Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

Mitgliedschaft wegen Kammerzugehörigkeit oder als Absolvent/in

Kammermitglieder

Sie werden Mitglied im Versorgungswerk mit der Zugehörigkeit zu einer der Architektenkammern der Bundesländer Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. Dies gilt unabhängig von der Art Ihrer Berufsausübung (freischaffend, angestellt, beamtet, baugewerblich, arbeitssuchend) und unabhängig von der Höhe Ihres Berufseinkommens.

Juniormitglieder:

Sie können bereits vor Eintragung in die Architektenliste Mitglied im Versorgungswerk werden, wenn Sie ein Studium in der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur (Garten- und Landschaftsgestaltung) oder Stadtplanung abgeschlossen haben und Juniormitglied in Ihrer Architektenkammer werden.

Als Juniormitglied werden Sie zeitgleich mit der Eintragung in die Juniorliste kraft Gesetzes auch Pflichtmitglied des Versorgungswerks und bleiben dies auch für die Dauer Ihrer Eintragung in die Liste der Juniormitglieder. Diese Pflichtmitgliedschaft als Juniormitglied der Architektenkammer umfasst alle Vorteile, die auch reguläre Mitglieder der Architektenkammer haben. 

Weitere wichtige Informationen zur Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung bezüglich der neu eingeführten Juniormitgliedschaft stehen Ihnen in unseren FAQs zum Thema Juniormitgliedschaftzur Verfügung.

Absolventen:

Für Pflichtmitglieder der Architektenversorgung, deren Mitgliedschaft auf Ihrer berufspraktischen Tätigkeit zur Eintragung in die Architektenliste (ohne Juniormitgliedschaft in der Architektenkammer) beruht, änderte sich durch die Einführung der Juniormitgliedschaft grundsätzlich nichts. Von den Mitgliedern war und ist nichts zu veranlassen. Werden die Absolventen während Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk vor Eintragung in die Architektenliste Juniormitglieder, wird das der Architektenversorgung automatisch gemeldet und die Mitgliedschaft im Versorgungswerk (bisher als Absolvent) geht nahtlos in eine Mitgliedschaft als Juniormitglied der Architektenkammer über.

Im Falle der fortbestehenden Mitgliedschaft im Versorgungswerk als Absolvent wird die Mitgliedschaft nach den bisher geltenden Regeln unverändert fortgesetzt. Weitere Informationen zum Absolventenstatus stehen Ihnen (auch bundeslandspezifisch) in unseren FAQ zu Verfügung.

FAQ Juniormitgliedschaft in der Architektenkammer

Nein. Die Übergangsregelungen sehen vor, dass Ihre Mitgliedschaft als Absolventin oder Absolvent im Versorgungswerk nach den bisherigen Regelungen fortgeführt wird, solange Sie sich nicht in die Liste der Juniormitglieder eintragen lassen.

Das gilt auch für die Mitgliedschaftsdauer im Versorgungswerk, insbesondere für die Verlängerungsgründe von vier auf maximal acht Jahre. Hier gelten die Satzungsbestimmungen über die Verlängerungsgründe weiter. Demnach kann Ihre auf vier Kalenderjahre nach Tätigkeitsbeginn befristete Absolventenmitgliedschaft bis zum Ablauf von insgesamt acht Kalenderjahren verlängert werden, wenn und soweit Sie nachweisen können, dass ein Abschluss der zur Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste erforderlichen praktischen Tätigkeit durch Kinderbetreuung, Arbeitslosigkeit, ein fachrichtungsbezogenes Masterstudium oder eine Pflegetätigkeit nach § 44 SGB XI verzögert worden ist.

Die BArchV informiert Sie ca. vier Monate vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist über die Möglichkeit der Verlängerung Ihrer Absolventenmitgliedschaft.

