FAQ

Häufig gestellte Fragen

Fragen zum Ruhegeld im Fall der Berufsunfähigkeit (BU)

Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (BU) besteht grundsätzlich ab dem Eintritt des Versorgungsfalls. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Mitglied muss im Sinne der Satzung berufsunfähig sein,
  • die Berufsunfähigkeit tritt vor dem Zeitpunkt ein, zu dem es erstmals vorgezogenes Altersruhegeld beziehen kann,
  • ein Antrag auf BU-Ruhegeld wurde gestellt,
  • die berufliche Tätigkeit ist eingestellt.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, besteht der Anspruch ab dem Ersten des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt. Bei nur vorübergehender BU besteht für die ersten vier Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit kein Anspruch.

Berufsunfähigkeit liegt im Sinne der Satzung vor, wenn ein Mitglied infolge von Krankheit und anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit im Architektenberuf (Architektur, Landschaftsarchitektur, Innenarchitektur, Stadtplanung) auszuüben. D.h. die Berufsunfähigkeit muss sich auf alle Tätigkeitsbereiche des Architektenberufs beziehen und muss umfassend sein. Bei nur teilweiser Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Ruhegeld.

Die Berufsunfähigkeit muss vom Mitglied durch ärztliche Atteste, Befunde, Gutachten etc. nachgewiesen werden. Die BArchV kann eine ärztliche Begutachtung veranlassen.

Zeitpunkt vor erstmaliger Bezugsmöglichkeit von vorgezogenem Altersruhegeld:
Die Altersgrenze für den frühestmöglichen Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes ist für Mitglieder, die ab dem 01.01.2012 neu in das Versorgungswerk eingetreten sind, das vollen-dete 62. Lebensjahr. Für Mitglieder, die vor dem 01.01.1962 geboren sind und deren Mitglied-schaft vor dem 01.01.2012 bestand, ist der frühestmögliche Bezug des vorgezogenen Alters-ruhegeldes nach Geburtsjahrgängen gestaffelt; so können Mitglieder, die vor 1954 geboren wurden, mit 60 Lebensjahren vorgezogenes Altersruhegeld beziehen, danach steigt die Altersgrenze in 3 Monatsschritten bis zum Jahrgang 1962, der vorgezogenes Altersruhegeld ab dem vollendeten 62. Lebensjahr beziehen kann.
Sofern zwar Berufsunfähigkeit vorliegt, aber bereits vorgezogenes Altersruhegeld bezogen werden kann, geht das vorgezogene Altersruhegeld dem Anspruch auf BU-Ruhegeld vor.

Antrag gestellt:
Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit muss beantragt werden. Formvordrucke stehen Ihnen im Downloadcenter zur Verfügung. 

Einstellung der berufsbezogenen Tätigkeit:
Beim angestellten Mitglied ist die Tätigkeit dann eingestellt, wenn es kein Arbeitsentgelt bzw. keine Arbeitsentgeltfortzahlung mehr bezieht. Beim selbstständigen Mitglied gilt die Tätigkeit als eingestellt, wenn es bei nur vorübergehender BU sein Büro für die Dauer von längstens vier Jahren durch einen Vertreter fortführen lässt. Bei dauernder BU bzw. bei vorübergehender BU nach dieser Zeit oder früherer Beendigung der Vertretung muss das Büro dauerhaft einer anderen Person übergeben werden oder der Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt sein.

Nein. Für den Anspruch auf BU-Ruhegeld ist im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Wartezeit zu erfüllen.
Zu beachten ist allerdings, dass im Zeitpunkt, wenn die Mitgliedschaft im Versorgungwerk begründet wird, noch keine Berufsunfähigkeit vorliegen darf. Wer schon von Beginn an berufsunfähig ist, ist von der Mitgliedschaft ausgenommen und kann nicht Mitglied des Versorgungwerks werden.

Das BU-Ruhegeld besteht grundsätzlich aus zwei Bausteinen. Es errechnet sich aus

  • der bislang durch Einzahlungen erworbenen Anwartschaft und
  • einer fiktiven Zurechnung von bislang durchschnittlich gezahlten Beiträgen bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Eintritt des Versorgungsfalles bis 31.12.2019: bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres).

Der so errechnete Anspruch unterliegt noch einem versicherungstechnischen Abschlag (ähnlich wie beim vorgezogenen Altersruhegeld) und berücksichtigt, dass Versorgungsleistungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden.

