Glossar

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Im nachfolgenden Glossar finden Sie zu den aufgelisteten Fachbegriffen die dazugehörige Erklärung.

Falls Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

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e-Befreiungsverfahren

Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erfolgt ab 1. Januar 2023 durch ein vollständig digitales Antragsverfahren.

Auf der Homepage des Versorgungswerks finden Sie im Downloadcenter unter der Rubrik „Anträge und Erklärungen“  einen Link zum Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Mit Klick auf Vollständig digitales Antragsverfahren (per Online-Formular) gelangen Sie zum webbasierten Antragsformular der Datenannahmestelle für berufsständische Versorgungseinrichtungen (DASBV). Hier können Sie nach Angabe Ihrer vollständigen Mitgliedsnummer des Versorgungswerks (z.B. W440/099123/0475) die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragen. Das Versorgungswerk ergänzt anschließend das Antragsformular um erforderliche Erklärungen zu Ihrer Mitgliedschaft in Versorgungswerk und Architektenkammer und leitet den Antrag elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) weiter.

Die Entscheidung über den Befreiungsantrag trifft ausschließlich die DRV Bund. Den Bescheid über die Befreiung oder die Ablehnung des Befreiungsantrags erteilt sie Ihnen als Mitglied wie bisher in schriftlicher Form. Das Versorgungswerk erhält eine elektronische Mitteilung über die Entscheidung. 

Die Arbeitgeber erhalten bislang keine Information über die Befreiung. Frühestens ab dem 1. Januar 2025 soll die DRV Bund gesetzlich verpflichtet werden, den Arbeitgeber des jeweiligen Antragstellers über das Ergebnis des Befreiungsantragsverfahrens elektronisch zu informieren. Bitte teilen Sie daher – wie bislang schon im Papierverfahren – das Ergebnis der Befreiungsentscheidung Ihrem Arbeitgeber mit, damit er die Beitragszahlungen an das Versorgungswerk vornehmen kann. 

Damit Sie rückwirkend zum Beginn der neuen Beschäftigung oder Tätigkeit befreit werden, ist das webbasierte Antragsformular spätestens innerhalb von drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn auszufüllen und abzusenden. Andernfalls spricht die gesetzliche Rentenversicherung die Befreiung erst zum Tag des Antragseingangs aus.

Bitte beachten Sie, dass auch weiterhin für jede neu aufgenommene Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ein neuer Befreiungsantrag zu stellen ist. Dazu zählen auch wesentliche Änderungen des Tätigkeitsfeldes beim bisherigen Arbeitgeber oder jeder Wechsel des Arbeitgebers. Die für die vorangegangene Tätigkeit erteilte Befreiung verliert ihre Wirkung mit der Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses oder einem wesentlichen Tätigkeitswechsel innerhalb eines Unternehmens.

Eheversorgungsausgleich

Im Scheidungsfall wendet sich das zuständige Familiengericht an das Versorgungswerk und fordert eine Berechnung der ehezeitlichen Rentenanwartschaften an. Das Familiengericht erstellt eine Abrechnung aller während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in den beteiligten Versorgungswerken und Rentenversicherungsträgern. Bei der Teilung der hiermit errechneten Anwartschaften gilt der Grundsatz, dass beide Ehepartner jeweils einen Anspruch von 50 % erhalten. Gleiches gilt auch bei der Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Für ausführliche Informationen rund um das Thema Eheversorgungsausgleich beachten Sie bitte unsere FAQs

Welche Leistungen die Bayerische Architektenversorgung denjenigen gewährt, die aufgrund eines Eheversorgungsausgleichs Anrechte im Versorgungswerk erworben haben, lesen Sie im Menü Versorgung

Einkommensüberprüfung

Das beitragspflichtige Einkommen ergibt sich aus den von der Bayerischen Architektenversorgung angeforderten Einkommensangaben. 