Bitte beachten Sie:

Sofern Sie sich in die Liste der Juniormitglieder eintragen lassen, richtet sich die Dauer der Juniormitgliedschaft und damit auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk in Bayern nach den Bestimmungen des Baukammerngesetzes (Art. 12 BauKAG), in Niedersachsen nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Architektengesetzes (§ 19 NArchtG) und in Rheinland-Pfalz nach den Bestimmungen des Rheinland-pfälzischen Architektengesetzes (§ 7a ArchG). Die Dauer der maximal möglichen Zugehörigkeit zur Liste der Juniormitglieder ist bei allen drei beteiligten Architektenkammern mit rund acht Jahren weitgehend der bisherigen Dauer einer Absolventenmitgliedschaft im Versorgungswerk nachgebildet.

Ja. Mit Eintragung in die Liste der Juniormitglieder werden Sie zeitgleich kraft Gesetzes auch Pflichtmitglied des Versorgungswerks und bleiben dies für die Dauer Ihrer Eintragung in die Liste der Juniormitglieder.

Über Ihre Eintragung in die Juniorliste wird das Versorgungswerk unmittelbar von der Bayerischen Architektenkammer informiert. Hierzu müssen Sie nichts weiter veranlassen.

Ja. Für Absolventinnen und Absolventen ist für die Begründung einer neuen Mitgliedschaft im Versorgungswerk zunächst die Eintragung in die Liste der Juniormitglieder erforderlich. Mit Ihrer Eintragung in die Juniorliste beginnt zeitgleich auch Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Die Architektenkammer übermittelt hierzu Ihre Daten an die Bayerische Architektenversorgung, die sich anschließend bezüglich Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk mit Ihnen in Verbindung setzt.

Sie müssen nichts veranlassen. Die Bayerische Architektenkammer informiert das Versorgungswerk über Ihre Eintragung in die Liste der Juniormitglieder. Das Versorgungswerk nimmt im Anschluss daran zur Vervollständigung der Mitgliedsdaten mit Ihnen Kontakt auf.

Für die Begründung einer erneuten Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist Voraussetzung, dass eine Mitgliedschaft in einer der drei Architektenkammern (Bayern, Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz) besteht. Die Architektenkammer prüft dabei, ob Sie die Voraussetzung zur Eintragung in die Juniorliste noch erfüllen oder ggf. eine Eintragung in die Architektenliste in Frage kommt. Eine erneute Mitgliedschaft in der BArchV kommt nur mit der Eintragung in die jeweilige Liste (Junior- oder Architektenliste) zustande.

Mit Ihrer Eintragung in der Liste der Juniormitglieder der Bayerischen Architektenkammer sind Sie für die Dauer Ihrer Eintragung zugleich Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. Dies gilt unabhängig vom Ort Ihres Wohnsitzes bzw. Ihrer Beschäftigung. Der Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Architektenversorgung erstreckt sich auf die Bundesländer Bayern, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen. Mit dem Wechsel innerhalb unseres Zuständigkeitsgebiets können Sie die Mitgliedschaft im Versorgungswerk gemäß den satzungsrechtlichen bzw. staatsvertraglichen Bestimmungen fortsetzen bzw. erneut beantragen.

Sollte Ihr Umzug in ein Bundesland außerhalb dieser drei Bundesländer die Streichung Ihrer Eintragung in der Juniorliste der Architektenkammer in Bayern, Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz zur Folge haben, dann endet auch Ihre Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung. Setzen Sie sich hierzu möglichst frühzeitig mit dem Versorgungswerk und ggf. auch mit der zuständigen Architektenkammer in Verbindung.

Hinweis: Falls Sie außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bayerischen Architektenversorgung, d.h. außerhalb der Bundesländer Bayern, Rheinland-Pfalz oder Niedersachsen, eine Mitgliedschaft in einer Architektenkammer begründen, besteht die Möglichkeit die bisherige (Pflicht-)Mitgliedschaft in der BArchV als freiwillige Mitgliedschaft mit gleichen Rechten und Pflichten fortzusetzen. Voraussetzung ist ein Antrag, der innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk zu stellen ist.

