind. Sofern Sie mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig ausüben, so ist für jedes der Beschäftigungsverhältnisse ein gesonderter Befreiungsantrag zu stellen. 

Fragen zum Eheversorgungsausgleich

Der (Ehe-)Versorgungsausgleich ist der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich für die während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Versorgungsanwartschaften.  Durch den (Ehe-)Versorgungsausgleich soll grundsätzlich jeder Ehegatte gleichmäßig an den während der Ehe erwirtschafteten Versorgungsanrechten seines Partners teilnehmen. Der (Ehe-)Versorgungsausgleich kann jedoch durch Parteivereinbarung - dies ist auch noch während des Scheidungsverfahrens möglich - ausgeschlossen werden. Der Ausschluss unterliegt aber der Kontrolle durch das Familiengericht.

Auch im Fall einer Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nach dem 31. Dezember 2004 begründet wurde, sowie einer Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, die vor dem 01. Janu-ar 2005 begründet wurde und eine entsprechende Erklärung gemäß § 21 Abs. 4 LPartG a. F. abgegeben wurde, wird ein Versorgungsausgleich grundsätzlich durchgeführt. 
 

 

Der Versorgungsausgleich ist umfassend im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Die Satzung des Versorgungswerks enthält ergänzende Vorschriften zur Durchführung des (Ehe-)Versorgungsausgleichs.

Über den (Ehe-)Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Er ist Teil des Scheidungsverfahrens, d.h. er muss nicht gesondert beantragt werden.

Eine Ausnahme besteht nur bei kurzer Ehedauer. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.


Im Rahmen des (Ehe-)Versorgungsausgleichsverfahren werden die Ehegatten vom zuständigen Familiengericht gebeten, Angaben zu erworbenen Anrechten bei den jeweiligen Versorgungsträger zu machen. Nach Eingang des Vordrucks ersucht das Familiengericht die beteiligten Versorgungsträger um Auskunft.


Der Versorgungsträger erteilt unter anderen Auskunft über Höhe des Anrechts und unterbreitet einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes. Die betroffenen Ehegatten erhalten diese Auskünfte zur Kenntnisnahme und Prüfung. 

Auf der Grundlage der Auskünfte entscheidet sodann das Familiengericht mit Beschluss über den (Ehe-)Versorgungsausgleich, der den Beteiligten zugestellt wird. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen. 


Wird keine Beschwerde eingelegt, erhält der Versorgungsträger eine Rechtskraftmitteilung und setzt die Entscheidung entsprechend um. Über die Art und Weise der Umsetzung werden sowohl der ausgleichspflichtige als auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte informiert.

Wird hingegen eine Beschwerde eingelegt, muss das  Oberlandesgericht (OLG) entscheiden. Diese Entscheidung wird den Versorgungsträgern ebenfalls nach Rechtskraft zur Umsetzung mitgeteilt.
 

Im Falle eines (Ehe-)Versorgungsausgleichs werden die im  Versorgungswerk erworbenen Versorgungsanrechte intern geteilt. Dies bedeutet, dass Ihre Anrechte nach Maßgabe des Beschlusses des Familiengerichts gekürzt werden.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt im Gegenzug – auch wenn er selbst nicht Mitglied im Versorgungswerk ist – Anrechte in der Bayerischen Architektenversorgung.

Eine externe Teilung der erworbenen Anwartschaften (= Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht) ist nach dem Satzungsrecht des Versorgungswerks nicht vorgesehen.
 

Im Rahmen des (Ehe-)Versorgungsausgleichs sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen  (sog. Halbteilungsgrundsatz), d.h. der ausgleichspflichtigen Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils zu. Dies ist der sog. Ausgleichswert

Dieser wird bei Ihrem Versorgungswerk als Kapitalwert in Form eines Deckungskapitals angegeben. Hierzu werden die Anrechte in das Deckungskapital umgerechnet.


Das Deckungskapital ist auch dann maßgebliche Bezugsgröße, wenn sich das Anrecht zum Ende der Ehezeit bereits in der Leistungsphase befindet, d. h. der ausgleichverpflichtete Ehegatte bereits in Rente ist. 


Der vom Familiengericht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragene Kapitalwert (= Ausgleichswert) wird in Versorgungsanrechte zurückgerechnet. 


