arbeitnehmerähnliche Selbständige

Im Unterschied zu Freischaffenden sind arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) rentenversicherungspflichtig, wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. 

Sind Sie arbeitnehmerähnlich selbständig tätig und unterliegen Sie der Rentenversicherungspflicht, können Sie als Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung die Befreiung von dieser Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. 

Somit ist die Höhe Ihres Beitrags abhängig davon, ob Ihnen für diese Tätigkeit eine (wirksame) Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) ausgesprochen wurde.

Sie sind von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit:

Wenn Sie befreit sind von der gesetzlchen Rentenversicherungspflicht bilden Ihre positiven Einkünfte aus Ihrer arbeitnehmerähnlichen selbständigen Arbeit (=Gewinn) - wie bei den Freischaffenden - in der Höhe, in der sie der Besteuerung zugrund gelegt werden, das beitragspflichtige Einkommen. Auch gelten für diese die gleichen Beitragssätze wie für die Freischaffenden.

 

Sie sind von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht befreit:

Sie zahlen an das Versorgungswerk den Mindestbeitrag bzw. auf Antrag den halben Mindestbeitrag. Dieser Beitrag fällt neben dem Beitrag an, den Sie aus Ihrer versicherungspflichtigen arbeitnehmerähnlichen selbständigen Tätigkeit an die DRV-Bund zu entrichten haben.