Seit Einführung der Juniormitgliedschaft bei den Architektenkammern im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Architektenversorgung ist eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk auch für Absolventinnen und Absolventen während der Ausübung einer berufspraktischen Tätigkeit nur noch über die Eintragung in die Juniorliste der örtlich zuständigen Architektenkammer möglich.

Die Fortführung einer bereits bestehenden Absolventenmitgliedschaft in der BArchV (ohne in die Liste der Juniormitglieder eingetragen zu sein) ist im Falle eines Wechsels der zuständigen Architektenkammer nicht möglich. Um an Ihre bisherige Absolventenmitgliedschaft bei der BArchV anknüpfen zu können, ist eine Eintragung als Juniormitglied bei der neu für Sie zuständigen Architektenkammer erforderlich.

Um Lücken im zeitlichen Verlauf Ihrer Absolventenmitgliedschaft durch einen Wechsel des Wohnsitzes bzw. Beschäftigungsortes und den damit verbundenen Wechsel der Architektenkammer von vorneherein zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, die Eintragung in der Liste der Juniormitglieder bei der Architektenkammer zusammen mit dem Umzug umgehend zu veranlassen.

Nein. Die Einführung der Juniormitgliedschaft hat keine Auswirkungen auf die Beitragsregelungen des Versorgungswerks.

Die bislang für alle Absolventinnen und Absolventen sowie für alle Pflichtmitglieder gleichermaßen geltenden Bestimmungen finden auch für Juniormitglieder der Architektenkammern entsprechende Anwendung. Das Versorgungswerk erhebt für die Dauer der Mitgliedschaft in der Regel einkommensbezogene Beiträge innerhalb bestimmter Mindest- und Höchstgrenzen. 

Mit Ihrer Eintragung in der Liste der Juniormitglieder bei der für Sie zuständigen Architektenkammer richtet sich die Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach Ihrem Status dort. Solange Ihre Eintragung in der Liste der Juniormitglieder besteht, sind Sie auch Mitglied des Versorgungswerks. Endet Ihre Eintragung in der Liste der Juniormitglieder ohne im Anschluss daran in die Architektenliste eingetragen zu werden, endet auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk.

Hinweis: Eine Mitgliedschaft als Juniormitglied der Architektenkammern in Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz ist zeitlich begrenzt auf maximal rund acht Jahre. Die maximale Mitgliedschaftsdauer in der Juniorliste orientiert sich dabei an der Befristung der bisherigen Absolventenmitgliedschaft des Versorgungswerks .

Ja. Basiert Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf Ihrer Eintragung in der Juniorliste der Architektenkammern in Bayern, Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz hat dies auf die Befreiungsfähigkeit keinen Einfluss. Es besteht damit – wie bisher bereits für die berufsspezifisch zur Eintragung in die Architektenliste beschäftigten Absolventinnen und Absolventen – weiterhin die Möglichkeit, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit zu werden, sofern Sie berufsspezifisch tätig sind. Den Antrag hierzu stellen Sie auf der Antragsseite für berufsständische Versicherte. Letztendlich entscheidet hierüber aber die Deutsche Rentenversicherung als für die Bearbeitung der Anträge ausschließlich zuständige Stelle. 

Besonderheiten gibt es in Bayern für Absolventinnen und Absolventen, die ausschließlich im Bereich der Stadtplanung tätig sind und keine weitere Eintragung in einer der anderen Fachrichtungen der Architektenliste anstreben: Diese sind nach Auslegung der Deutschen Rentenversicherung nicht befreiungsfähig.

Beginn, Dauer und Ende der Mitgliedschaft

Mitgliedschaft bei Kammer- und Juniormitglieder:

Gehören Sie einer der Architektenkammern in Bayern, Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz an, beginnt Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk mit dem Tag Ihrer Eintragung in die von der jeweiligen Architektenkammer geführten Liste. Dies gilt auch für die Juniormitglieder. Die jeweilige Architektenkammer informiert das Versorgungswerk über Ihre Eintragung. 

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk besteht über die gesamte Dauer Ihrer Zugehörigkeit in einer dieser Architektenkammern. Folglich endet Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk erst, wenn Sie keiner dieser Architektenkammern mehr angehören. 

