Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (BU) besteht grundsätzlich ab dem Eintritt des Versorgungsfalls. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Das Mitglied muss im Sinne der Satzung berufsunfähig sein,
- die Berufsunfähigkeit tritt vor dem Zeitpunkt ein, zu dem es erstmals vorgezogenes Altersruhegeld beziehen kann,
- ein Antrag auf BU-Ruhegeld wurde gestellt,
- die berufliche Tätigkeit ist eingestellt.
Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, besteht der Anspruch ab dem Ersten des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt. Bei nur vorübergehender BU besteht für die ersten vier Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit kein Anspruch.
Berufsunfähigkeit liegt im Sinne der Satzung vor, wenn ein Mitglied infolge von Krankheit und anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit im Architektenberuf (Architektur, Landschaftsarchitektur, Innenarchitektur, Stadtplanung) auszuüben. D.h. die Berufsunfähigkeit muss sich auf alle Tätigkeitsbereiche des Architektenberufs beziehen und muss umfassend sein. Bei nur teilweiser Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Ruhegeld.
Die Berufsunfähigkeit muss vom Mitglied durch ärztliche Atteste, Befunde, Gutachten etc. nachgewiesen werden. Die BArchV kann eine ärztliche Begutachtung veranlassen.
Zeitpunkt vor erstmaliger Bezugsmöglichkeit von vorgezogenem Altersruhegeld:
Die Altersgrenze für den frühestmöglichen Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes ist für Mitglieder, die ab dem 01.01.2012 neu in das Versorgungswerk eingetreten sind, das vollen-dete 62. Lebensjahr. Für Mitglieder, die vor dem 01.01.1962 geboren sind und deren Mitglied-schaft vor dem 01.01.2012 bestand, ist der frühestmögliche Bezug des vorgezogenen Alters-ruhegeldes nach Geburtsjahrgängen gestaffelt; so können Mitglieder, die vor 1954 geboren wurden, mit 60 Lebensjahren vorgezogenes Altersruhegeld beziehen, danach steigt die Altersgrenze in 3 Monatsschritten bis zum Jahrgang 1962, der vorgezogenes Altersruhegeld ab dem vollendeten 62. Lebensjahr beziehen kann.
Sofern zwar Berufsunfähigkeit vorliegt, aber bereits vorgezogenes Altersruhegeld bezogen werden kann, geht das vorgezogene Altersruhegeld dem Anspruch auf BU-Ruhegeld vor.
Antrag gestellt:
Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit muss beantragt werden. Formvordrucke stehen Ihnen im Downloadcenter zur Verfügung.
Einstellung der berufsbezogenen Tätigkeit:
Beim angestellten Mitglied ist die Tätigkeit dann eingestellt, wenn es kein Arbeitsentgelt bzw. keine Arbeitsentgeltfortzahlung mehr bezieht. Beim selbstständigen Mitglied gilt die Tätigkeit als eingestellt, wenn es bei nur vorübergehender BU sein Büro für die Dauer von längstens vier Jahren durch einen Vertreter fortführen lässt. Bei dauernder BU bzw. bei vorübergehender BU nach dieser Zeit oder früherer Beendigung der Vertretung muss das Büro dauerhaft einer anderen Person übergeben werden oder der Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt sein.