Beamte

Üben Sie die Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis aus, zahlen Sie an das Versorgungswerk den Mindestbeitrag, sofern Sie nicht die Befreiung von der Mitgliedschaft beantragen. Damit erzielen Sie eine zusätzliche Versorgung im Alter.

Bezüglich des Zusammentreffens von Beamtenversorgung und Ruhegeld der Bayerischen Architektenversorgung verweisen wir auf unsere Information vom September 2013. Im Wesentlichen geht es darum, dass für verbeamtete Mitglieder der Bay. Architektenversorgung, die dem BayBeamtVG unterliegen, ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk freiwillig fortsetzen und für die Dauer des Beamtenverhältnisses einkommens- und tätigkeitsunabhängig den satzungsrechtlichen Mindestbeitrag zahlen, der hieraus resultierende Teil der Versorgungsleistungen nach Art. 85 BayBeamVG nicht auf die später zustehende Versorgungsbezüge angerechnet werden. 

Sollten Sie das Beamtenverhältnis ohne Anspruch auf Versorgung beenden kann die Nachversicherung zum Versorgungswerk durchgeführt werden. In diesem Fall überweist der frühere Dienstherr einkommensabhängige Beiträge für die Dauer Ihres früheren Beamtenverhältnisses an das Versorgungswerk. Hierzu haben Sie einen Antrag binnen eines Jahres nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis beim ehemaligen Dienstherrn zu stellen. Andernfalls nimmt der Dienstherr die Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung vor.