Sofern die satzungsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, können Sie die Mitgliedschaft auf Antrag auch durch Befreiung beenden.

Mit dem Ende Ihrer Mitgliedschaft bleibt Ihre bis dahin erworbene Anwartschaft auf Ruhegeld im Versorgungswerk beitragsfrei aufrechterhalten. Sie und Ihre Hinterbliebenen sind im Versorgungsfall weiterhin nach Maßgabe der Satzung abgesichert. Die Höhe der Leistung richtet sich nach den eingezahlten Beiträgen und im Fall der Berufsunfähigkeit auch nach dem Alter und der Dauer der Mitgliedschaft.

Mitgliedschaft als Absolvent/in:

Neue Mitgliedschaften im Versorgungswerk als Absolvent können nicht mehr begründet werden.  Bei der Absolventenmitgliedschaft handelt es sich um eine auf vier Kalenderjahre ab Beginn der praktischen Tätigkeit befristete Mitgliedschaft mit der Option, diese auf maximal acht Kalenderjahre zu verlängern. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sich Ihre Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste durch Kinderbetreuung, Arbeitslosigkeit, ein fachrichtungsbezogenes Masterstudium oder eine Pflegetätigkeit verzögert hat. Die weitere Mitgliedschaft über den maximalen Verlängerungszeitraum hinaus, setzt in jeden Fall die Zugehörigkeit zu einer Architektenkammer voraus.

Können Sie nach der Dauer der Absolventenmitgliedschaft nicht in eine Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen werden, dann endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Dabei bleibt die bis dahin erworbene Anwartschaft auf Ruhegeld beitragsfrei aufrechterhalten. Sie können dann nur durch eine spätere Zugehörigkeit in den Architektenkammern der Bundesländer Bayern, Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erneut begründen und die bereits zuvor erworbene Ruhegeldanwartschaft weiter ausbauen. 

Ferner endet Ihre Absolventenmitgliedschaft durch die Aufgabe Ihrer praktischen Tätigkeit zur späteren Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste, durch Eintragung in eine Architektenliste einer Architektenkammer außerhalb der Bundesländer Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz oder auf Antrag durch Befreiung.

Freiwillige Mitgliedschaft

Beenden Sie die (Pflicht-)Mitgliedschaft nicht durch einen der nachfolgend aufgeführten Tatbestände der Befreiung, so können Sie lückenlos die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung als freiwilliges Mitglied fortführen, wenn Sie bei Ende der Pflichtmitgliedschaft einer Architektenkammer außerhalb der Bundesländer Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz angehören. 

Als freiwilliges Mitglied haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Versorgungswerk wie als vorangegangenes (Pflicht-)Mitglied. Die freiwillige Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag. Diesen Antrag leitet Ihnen das Versorgungswerk zusammen mit weiteren Informationen zur freiwilligen Mitgliedschaft mit der Mitteilung über das Ende Ihrer Pflichtmitgliedschaft zu.

Ausnahme und Befreiung von der Mitgliedschaft

Ausnahme von der Mitgliedschaft:

Sie sind von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgenommen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Begründung Ihrer Mitgliedschaft berufsunfähig im Sinne der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung sind (vgl. FAQ zur Berufsunfähigkeit) oder bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben. 

 

Befreiung von der Mitgliedschaft:

Sie können die Befreiung von der Mitgliedschaft beantragen, wenn Sie

  • im Beamtenverhältnis tätig sind,
  • bereits Mitglied einer anderen Architekten- oder Ingenieurversorgungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland sind,
  • Pflichtmitglied in einer Versorgungseinrichtung im Ausland sind, es sei denn, es bestehen zugleich Berufseinkünfte im Inland, die von der Pflichtmitgliedschaft im Ausland nicht erfasst werden, oder
  • bei Mitgliedschaftsbeginn die Altersgrenze für den Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld bereits erreicht haben (z.B. 62. Lebensjahres vollendet bei Beginn der Mitgliedschaft ab dem 01.01.2012).