Zur Berechnung der fiktiven Zurechnung („Zuschlag“ im Sinne der Satzung) wird aus den bisherigen Beitragszahlungen (Pflichtbeiträge und Freiwillige Mehrzahlungen) ein Zurechnungsbeitrag ermittelt. Das Mitglied wird dann so gestellt, als ob diese Beiträge bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres einbezahlt würden (bei Eintritt des Versorgungsfalles bis 31.12.2019: bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres). Der Zurechnungsbeitrag wird Mitgliedern, die z.B. Zeiten bei anderen berufsständischen Versorgungwerken oder der gesetzlichen Rentenversicherung haben, nur anteilig in Abhängigkeit der Mitgliedschaftsdauer im Versorgungwerk gewährt. Ab dem 30. Lebensjahr werden Zeiten auch fiktiv als bei anderen Versorgungsträgern zurückgelegte Zeiten in Ansatz gebracht, soweit sie nicht mit tatsächlichen Zeiten belegt sind.

Bitte beachten Sie hierzu auch unseren Wichtigen Hinweis bei Absicherung gegen Berufsunfähigkeit.

Ja, grundsätzlich ist dies der Fall.

Wie schon unter 3. ausgeführt, errechnet sich die Höhe des Anspruchs auf BU-Ruhegeld aus zwei Bausteinen und einem versicherungsmathematischen Abschlag.

Der erste Baustein umfasst die in der Vergangenheit durch Einzahlungen erworbenen Anwartschaften. Je länger die Mitgliedschaft besteht und je länger Beiträge gezahlt wurden, desto höher sind in der Regel die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erworbenen Anwartschaften.

Der zweite Baustein bei der Berechnung des BU-Ruhegelds enthält eine Zurechnung von Anwartschaften vom Eintritt des Versorgungsfalls bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Eintritt des Versorgungsfalles bis 31.12.2019: bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres). Die Höhe des Zurechnungsbeitrags („Zuschlags“) hängt zum einen von der Höhe der bisherigen Einzahlungen ab. Sofern die Berufsunfähigkeit in den ersten fünf Jahren der Mitgliedschaft, jedoch vor Vollendung des 35. Lebensjahres eintritt, so beträgt der Zurechnungsbeitrag mindestens 40 % des maßgebenden Höchstbeitrags der gesetzlichen Rentenversicherung. Ergibt sich aus den bisherigen Beitragszahlungen (Pflichtbeiträge und freiwillige Mehrzahlungen – FMZ –) ein höherer Zurechnungsbeitrag, wird dieser zur Berechnung der BU-Rente verwendet. Zum anderen hängt die Höhe des Zurechnungsbeitrags von der Frage ab, ob der Zurechnungsbeitrag nur zeitanteilig zu gewähren ist (siehe hierzu auch Frage 3.).

Mit der Information über die Höhe des BU-Ruhegeldanspruchs in der Jahresmitteilung erhalten Sie einen zunächst unverbindlichen Überblick über den aktuell bestehenden BU-Ruhegeldanspruch. Damit erhalten Sie die Möglichkeit, Ihre derzeitige Versorgungssituation besser einzuschätzen.

Der verbindliche Anspruch auf BU-Ruhegeld bei Eintritt des Versorgungsfalles hängt noch von mehreren Faktoren ab. Der in der Jahresmitteilung bezifferte Betrag bietet nur eine erste Orientierung und kann sich ggf. auch noch stärker verändern. Sofern beispielsweise die früheren Jahresmitteilungen von einem höheren monatlichen Beitrag ausgehen, weil Ihre Beitragszahlungen in der Vergangenheit (Jahrespflichtbeitrag; ggf. Freiwillige Mehrzahlungen (FMZ)) höher waren, kann Ihr Anspruch auf BU-Ruhegeld trotz Beitragszahlungen im Einzelfall niedriger ausfallen als in der Jahresmitteilung aus dem Vorjahr.

Der Grund hierfür liegt in der Berechnung des BU-Ruhegelds. Auf der Grundlage des durchschnittlichen Beitrags erhalten Sie im Fall von BU-Ruhegeld eine Zurechnung von Anwartschaften vom Eintritt des Versorgungsfalls bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Eintritt des Versorgungsfalles bis  31.12.2019: bis Vollendung des 62. Lebensjahres). Bei künftig geringeren Einzahlungen sinkt der langjährige Durchschnitt Ihrer Einzahlungen und die Zurechnung wird geringer. Auch die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungwerk und damit verbunden der vollständige Wegfall der Beitragszahlungen führt zu einer geringeren Zurechnung im Fall der Berufsunfähigkeit.