Für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten wird das ehezeitbezogene Deckungskapital entsprechend um den vom Familiengericht festgelegten Ausgleichswert gekürzt und ebenfalls in ein neues, nunmehr gekürztes Versorgungsanrecht zurückgerechnet.


Die Differenz zum ursprünglichen in der Ehezeit erworbenen Anrecht ist der Kürzungsbetrag.


Sind beide Ehegatten Mitglied in der Bayerischen Architektenversorgung, werden die jeweils auszugleichenden Anrechte miteinander verrechnet.
 

Für den ausgleichsberechtigten Ehegatten wird ein eigenständiges Versorgungsanrecht im Versorgungswerk begründet, das unabhängig von den Versorgungsanrechten des ausgleichspflichtigen Ehegatten besteht. Ausgleichsberechtigte Ehegatten erhalten auf diese Weise Versorgungsleistungen aus  der Bayerischen Architektenversorgung. Eine Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung wird dadurch jedoch nicht begründet; d.h. die Versorgung ist z.B. durch Beitragsleistungen nicht weiter ausbaufähig.


Der Ausgleichsberechtigte kann folgende Versorgungsleistungen aus seinem übertragenen Anrecht erhalten.
 

Der (Ehe-)Versorgungsausgleich führt zur Kürzung des Anrechts oder des bereits zu zahlenden Ruhegelds des Ausgleichspflichtigen. 


Betroffene – die noch kein Ruhegeld beziehen - können die Kürzung durch Zahlung eines Wiederauffüllungsbetrags ganz oder teilweise abwenden.
 

Es gibt gewisse Sonderfälle, in denen die Kürzung des Ruhegelds ausgesetzt werden kann. Eine Anpassung ist z.B. möglich bei Zahlung von Unterhalt, wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze sowie wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person.

1. Zahlung von Unterhalt:

Solange Ihr früherer Ehegatte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und gegen Sie ohne diese Kürzung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung Ihrer laufenden Versorgung auf Antrag ausgesetzt. Ein entsprechender Antrag ist zu gegebener Zeit beim zuständigen Familiengericht zu stellen (§§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes).

2. Invalidität / vorgezogenes Altersruhegeld:

Solange Sie von der Bayerischen Architektenversorgung Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit oder vorgezogenes Altersruhegeld erhalten und gleichzeitig aus einem anderen im Versorgungsaugleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen können, wird die Kürzung Ihrer laufenden Versorgung auf Antrag ausgesetzt. Ein entsprechender Antrag ist zu gegebener Zeit bei der Bayerischen Architektenversorgung zu stellen (§§ 35 und 36 des Versorgungsausgleichsgesetzes).

3. Tod des früheren Ehegatten:

Im Falle des Todes Ihres früheren Ehegatten wird Ihr Versorgungsanrecht gegenüber der Bayerischen Architektenversorgung auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleiches gekürzt, wenn Ihr früherer Ehegatte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate Versorgung bezogen hat. Ein entsprechender Antrag ist bei der Bayerischen Architektenversorgung zu stellen (§§ 37 und 38 des Versorgungsausgleichsgesetzes).

Die Überprüfung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern muss beantragt werden. In Unterhaltsfällen ist das Familiengericht der richtige Ansprechpartner, in den übrigen Fällen der Versorgungsträger, bei dem das gekürzte Anrecht besteht.

Im Lauf der Zeit kann es nach der Entscheidung über den (Ehe-)Versorgungsausgleich zu Veränderungen kommen. 

Es ist deshalb - auch nach rechtkräftiger Entscheidung über den (Ehe-)Versorgungsausgleich – unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Abänderung der Entscheidung über den (Ehe-)Versorgungsausgleich zu beantragen. Diesen Antrag können sowohl die früheren Ehepartner als auch die betroffenen Versorgungsträger stellen.

Voraussetzung für eine Abänderung ist, dass sich der Wert des erworbenen Anrechts nach dem Ende der Ehezeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen wesentlich geändert hat. 

Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Entscheidung über den (Ehe-)Versorgungsausgleich noch nach dem alten Recht, das bis zum 31.08.2009 gegolten hat, getroffen worden ist (sogenanntes Quasi-Splitting).