Geht Ihr Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer dieser Voraussetzungen beim Versorgungswerk ein werden Sie rückwirkend mit Eintritt dieser Voraussetzung befreit. Anderenfalls erst mit dem Tag des Antragseingangs.

Eine ausgesprochene Befreiung kann nicht rückgängig gemacht werden, solange die Voraussetzung auf der die Befreiung basiert vorliegt. Beantragen Sie beispielsweise wegen einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Befreiung von der Mitgliedschaft, so ist für die Dauer Ihres Beamtenverhältnisses eine Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung ausgeschlossen.
Die Befreiung endet erst, wenn auch die Basis auf der die Befreiung beruht (hier: das Beamtenverhältnis) wegfällt. Sie werden dann erneut Mitglied im Versorgungswerk, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt werden. 

Beitragsüberleitung

In der Bundesrepublik Deutschland existieren neben der Bayerischen Architektenversorgung noch weitere vier Versorgungswerke für den Berufsstand der Architekten und Stadtplaner.

Sollten Sie die Mitgliedschaft in einem dieser Versorgungswerke beenden und bei einem anderen inländischen Versorgungswerk der Architekten die Mitgliedschaft neu begründen, haben Sie die Möglichkeit die eingezahlten Beiträge (nicht die daraus erworbenen Ruhegeldanwartschaften) von dem bisherigen auf das neue Versorgungswerk zu übertragen.

Für eine Beitragsüberleitung müssen zudem die satzungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. So ist beispielsweise eine Beitragsüberleitung ausgeschlossen, falls Ihre bisherige Mitgliedschaft länger als 24 Monate bestanden hat. 

Der Sinn und Zweck der Beitragsüberleitung liegt darin, dass Sie bei einem Wechsel des Versorgungswerks nach einer nur kurzen Mitgliedschaftsdauer von bis zu 24 Monaten beim vorangegangenen Versorgungswerk die Beiträge mitnehmen können in das neue Versorgungswerk, um im späteren Versorgungsfall die Leistungen aus einer Hand und ausschließlich nach den Regelungen des neuen Versorgungswerkes beziehen zu können.

FAQ zur Stadtplanerliste in Bayern nach Änderung des Baukammerngesetzes (BauKaG) zum 01.08.2015

Durch die Änderung des Baukammerngesetzes (BauKaG) werden Sie als Stadtplaner ab 1. August 2015 Mitglied der Bayerischen Architektenkammer. Dies hat zur Folge, dass Sie auch Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung werden. 

Rechtsgrundlage für die Mitgliedschaft im Versorgungswerk sind Art. 35 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) und § 15 Abs. 1 der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (BArchV).

Die wichtigsten Fragen zu dieser Neuerung haben wir für Sie zusammengestellt.

An die Mitgliedschaft der Stadtplaner in der Bayerischen Architektenkammer ist die Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung geknüpft. Durch Ihre Eintragung in die Stadtplanerliste der Architektenkammer werden Sie mit Inkrafttreten der Änderung des BauKaG also automatisch („kraft Gesetzes“) auch Pflichtmitglied bei der Bayerischen Architektenversorgung.

Ihre bisherige Mitgliedschaft bei der BArchV wird fortgeführt. Allerdings basiert Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk nun nicht mehr ausschließlich auf Ihrer Eintragung in die Architektenliste, sondern auch auf Ihrer Eintragung in die Stadtplanerliste und Sie bleiben Mitglied im Versorgungswerk, solange Sie in eine der beiden Listen eingetragen sind.

Wenn Sie nicht nur Mitglied einer anderen berufsständischen Kammer sind, sondern bereits Mitglied eines anderen Architekten- oder Ingenieurversorgungswerks sind und diese Mitgliedschaft im Versorgungswerk fortsetzen, können Sie sich von der Pflichtmitgliedschaft in der BArchV befreien lassen. Sie müssen dies jedoch schriftlich bei der BArchV beantragen. Sollten Sie bereits von der Mitgliedschaft bei der BArchV befreit sein, beachten Sie bitte auch Nr. 4 und Nr. 8.2. 