Des Weiteren spielen auch Mitgliedschaftszeiten bei z.B. anderen berufsständischen Versorgungwerken oder der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rolle. Diese sind ggf. bei dem in der Jahresmitteilung mitgeteilten Anspruch nicht enthalten (vgl. hierzu Frage 3).

Unter bestimmten Umständen ist eine solche Zurechnung auch insgesamt ausgeschlossen. Das ist dann der Fall, wenn ein Mitglied bei Eintritt des Versorgungsfalls mit seinen Beitragszahlungen in Verzug, eine schriftlich bestimmte, angemessene Zahlungsfrist verstrichen ist und das Mitglied auf die damit verbundene Rechtsfolge („Ausschluss der Zurechnung im Fall der Berufsunfähigkeit“) hingewiesen wurde.

Die Höhe des Anspruchs auf BU-Ruhegeld ist abhängig von der Beitragszahlung. Sie können Ihren BU-Ruhegeldanspruch erhöhen, indem Sie zusätzliche freiwillige Beiträge entrichten, sogenannte Freiwillige Mehrzahlungen (FMZ).

Nein. Anspruch auf BU-Ruhegeld besteht nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit, d.h. die Berufsunfähigkeit muss sich auf alle Tätigkeitsbereiche des Architektenberufs beziehen. Ist die Leistungsfähigkeit nur teilweise eingeschränkt, kann kein Ruhegeld gewährt werden.

Das Versorgungswerk leistet nicht bei jeder Einschränkung der Berufsfähigkeit, sondern nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit. Das Versorgungwerk sieht dafür keine Wartezeit und grundsätzlich auch keine Gesundheitsprüfung bei Beginn der Mitgliedschaft als Voraussetzung für den BU-Ruhegeldanspruch vor.

Sofern Sie die teilweise Berufsunfähigkeit absichern wollen, so ist dies über das Versorgungswerk nicht möglich. Die Höhe Ihres BU-Ruhegelds ist auch kein fester, der Höhe nach frei wählbarer Anspruch wie bei den privaten BU-Versicherungen, sondern hängt wie oben dargelegt von mehreren Faktoren ab. Wichtig ist, seinen persönlichen Vorsorgebedarf zu ermitteln und auf dieser Grundlage seine Entscheidung über eine zusätzliche private Vorsorge zu treffen. Das Versorgungwerk kann keine abschließende Empfehlung geben, ob eine zusätzliche Vorsorge sinnvoll oder notwendig ist.

Der persönliche Vorsorgebedarf hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere

  • welche finanziellen Mittel sollen Ihnen im Versorgungsfall mindestens zur Verfügung stehen?
  • müssen Sie ggf. aus Ihren Einkünften mehrere Familienangehörige versorgen?
  • ist eine zusätzliche private Absicherung überhaupt z.B. wegen Vorerkrankungen möglich?
  • gibt es andere Einkommensquellen, die ggf. bei Eintritt des Versorgungsfalls weiterhin zur Verfügung stehen wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?

Nein. Die Berufsunfähigkeit muss weder durch einen Berufsunfall noch durch eine Berufskrankheit verursacht sein. Dies hat keinen Einfluss auf Ihren BU-Ruhegeldanspruch.

Solange die Berufsunfähigkeit besteht, zahlt das Versorgungwerk BU-Ruhegeld. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze wird das BU-Ruhegeld als Altersruhegeld weitergezahlt. Der Anspruch endet erst mit Ablauf des Sterbemonats des Mitglieds oder wenn die Anspruchsvoraussetzungen entfallen (d.h. es liegt keine Berufsunfähigkeit mehr vor oder die berufliche Tätigkeit wird wieder aufgenommen).

Eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Beruf ist auch während des Bezugs von BU-Ruhegeld möglich. Die Ausübung Ihrer Tätigkeit im Beruf der Architektur, Innen- oder Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung ist dagegen nicht möglich. Bei Aufnahme einer solchen berufsbezogenen Tätigkeit würde die Voraussetzung des Anspruchs entfallen.

Leistungen aus privaten Versicherungen, der gesetzlichen Rentenversicherung, anderen berufsständischen Versorgungswerken oder Einkünfte aus anderen beruflichen Tätigkeiten als Angestellter oder Selbständiger werden vom Versorgungswerk nicht angerechnet, führen also zu keiner Kürzung des Ruhegeldes. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung gibt es auch keine Hinzuverdienstgrenzen.

Auch nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Leistung im Fall der Berufsunfähigkeit.

