9.1 Beitrag
Grundsätzlich werden einkommensbezogene Beiträge im Rahmen von Höchst- und Mindestgrenzen aus Ihrer Tätigkeit als Architekt und/oder Stadtplaner erhoben.
Sind Sie freischaffend tätig, so zahlen Sie 15 % des Gewinns aus selbständiger Arbeit; mindestens jedoch den (halben) Mindestbeitrag. Bei Existenzgründung besteht die Möglichkeit der Beitragsermäßigung auf 7,5 %.
Sind Sie angestellt tätig und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, zahlen Sie den Beitrag, der ohne diese Befreiung an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zu entrichten wäre (siehe auch Nr. 10).
HINWEIS: Nach Auskunft der DRV Bund sind Personen, deren Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Architektenkammer ausschließlich auf der Eintragung in die Stadtplanerliste basiert, nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiungsfähig. Für eine erfolgreiche Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist empfehlenswert, eine Doppeleintragung (neben der Eintragung in die Stadtplanerliste zusätzlich in einer der Fachrichtungen der Architektenliste, konkret: Architektur oder Landschaftsarchitekturn) vorzunehmen. Schon bislang ist die überwiegende Zahl der Stadtplaner sowohl in der Stadtplanerliste als auch in einer der vorgenannten Fachrichtungen der Architektenliste eingetragen.
Sofern Sie als Angestellter oder rentenversicherungspflichtig Beschäftigter nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden, setzt die BArchV als Beitragsuntergrenze den Mindestbeitrag oder auf Antrag den halben Mindestbeitrag fest. Dieser Beitrag an das Versorgungswerk fällt dann neben Ihren Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung an (in 2016: EUR 165,60 bzw. EUR 82,80 monatlich).
Die BArchV bildet für diesen Fall neben Ihrer einkommensbezogenen Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche Absicherung im Alter, für den Fall der Berufsunfähigkeit sowie für Ihre Hinterbliebenen. Darüber hinaus können die Beiträge an das Versorgungswerk grundsätzlich wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.
9.2 Versorgungsleistungen
Ab Vollendung der Regelaltersgrenze haben Sie einen Anspruch auf Altersruhegeld („Rente“). Die Regelaltersgrenze liegt für Mitglieder ab Geburtsjahr 1964 beim vollendeten 67. Lebensjahr. Das Altersruhegeld können Sie - gegen Abschläge - auch vorzeitig in Anspruch nehmen, frühestens jedoch mit Vollendung des 62. Lebensjahres.
Darüber hinaus erhalten Sie ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, sofern Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihren Beruf als Stadtplaner oder Architekt nicht mehr ausüben können und die Möglichkeit des vorgezogenen Altersruhegeldes noch nicht besteht.
Mit den eingezahlten Beiträgen sind auch die Hinterbliebenen (Witwen und Witwer sowie Halb-/Vollwaisen und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) abgesichert.
Der Umfang der Beitragszahlungen während der Mitgliedschaftszeit bestimmt maßgeblich die Höhe des Ruhegeldes. Im Fall der Berufsunfähigkeit ist die Mitgliedschaftsdauer mitentscheidend. Gerne führen wir auf Anfrage eine entsprechende Vorausberechnung Ihres Ruhegeldes durch.