4.1 Befreiung nach Art. 56 Abs. 6 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) – Sonderbefreiungsrecht vom Versorgungswerk

Für diesen Personenkreis sieht Art. 56 Abs. 6 VersoG einen Sonderbefreiungstatbestand vor. Danach werden Sie auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der BArchV befreit, wenn Sie

  • am 1. August 2015 in die Stadtplanerliste eingetragen waren und
  • nicht bereits Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung sind.

Der Antrag kann bis zum 31. Juli 2016 gestellt werden. Sie werden dann rückwirkend zum 1. August 2015 befreit. Bei dieser Sonderbefreiung bleiben Sie als Stadtplaner Mitglied der Bayerischen Architektenkammer. Sie werden jedoch nicht Mitglied des Versorgungswerks.

Die Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk gilt nur, soweit und solange Sie allein auf Grund einer Mitgliedschaft in der Architektenkammer als Stadtplanerin oder Stadtplaner Pflichtmitglied in der BArchV sind.

4.2 Opting-Out in der Architektenkammer

Durch die Änderung des BauKaG werden Sie Mitglied der Bayerischen Architektenkammer und somit auch der BArchV. Sie haben jedoch die Möglichkeit, der Mitgliedschaft in der Architektenkammer bis zum 31. Oktober 2015 schriftlich zu widersprechen (sog. Opting- Out-Regelung). Als Folge des Widerspruchs gegenüber der Architektenkammer werden Sie nicht Mitglied der Bayerischen Architektenkammer und dürfen auch den Titel „Stadtplaner“ nicht mehr führen.

Da Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei der BArchV die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenkammer ist, kommt in diesem Falle von Anfang an keine Mitgliedschaft im Versorgungswerk zustande.

Nein, diese Möglichkeit besteht nicht. Durch die Mitgliedschaft in der Kammer, werden Sie kraft Gesetzes Pflichtmitglied bei der BArchV, unabhängig davon ob Sie freiberuflich oder angestellt  tätig sind und ob Sie von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden oder nicht.

Sollten Sie nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden bzw. befreit werden können und die o.g. Voraussetzungen (siehe Nr. 4.1) für die Befreiung nach Art. 56 Abs. 6 VersoG erfüllen, können Sie sich bis zum 31. Juli 2016 entscheiden, ob Sie den Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft stellen. Sie werden dann rückwirkend zum 1. August 2015 von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit. Anderenfalls fallen Beiträge an das Versorgungswerk an (vgl. Nr. 9).

Ja, als Hochschulabgängerin oder Hochschulabgänger eines Studiums mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit, das zum Erstellen städtebaulicher Pläne befähigt, beispielsweise

  • der Stadtplanung,
  • der Architektur mit Schwerpunkt im Städtebau,
  • der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau,
  • der Landschaftsplanung mit einem Aufbau- oder Vertiefungsstudium der Stadtplanung oder des Städtebaus

erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk, sofern Sie eine praktische Tätigkeit zur Eintragung in die Stadtplanerliste ausüben.

Grundsätzlich werden Mitglieder der Architektenkammern mit dem Tag der Eintragung in die Stadtplaner- oder Architektenliste auch Mitglied der BArchV. Nur für die Stadtplaner, die durch die Änderung des BauKaG Mitglied der Architektenkammer geworden sind, beginnt die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk nicht mit dem Tag der Eintragung, sondern mit dem Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von der Art der Berufsausübung (freischaffend, angestellt, beamtet, arbeitssuchend) und von der Höhe des Berufseinkommens.

Als Absolvent beginnt die Mitgliedschaft bei der BArchV mit dem Tag, an dem Sie uns das Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. Nr. 6) schriftlich über einen Erhebungsbogen mitteilen. Dabei begründen wir die Mitgliedschaft rückwirkend zum Vorliegen dieser Voraussetzungen, wenn der Erhebungsbogen innerhalb von drei Monaten danach beim Versorgungswerk eingeht, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Änderungen im BauKaG. Den Erhebungsbogen senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu. 