Bei der Berechnung des BU-Ruhegeldanspruchs wirken sich neben den bislang durch Einzahlung erworbenen Anwartschaften auch die Mitgliedschaftsdauer und der durchschnittlich gezahlte Beitrag auf die Höhe Ihres BU-Ruhegelds aus. Sofern die Mitgliedschaft endet und damit keine Beiträge mehr entrichtet werden (können), fällt der Zuschlag aus der Zurechnung daher geringer als bei aktiven Mitgliedern aus.

Kein Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit besteht, wenn nach Beendigung der Mitgliedschaft, die an die Bayerische Architektenversorgung gezahlten Beiträge an eine andere Versorgungseinrichtung übergeleitet wurden. Die Voraussetzungen einer Überleitung sind insbesondere nur bei sehr kurzer Mitgliedschaftsdauer (max. 24 Monate) gegeben und setzen einen Antrag des Mitglieds voraus.

Fragen zum Eheversorgungsausgleich

Der (Ehe-)Versorgungsausgleich ist der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich für die während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Versorgungsanwartschaften.  Durch den (Ehe-)Versorgungsausgleich soll grundsätzlich jeder Ehegatte gleichmäßig an den während der Ehe erwirtschafteten Versorgungsanrechten seines Partners teilnehmen. Der (Ehe-)Versorgungsausgleich kann jedoch durch Parteivereinbarung - dies ist auch noch während des Scheidungsverfahrens möglich - ausgeschlossen werden. Der Ausschluss unterliegt aber der Kontrolle durch das Familiengericht.

Auch im Fall einer Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nach dem 31. Dezember 2004 begründet wurde, sowie einer Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, die vor dem 01. Janu-ar 2005 begründet wurde und eine entsprechende Erklärung gemäß § 21 Abs. 4 LPartG a. F. abgegeben wurde, wird ein Versorgungsausgleich grundsätzlich durchgeführt. 
 

 

Der Versorgungsausgleich ist umfassend im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Die Satzung des Versorgungswerks enthält ergänzende Vorschriften zur Durchführung des (Ehe-)Versorgungsausgleichs.

Über den (Ehe-)Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Er ist Teil des Scheidungsverfahrens, d.h. er muss nicht gesondert beantragt werden.

Eine Ausnahme besteht nur bei kurzer Ehedauer. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.


Im Rahmen des (Ehe-)Versorgungsausgleichsverfahren werden die Ehegatten vom zuständigen Familiengericht gebeten, Angaben zu erworbenen Anrechten bei den jeweiligen Versorgungsträger zu machen. Nach Eingang des Vordrucks ersucht das Familiengericht die beteiligten Versorgungsträger um Auskunft.


Der Versorgungsträger erteilt unter anderen Auskunft über Höhe des Anrechts und unterbreitet einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes. Die betroffenen Ehegatten erhalten diese Auskünfte zur Kenntnisnahme und Prüfung. 

Auf der Grundlage der Auskünfte entscheidet sodann das Familiengericht mit Beschluss über den (Ehe-)Versorgungsausgleich, der den Beteiligten zugestellt wird. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen. 


Wird keine Beschwerde eingelegt, erhält der Versorgungsträger eine Rechtskraftmitteilung und setzt die Entscheidung entsprechend um. Über die Art und Weise der Umsetzung werden sowohl der ausgleichspflichtige als auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte informiert.

Wird hingegen eine Beschwerde eingelegt, muss das  Oberlandesgericht (OLG) entscheiden. Diese Entscheidung wird den Versorgungsträgern ebenfalls nach Rechtskraft zur Umsetzung mitgeteilt.
 

Im Falle eines (Ehe-)Versorgungsausgleichs werden die im  Versorgungswerk erworbenen Versorgungsanrechte intern geteilt. Dies bedeutet, dass Ihre Anrechte nach Maßgabe des Beschlusses des Familiengerichts gekürzt werden.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt im Gegenzug – auch wenn er selbst nicht Mitglied im Versorgungswerk ist – Anrechte in der Bayerischen Architektenversorgung.

Eine externe Teilung der erworbenen Anwartschaften (= Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht) ist nach dem Satzungsrecht des Versorgungswerks nicht vorgesehen.
 

Im Rahmen des (Ehe-)Versorgungsausgleichs sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen  (sog. Halbteilungsgrundsatz), d.h. der ausgleichspflichtigen Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils zu. Dies ist der sog. Ausgleichswert

Dieser wird bei Ihrem Versorgungswerk als Kapitalwert in Form eines Deckungskapitals angegeben. Hierzu werden die Anrechte in das Deckungskapital umgerechnet.