Auf Verlangen ist das angegebene Einkommen durch Vorlage des Einkommensteuer- oder eines Gewinnfeststellungsbescheids, durch Bescheinigung des Finanzamts, eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers oder durch eine Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Auch nachträgliche Berichtigungen der Bescheide oder Bescheinigungen sind vorzulegen.

Das Versorgungswerk erhebt jährlich stichprobenhaft Nachweise über das beitragspflichtige Einkommen der selbständigen Mitglieder. Hierzu werden von einem per Zufallsverfahren ausgewählten Personenkreis selbständiger Mitglieder Einkommensnachweise über die erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit des zwei Kalenderjahre zuvor abgelaufenen Beitragsjahres angefordert.

Einstellung der Tätigkeit

Hierbei muss zwischen (vorgezogenem) Altersruhegeld und Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit unterschieden werden. 

Für den Bezug von Altersruhegeld oder vorgezogenem Altersruhegeld muss die berufliche Tätigkeit nicht eingestellt werden. Beiträge können aber vom Versorgungswerk nicht mehr entgegengenommen werden. Denn mit Eintritt des Versorgungsfalls (= Anspruch auf Altersruhegeld besteht oder Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegelds) endet die Beitragspflicht im Versorgungswerk. Ggf. müssen bei Ausübung einer angestellten Tätigkeit Sozialabgaben an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden.

Für den Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit muss die berufliche Tätigkeit dagegen eingestellt werden. Bei einem angestellten Mitglied ist die Tätigkeit sowohl bei vorübergehender als auch bei dauernder Berufsunfähigkeit dann eingestellt, wenn es kein Arbeitsentgelt mehr bezieht. Zum Arbeitsentgelt gehört z.B. auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Bei einem selbstständigen Mitglied gilt die Tätigkeit als eingestellt, wenn es bei vorübergehender Berufsunfähigkeit sein Büro für die Dauer von längstens vier Jahren durch einen Vertreter fortführen lässt. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Beendigung der Vertretung muss das Büro entweder übergeben oder eingestellt werden.
Bei dauernder Berufsunfähigkeit darf das Büro nicht (auch nicht zeitlich befristet auf 4 Jahre) durch einen Vertreter fortgeführt werden. Die Gewährung des Ruhegelds setzt die Übergabe bzw. Einstellung des Büros voraus.

Einzahlungshöchstgrenze

Die Einzahlungshöchstgrenze liegt nach der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung beim 2,5fachen Betrag des jährlichen Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung. Es ist der Betrag der für ein Kalenderjahr höchstens an das Versorgungswerk gezahlt werden kann. Aus der Differenz der Einzahlungshöchstgrenze eines Jahres und den für dasselbe Kalenderjahr zu entrichtenden Pflichtbeiträgen ermittelt sich der Betrag, der maximal für freiwillige Mehrzahlungen zur Verfügung steht.

Entgeltersatzleistungen

Als Entgeltersatzleistungen werden Leistungen der Sozialversicherung bezeichnet, die an die Stelle wegfallender Entgeltansprüche treten, z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, etc.

Falls Sie eine dieser Leistungen beziehen, bestehen hinsichtlich der Beitragserhebung satzungsrechtliche Sonderregelungen. Dies gilt ferner für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für ehrenamtlich Pflegende. Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen die Agentur für Arbeit, der Bund oder die Kranken- und Pflegekassen die Beiträge für Angehörige dieses Personenkreises.

Externe Teilung

Im Falle eines (Ehe-)Versorgungsausgleichs werden die im Versorgungswerk erworbenen Versorgungsanrechte nach Maßgabe des Beschlusses des Familiengerichts geteilt. 
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt – auch wenn er selbst nicht Mitglied im Versorgungswerk ist – Anrechte bei der Bayerischen Architektenversorgung.

Eine externe Teilung der erworbenen Anwartschaften (= Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht) ist nach dem Satzungsrecht des Versorgungswerks nicht vorgesehen.