8.1 Ich wurde in der Vergangenheit aufgrund einer bis 31. Dezember 2005 geltenden Sonderregelung der BArchV-Satzung bereits wegen Vollendung des 45. Lebensjahres von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgenommen. Gilt dieser Ausnahmetatbestand nun für mich als Stadtplanerin bzw. Stadtplaner weiter?

Der Ausnahmetatbestand gilt dann für Sie weiter, wenn Sie seither, d.h. ohne Unterbrechung bis zum 1. August 2015, bereits über die Architektenliste Mitglied der Architektenkammer waren.

8.2 Ich wäre eigentlich bereits durch meine Eintragung in die Architektenliste Mitglied im Versorgungswerk, bin aber von dieser Mitgliedschaft befreit. Entsteht nun durch meine Eintragung in die Stadtplanerliste erneut eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk?

Wenn Sie als Stadtplaner zugleich in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer eingetragen sind und von der Mitgliedschaft bei der BArchV nach § 16 der Satzung befreit sind (z.B. wegen Mitgliedschaft in einem anderen Architekten- oder Ingenieurversorgungswerk), bleibt die bisherige Befreiung bestehen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Grund der Befreiung weiterhin vorliegt. Sobald die ursprüngliche Befreiungsvoraussetzung wegfällt, werden Sie erneut Pflichtmitglied.

Sofern Sie bei Inkrafttreten des BauKaG-Änderungsgesetzes zum 1. August 2015 nicht mehr in die Architektenliste eingetragen waren, sondern ausschließlich in die Stadtplanerliste eingetragen sind und die Frist des Sonderbefreiungsrechts (vgl. Nr. 4) noch nicht abgelaufen ist, dann können Sie sich aufgrund des Sonderbefreiungsrechts erneut von der Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk befreien lassen.

8.3 Ich sorge bereits seit Jahren für meine Altersrente, meine Hinterbliebenen und den Fall der Berufsunfähigkeit über bspw. eine private Lebens- bzw. Rentenversicherung vor. Hat dies Auswirkungen auf meine Mitgliedschaft beim Versorgungswerk?

Nein. Diese private Absicherung erfüllt keine der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Auch können Ihre Beiträge zur privaten Altersversorgung nicht auf die Beiträge der BArchV angerechnet werden.

Sofern Sie bei Inkrafttreten der Änderungen im BauKaG in die Stadtplanerliste eingetragen waren, dann steht Ihnen ein Sonderbefreiungsrecht von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu (siehe Ziffer 4).

9.1 Beitrag

Grundsätzlich werden einkommensbezogene Beiträge im Rahmen von Höchst- und Mindestgrenzen aus Ihrer Tätigkeit als Architekt und/oder Stadtplaner erhoben.

Sind Sie freischaffend tätig, so zahlen Sie 15 % des Gewinns aus selbständiger Arbeit; mindestens jedoch den (halben) Mindestbeitrag. Bei Existenzgründung besteht die Möglichkeit der Beitragsermäßigung auf 7,5 %.

Sind Sie angestellt tätig und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, zahlen Sie den Beitrag, der ohne diese Befreiung an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zu entrichten wäre (siehe auch Nr. 10).

HINWEIS: Nach Auskunft der DRV Bund sind Personen, deren Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Architektenkammer ausschließlich auf der Eintragung in die Stadtplanerliste basiert, nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiungsfähig. Für eine erfolgreiche Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist empfehlenswert, eine Doppeleintragung (neben der Eintragung in die Stadtplanerliste zusätzlich in einer der Fachrichtungen der Architektenliste, konkret: Architektur oder Landschaftsarchitekturn) vorzunehmen. Schon bislang ist die überwiegende Zahl der Stadtplaner sowohl in der Stadtplanerliste als auch in einer der vorgenannten Fachrichtungen der Architektenliste eingetragen.