Das Deckungskapital ist auch dann maßgebliche Bezugsgröße, wenn sich das Anrecht zum Ende der Ehezeit bereits in der Leistungsphase befindet, d. h. der ausgleichverpflichtete Ehegatte bereits in Rente ist. 


Der vom Familiengericht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragene Kapitalwert (= Ausgleichswert) wird in Versorgungsanrechte zurückgerechnet. 


Für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten wird das ehezeitbezogene Deckungskapital entsprechend um den vom Familiengericht festgelegten Ausgleichswert gekürzt und ebenfalls in ein neues, nunmehr gekürztes Versorgungsanrecht zurückgerechnet.


Die Differenz zum ursprünglichen in der Ehezeit erworbenen Anrecht ist der Kürzungsbetrag.


Sind beide Ehegatten Mitglied in der Bayerischen Architektenversorgung, werden die jeweils auszugleichenden Anrechte miteinander verrechnet.
 

Für den ausgleichsberechtigten Ehegatten wird ein eigenständiges Versorgungsanrecht im Versorgungswerk begründet, das unabhängig von den Versorgungsanrechten des ausgleichspflichtigen Ehegatten besteht. Ausgleichsberechtigte Ehegatten erhalten auf diese Weise Versorgungsleistungen aus  der Bayerischen Architektenversorgung. Eine Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung wird dadurch jedoch nicht begründet; d.h. die Versorgung ist z.B. durch Beitragsleistungen nicht weiter ausbaufähig.


Der Ausgleichsberechtigte kann folgende Versorgungsleistungen aus seinem übertragenen Anrecht erhalten.
 

Der (Ehe-)Versorgungsausgleich führt zur Kürzung des Anrechts oder des bereits zu zahlenden Ruhegelds des Ausgleichspflichtigen. 


Betroffene – die noch kein Ruhegeld beziehen - können die Kürzung durch Zahlung eines Wiederauffüllungsbetrags ganz oder teilweise abwenden.
 

Es gibt gewisse Sonderfälle, in denen die Kürzung des Ruhegelds ausgesetzt werden kann. Eine Anpassung ist z.B. möglich bei Zahlung von Unterhalt, wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze sowie wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person.

1. Zahlung von Unterhalt:

Solange Ihr früherer Ehegatte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und gegen Sie ohne diese Kürzung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung Ihrer laufenden Versorgung auf Antrag ausgesetzt. Ein entsprechender Antrag ist zu gegebener Zeit beim zuständigen Familiengericht zu stellen (§§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes).

2. Invalidität / vorgezogenes Altersruhegeld:

Solange Sie von der Bayerischen Architektenversorgung Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit oder vorgezogenes Altersruhegeld erhalten und gleichzeitig aus einem anderen im Versorgungsaugleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen können, wird die Kürzung Ihrer laufenden Versorgung auf Antrag ausgesetzt. Ein entsprechender Antrag ist zu gegebener Zeit bei der Bayerischen Architektenversorgung zu stellen (§§ 35 und 36 des Versorgungsausgleichsgesetzes).

3. Tod des früheren Ehegatten:

Im Falle des Todes Ihres früheren Ehegatten wird Ihr Versorgungsanrecht gegenüber der Bayerischen Architektenversorgung auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleiches gekürzt, wenn Ihr früherer Ehegatte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate Versorgung bezogen hat. Ein entsprechender Antrag ist bei der Bayerischen Architektenversorgung zu stellen (§§ 37 und 38 des Versorgungsausgleichsgesetzes).

Die Überprüfung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern muss beantragt werden. In Unterhaltsfällen ist das Familiengericht der richtige Ansprechpartner, in den übrigen Fällen der Versorgungsträger, bei dem das gekürzte Anrecht besteht.

Im Lauf der Zeit kann es nach der Entscheidung über den (Ehe-)Versorgungsausgleich zu Veränderungen kommen. 

Es ist deshalb - auch nach rechtkräftiger Entscheidung über den (Ehe-)Versorgungsausgleich – unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Abänderung der Entscheidung über den (Ehe-)Versorgungsausgleich zu beantragen. Diesen Antrag können sowohl die früheren Ehepartner als auch die betroffenen Versorgungsträger stellen.

Voraussetzung für eine Abänderung ist, dass sich der Wert des erworbenen Anrechts nach dem Ende der Ehezeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen wesentlich geändert hat. 

Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Entscheidung über den (Ehe-)Versorgungsausgleich noch nach dem alten Recht, das bis zum 31.08.2009 gegolten hat, getroffen worden ist (sogenanntes Quasi-Splitting).