Angestellte

Sind Sie in einem Beschäftigungsverhältnis angestellt tätig, ist die Höhe Ihres Beitrags abhängig davon, ob Ihnen für diese Beschäftigung eine wirksame Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) ausgesprochen wurde.

Sie sind von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit:

Sie zahlen an das Versorgungswerk den gleichen Beitrag, der ohne Befreiung aus Ihrer Tätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Der Beitrag ist der Höhe nach gedeckelt durch die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze (Jahr 2020: 82.800 Euro jährlich bzw. 6.900 Euro monatlich) und den Beitragssatz (Jahr 2020: 18,6 %).

Die Hälfte des Beitrags übernimmt der Arbeitgeber. Unabhängig davon bleiben Sie als Mitglied – anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung –gegenüber dem Versorgungswerk zur Zahlung des Beitrags verpflichtet (=Beitragsschuldner). Sie haben somit gegenüber dem Versorgungswerk für die korrekte Beitragszahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu sorgen.

Die Bayerische Architektenversorgung erhebt von Mitgliedern des Versorgungswerks, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, beim Bezug von Kurzarbeitergeld den gleichen Beitrag, wie die gesetzliche Rentenversicherung ohne Befreiung erheben würde.

Dabei verteilt sich der Rentenversicherungsbeitrag aus dem während der Kurzarbeit tatsächlichen erzielten Arbeitsentgelt auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Zudem trägt der Arbeitgeber alleine den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge, die sich auf 80% des Entgeltausfalls, also dem Differenzbetrag zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt ergeben.

Sie sind von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht befreit:

Sie zahlen an das Versorgungswerk den Mindestbeitrag bzw. auf Antrag den halben Mindestbeitrag. Dieser Beitrag fällt neben dem Beitrag an, den Sie aus Ihrer versicherungspflichtigen Angestelltentätigkeit an die DRV-Bund zu entrichten haben.

Arbeitgeberinsolvenz – Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Eine Insolvenz des Arbeitgebers bringt viele Herausforderungen mit sich. Ausstehende Lohnzahlungen, eine mögliche Kündigung aber auch Unsicherheiten bezüglich der sozialen Absicherung. Es ist wichtig, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Fall schnell informieren, bestehende Rechte aktiv geltend machen und bei Zweifelsfragen professionelle Unterstützung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt einholen. So können finanzielle Nachteile minimiert werden.

Wir weisen darauf hin, dass wir als berufsständische Versorgungseinrichtung keine Rechtsberatung im Zusammenhang mit insolvenzrechtlichen Fragestellungen leisten dürfen. Die folgenden Informationen sollen in erster Linie die Themen aufgreifen, die aus Sicht der Bayerischen Architektenversorgung für die Mitglieder des Versorgungswerks von besonderer Bedeutung sind und unverbindlich über grundsätzliche Zusammenhänge im Insolvenzverfahren informieren.

Weitere ausführliche Informationen zum Thema Insolvenz und Insolvenzgeld finden Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit. Dort stehen auch einschlägige Merkblätter und Antragsformulare zum Download bereit.

Beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben grundsätzlich auch bei Eintritt der Insolvenz ihres Arbeitgebers versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, bis das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist.

Die Insolvenz des Arbeitgebers beendet die versicherungspflichtige Beschäftigung nicht automatisch. Werden Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer durch einen Insolvenzverwalter von der Arbeit freigestellt oder gekündigt, bleibt das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung bestehen. Solange das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber (auch bei Insolvenz) fortbesteht, bleiben Sie aus Ihrem Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber der Architektenversorgung beitragspflichtig.

Beitragsschuldner gegenüber der Bayerischen Architektenversorgung sind Sie selbst als Mitglied des Versorgungswerks. Das gilt bei selbständigen Mitgliedern ebenso wie bei angestellt tätigen Mitgliedern und sowohl hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils als auch hinsichtlich des Arbeitgeberanteils („Beitragszuschuss“) zur Rentenversicherung. Zwischen dem Versorgungswerk und dem Arbeitgeber bestehen keine Rechtsbeziehungen.

Ist der Arbeitgeber aufgrund der Insolvenz nicht in der Lage, den Arbeitnehmeranteil und den Beitragszuschuss zur berufsständischen Versorgung zu bezahlen, übernimmt dies für den Insolvenzgeld-Zeitraum (drei Monate) die Agentur für Arbeit. Ausstehende Beitragszuschüsse („Arbeitgeberanteil“) sind im Antrag auf Insolvenzgeld gesondert einzutragen.

Die Beiträge werden von der Agentur für Arbeit für die letzten drei Monate Ihres Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt. Das entspricht dem Insolvenzgeld-Zeitraum.

Mit der Beitragsübernahme durch die Agentur für Arbeit wird sichergestellt, dass es für den Zeitraum, für den auch Anspruch auf Insolvenzgeld besteht, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht zu versicherungsrechtlichen Nachteilen aufgrund nicht entrichteter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung kommt.

Das Insolvenzgeld ist eine Leistung der Agentur für Arbeit im Zusammenhang mit einem „Insolvenzereignis“ (in der Regel der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens). Die Agentur für Arbeit zahlt für die Beschäftigten das ausstehende Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor der Insolvenz einschl. Arbeitnehmeranteil zum Versorgungswerk; außerdem übernimmt sie für von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Arbeitnehmer die rückständigen Beitragszuschüsse des Arbeitgebers zur berufsständischen Versorgungseinrichtung, sodass für die Beschäftigten keine Versicherungslücken entstehen.

Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

Zweck der Insolvenzgeldzahlung ist es, den Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum vor Lohnausfällen zu schützen, da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig nicht in der Lage sind, für ihre Arbeitsleistung Sicherheiten zu fordern.

Ja. Ob Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind oder nach § 6 Abs. 1 SGB VI zugunsten der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, spielt für Ihren Anspruch auf Insolvenzgeld keine Rolle.

Insolvenzgeld erhalten grundsätzlich nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern prüft die Deutsche Rentenversicherung zunächst anhand weiterer Angaben über die rechtliche Stellung im Unternehmen, ob ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und Anspruch auf Insolvenzgeld auch in diesem Fall besteht.

Nach dem „Insolvenzereignis“ (i.d.R. Eröffnung des Insolvenzverfahrens):

Besteht das Arbeitsverhältnis rechtlich auch nach dem „Insolvenzereignis“ noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu einem anderweitig festgelegten Beendigungszeitpunkt fort oder erfolgt eine Weiterbeschäftigung, gelten alle Gehalts- und Lohnansprüche ab dem Zeitpunkt, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, als sogenannte Masseverbindlichkeiten. Die Beschäftigten haben damit in der Regel die Sicherheit, dass ihre Forderung aus dem Arbeitsverhältnis in voller Höhe aus der Insolvenzmasse bedient wird.  

Bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke mit Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht besteht ein Anspruch des Mitglieds auf den Arbeitnehmeranteil und den Arbeitgeber-Beitragszuschuss zur berufsständischen Versorgung.

Rechtliche Besonderheiten gibt es, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine Freistellung von der Arbeit erfolgt, insbesondere wenn vom Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde. In diesen Fällen ist zu empfehlen, möglichst frühzeitig rechtliche Hilfe bei einem Rechtsanwalt zu suchen.

Ansprüche aus Zeiträumen vor dem Insolvenzgeldzeitraum

Die Ansprüche der Beschäftigten aus der Zeit vor dem Insolvenzgeldzeitraum erfahren keine Vorzugsbehandlung. Wie andere Forderungen vor Insolvenzeröffnung können Sie die Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Abhängig von der verteilbaren Insolvenzmasse und den angemeldeten und anerkannten Forderungen im Insolvenzverfahren erhalten Sie dann entsprechend der errechneten Verteilquote zumindest einen Teil Ihrer Ansprüche beglichen. Angemeldet werden können Arbeitsentgelte, die Ihr Arbeitgeber zum berufsständischen Versorgungswerk hätte zählen müssen (Arbeitgeberzuschuss; Arbeitnehmeranteil aus dem Arbeitsentgelt).

Die Forderungen müssen durch die Mitglieder mit Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht selbst zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Im Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen binnen einer dort genannten Frist beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Diese Frist ist zwar keine Ausschlussfrist; jedoch können Nachteile entstehen, wenn Forderungen erst verspätet zur Tabelle angemeldet werden. 

Beitragsschuldner gegenüber dem Versorgungswerk sind Sie als Mitglied der berufsständischen Versorgungseinrichtung.

Führt der Arbeitgeber den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil nicht ordnungsgemäß an das Versorgungswerk ab oder bezahlt er Ihnen den entsprechenden Betrag nicht aus, müssen Sie den Rentenversicherungsbeitrag selbst bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen und Ihren Anspruch gegebenenfalls einklagen. Das gilt auch im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers für den laufenden monatlichen Beitrag oder für bereits aufgelaufene Beitragsrückstände. Ansprechpartner ist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter. Sofern Sie nach Insolvenzeröffnung weiter beschäftigt sind, zählen hieraus die Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk als Masseverbindlichkeiten und sind damit als Forderung vorrangig zu bedienen.

Um Nachteile durch eine verzögerte Beitragszahlung oder gar Versorgungslücken zu vermeiden, sollten Sie sich zeitnah mit dem Versorgungswerk in Verbindung setzen und prüfen, ob Sie die geschuldeten Beiträge selbst an das Versorgungswerk leisten. Dadurch können finanzielle Nachteile bei der Altersversorgung minimiert werden.

Hinweis: Das Einbehalten und gleichzeitig Nicht-Abführen des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung sowie das Einbehalten des Arbeitgeberanteils durch den Arbeitgeber kann den Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266 a StGB erfüllen.

Bis zur Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung über den Befreiungsantrag sind die Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen. Solange eine Befreiung nicht vorliegt, sind die Rentenversicherungsbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Beitragsschuldner gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung ist – anders als beim berufsständischen Versorgungswerk – der Arbeitgeber.

Wird die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (rückwirkend) erteilt, sind die bislang vom Arbeitgeber für Sie an die Einzugsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge von Ihrem Arbeitgeber bei der Einzugsstelle, also der zuständigen Krankenkasse, über ein für diese Fälle vorgesehenes Antragsformulars („Antrag auf Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung“) zurückzufordern.

Wichtig: Kam es zwischenzeitlich zu einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers, sollten Sie sich umgehend mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen, um Nachteile zu vermeiden und zu klären, ob die Krankenkasse die zurückgeforderten Rentenversicherungsbeiträge direkt an das Versorgungswerk und nicht – wie üblich – zunächst an den (insolventen) Arbeitgeber erstatten kann.

Sollte die Krankenkasse bereits an Ihren Arbeitgeber erstattet haben, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, den Arbeitgeber selbst zur Zahlung/Weiterleitung der Beiträge an das Versorgungswerk zu veranlassen oder gegebenenfalls – zur Vermeidung weiterer Nachteile – selbst den gegenüber dem Versorgungswerk offenen Beitrag zu zahlen.