Sofern Sie als Angestellter oder rentenversicherungspflichtig Beschäftigter nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden, setzt die BArchV als Beitragsuntergrenze den Mindestbeitrag oder auf Antrag den halben Mindestbeitrag fest. Dieser Beitrag an das Versorgungswerk fällt dann neben Ihren Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung an (in 2016: EUR 165,60 bzw. EUR 82,80 monatlich).

Die BArchV bildet für diesen Fall neben Ihrer einkommensbezogenen Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche Absicherung im Alter, für den Fall der Berufsunfähigkeit sowie für Ihre Hinterbliebenen. Darüber hinaus können die Beiträge an das Versorgungswerk grundsätzlich wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.

9.2 Versorgungsleistungen

Ab Vollendung der Regelaltersgrenze haben Sie einen Anspruch auf Altersruhegeld („Rente“). Die Regelaltersgrenze liegt für Mitglieder ab Geburtsjahr 1964 beim vollendeten 67. Lebensjahr. Das Altersruhegeld können Sie - gegen Abschläge - auch vorzeitig in Anspruch nehmen, frühestens jedoch mit Vollendung des 62. Lebensjahres.

Darüber hinaus erhalten Sie ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, sofern Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihren Beruf als Stadtplaner oder Architekt nicht mehr ausüben können und die Möglichkeit des vorgezogenen Altersruhegeldes noch nicht besteht.

Mit den eingezahlten Beiträgen sind auch die Hinterbliebenen (Witwen und Witwer sowie Halb-/Vollwaisen und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) abgesichert.

Der Umfang der Beitragszahlungen während der Mitgliedschaftszeit bestimmt maßgeblich die Höhe des Ruhegeldes. Im Fall der Berufsunfähigkeit ist die Mitgliedschaftsdauer mitentscheidend. Gerne führen wir auf Anfrage eine entsprechende Vorausberechnung Ihres Ruhegeldes durch.

10.1 ... nach Inkrafttreten der Änderung im BauKaG erstmals Mitglied im Versorgungswerk werde und noch nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit bin?

Sind Sie als Stadtplaner rentenversicherungspflichtig angestellt beschäftigt , unterliegen Sie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ihr Arbeitgeber führt die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung ab.

Für die ausschließlich in die Stadtplanerliste der Bayerischen Architektenkammer eingetragenen Stadtplaner sowie die Absolventen dieser Fachrichtung besteht nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) keine Möglichkeit, sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Die Grundsatzabteilung verweist in ihrer Ablehnung auf § 6 Abs. 1 Satz 3 SGB VI. Danach müsse für eine grundsätzliche Befreiungsfähigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für die betreffende Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer am jeweiligen Ort der Beschäftigung bestanden haben.

Eine Befreiung stehe denjenigen nicht zu, die nur aufgrund einer nach dem Stichtag erfolgten Erweiterung des Personenkreises Pflichtmitglied der berufsständischen Kammer geworden sind (z.B. Stadtplaner in Bayern). Die Stadtplaner in Bayern seien zum 01. August 2015 und damit nach dem Stichtag 31. Dezember 1994 Pflichtmitglied der Bayerischen Architektenkammer geworden.

10.2 ... bereits als angestellte Architektin bzw. angestellter Architekt von der Rentenversicherungspflicht befreit bin?

Falls Sie aufgrund Ihrer Eintragung in der Architektenliste auch als Architekt Stadtplanungsleistungen erbringen („Doppeleintragung in Architektenliste und Stadtplanerliste“), so sind diese Einkünfte von der Befreiung als Architektenleistungen wie bislang schon erfasst.

Angesichts der nach Auffassung der DRV Bund fehlenden Befreiungsfähigkeit der ausschließlich in der Stadtplanerliste eingetragenen Personen, empfehlen wir dringend eine bereits bestehende Eintragung in die Architektenliste beizubehalten, wenn Sie als angestellter Architekt auch Stadtplanungsleistungen erbringen.

Beachten Sie, dass Ihre Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nur für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis gilt, für das Sie befreit worden sind. Sofern Sie mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig ausüben, so ist für jedes der Beschäftigungsverhältnisse ein gesonderter Befreiungsantrag zu stellen.

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