Nach dem „Insolvenzereignis“ (i.d.R. Eröffnung des Insolvenzverfahrens):
Besteht das Arbeitsverhältnis rechtlich auch nach dem „Insolvenzereignis“ noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu einem anderweitig festgelegten Beendigungszeitpunkt fort oder erfolgt eine Weiterbeschäftigung, gelten alle Gehalts- und Lohnansprüche ab dem Zeitpunkt, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, als sogenannte Masseverbindlichkeiten. Die Beschäftigten haben damit in der Regel die Sicherheit, dass ihre Forderung aus dem Arbeitsverhältnis in voller Höhe aus der Insolvenzmasse bedient wird.
Bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke mit Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht besteht ein Anspruch des Mitglieds auf den Arbeitnehmeranteil und den Arbeitgeber-Beitragszuschuss zur berufsständischen Versorgung.
Rechtliche Besonderheiten gibt es, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine Freistellung von der Arbeit erfolgt, insbesondere wenn vom Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde. In diesen Fällen ist zu empfehlen, möglichst frühzeitig rechtliche Hilfe bei einem Rechtsanwalt zu suchen.
Ansprüche aus Zeiträumen vor dem Insolvenzgeldzeitraum
Die Ansprüche der Beschäftigten aus der Zeit vor dem Insolvenzgeldzeitraum erfahren keine Vorzugsbehandlung. Wie andere Forderungen vor Insolvenzeröffnung können Sie die Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Abhängig von der verteilbaren Insolvenzmasse und den angemeldeten und anerkannten Forderungen im Insolvenzverfahren erhalten Sie dann entsprechend der errechneten Verteilquote zumindest einen Teil Ihrer Ansprüche beglichen. Angemeldet werden können Arbeitsentgelte, die Ihr Arbeitgeber zum berufsständischen Versorgungswerk hätte zählen müssen (Arbeitgeberzuschuss; Arbeitnehmeranteil aus dem Arbeitsentgelt).
Die Forderungen müssen durch die Mitglieder mit Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht selbst zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Im Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen binnen einer dort genannten Frist beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Diese Frist ist zwar keine Ausschlussfrist; jedoch können Nachteile entstehen, wenn Forderungen erst verspätet zur Tabelle angemeldet werden.