Dies hängt davon ab, ob zum Zeitpunkt der Eintragung die Bestimmungen im Staatsvertrag zur Einbeziehung der Juniormitglieder in Rheinland-Pfalz in die Bayerische Architektenversorgung bereits geändert wurden.
Vor Änderung des Staatsvertrags:
Nach den derzeit geltenden Bestimmungen, d.h. vor Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz zur Einbeziehung der Juniormitglieder werden Sie durch die Eintragung in die Juniorliste noch kein Mitglied des Versorgungswerks.
Um Mitglied des Versorgungswerks zu werden, müssen Sie – nach den Regelungen des bisherigen Staatsvertrags – weiterhin schriftlich der BArchV die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Versorgungswerk mitteilen.
Die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind
- der Abschluss eines der jeweiligen Fachrichtung entsprechenden Studiums sowie
- die Aufnahme einer berufspraktischen Tätigkeit zur Eintragung in einer der Fachrichtungen der Architektenliste
jeweils gemäß den Anforderungen des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz.
Die Änderungen des Staatsvertrags sehen die Einbeziehung der Juniormitglieder in die Bayerische Architektenversorgung vor. Dann entsteht kraft Gesetzes eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk, auch wenn die Mitteilung an das Versorgungswerk über die Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit bislang unterblieben ist.
Nach Änderung des Staatsvertrags:
Variante 1: Sofern Sie sich nach Änderung des Staatsvertrags in die Liste der Juniormitglieder eintragen lassen:
Mit Änderung des Staatsvertrags zur Einbeziehung der Juniormitglieder in die Bayerische Architektenversorgung werden Sie mit der Eintragung in die Juniorliste zeitgleich kraft der Regelungen im Staatsvertrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks und bleiben dies auch für die Dauer Ihrer Eintragung in die Liste der Juniormitglieder.
Über Ihre Eintragung in die Juniorliste wird das Versorgungswerk unmittelbar von der Architektenkammer Rheinland-Pfalz informiert. Hierzu müssen Sie nichts weiter veranlassen. Die bislang hierfür notwendige schriftliche Mitteilung durch Sie als Absolvent*in an das Versorgungswerk ist nicht mehr notwendig.
Variante 2: Sofern Sie sich vor Änderung des Staatsvertrags in die Liste der Juniormitglieder eintragen lassen:
Erfolgt die Eintragung in die Liste der Juniormitglieder vor Inkrafttreten der Änderungen des Staatsvertrags, dann wird allein aufgrund Ihrer Eintragung in die Liste der Juniormitglieder noch keine Mitgliedschaft im Versorgungswerk begründet.
Eine Absolventenmitgliedschaft im Versorgungswerk aufgrund Ihrer Eintragung in die Liste der Juniormitglieder besteht erst mit Inkrafttreten des Staatsvertrags, so dass damit das Datum Ihrer Eintragung in die Juniorliste von dem Datum der Begründung Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk abweicht. Die Daten Ihrer Eintragung in die Juniorliste werden von der Architektenkammer erst nach Inkrafttreten des Staatsvertrags an das Versorgungswerk übermittelt.
Hinweis: Falls Sie vor Inkrafttreten des Staatsvertrags die Absolventenmitgliedschaft bei der BArchV bereits begründen wollen, gelten die Regelungen des bisherigen Staatsvertrags über die Mitgliedschaft als Absolvent*in im Versorgungswerk. D.h. Sie müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft als Absolvent*in selbst und unmittelbar bei der Bayerischen Architektenversorgung schriftlich anzeigen.