Finanzierungsverfahren

Finanzierungsverfahren

Mehr Flexibilität mit Ziel volle Kapitaldeckung beizubehalten

Das bisherige Anwartschaftsdeckungsverfahren hat sich in der Vergangenheit bei stetigen Zinsüberschüssen als geeignet und überaus effizient gezeigt.

Es erlaubt dem Versorgungswerk jedoch nicht, angemessen flexibel auf langdauernde Phasen niedriger Zinsen zu reagieren. Die gesetzlichen Vorgaben verlangen von rein anwartschaftsgedeckten Finanzierungssystemen ein hohes Maß an Risikotragfähigkeit. Das Versorgungswerk muss auf die steigende Wahrscheinlichkeit einer Unterdeckung, die sich beispielsweise bei einem anhaltenden niedrigen Zinsniveau ergeben kann, durch einen schnellen Aufbau zusätzlicher Reserven reagieren. Dies ist angesichts des schwachen Zinsumfelds aber derzeit nicht möglich.

Der Landesausschuss entschied sich daher für eine Erweiterung des Finanzierungsverfahrens um Elemente des sogenannten offenen Deckungsplanverfahrens (oDPV). Das oDPV ist eine Kombination aus Kapitaldeckungsverfahren und Umlageverfahren. Im Gegensatz zum Anwartschaftsdeckungsverfahren führt bereits die bloße Modifizierung des Finanzierungssystems zu einer bilanziell ausreichenden Risikotragfähigkeit. Für die Anwartschaften und Renten wird daher wie bislang ein Kapitalstock gebildet. Die Ansprüche müssen aber – anders als beim Anwartschaftsdeckungsverfahren – nicht unbedingt vollständig ausfinanziert sein. Das oDPV kann dadurch flexibler auf Veränderungen von Rahmenbedingungen am Kapitalmarkt, wie z.B. eine anhaltende Niedrigzinsphase, reagieren.

Bis 31. Dezember 2014 erworbene Anwartschaften bleiben im alten Finanzierungssystem

Ihre bis zum Stichtag 31. Dezember 2014 im Anwartschaftsdeckungsverfahren erworbenen Anwartschaften (Altanwartschaften) werden nicht in das neue System einbezogen. Sie bleiben bestehen und werden im bisherigen System weitergeführt. Das Ruhegeld daraus errechnet sich nach den bisherigen Regelungen. Auch die bereits eingewiesenen Ruhegelder werden nach den bisherigen Bestimmungen weiterbezahlt.

Hinsichtlich der Altanwartschaften, d.h. Anwartschaften aus dem Anwartschaftsverband 1 (Einzahlungen vor dem 1. Januar 2005 mit Verzinsung von 4 %) sowie aus dem Anwartschaftsverband 2 (Einzahlungen ab 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 mit Verzinsung von 3,25 %), besteht aber weiterhin ausdrücklich die Möglichkeit von Kürzungen oder Änderungen, sofern dies durch die Entwicklungen an den Kapitalmärkten erforderlich werden sollte, um so eine verursachungsgerechte Verteilung der Zinsverpflichtungen aus der Vergangenheit zu erreichen.

Anwartschaften ab 1. Januar 2015 erwerben Sie im neuen Finanzierungssystem

Künftig erwerben Sie zunächst eine Anwartschaft in "Rentenpunkten". Ihre Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres werden wie bislang mit einem alters- und geburtsjahrabhängigen Verrentungssatz bewertet. Hieraus ergeben sich zunächst eine bestimmte Anzahl an Rentenpunkten. Im Versorgungsfall, d.h. bei Rentenbeginn, werden die Rentenpunkte summiert und mit dem im Jahr des Versorgungsfalls geltenden Rentenbemessungsfaktor (RBF) multipliziert.

Der RBF gibt den Wert eines Rentenpunktes in Euro an. Das Ergebnis ergibt die Höhe Ihres Ruhegelds in Euro für das oDPV.

       Anzahl der Rentenpunkte  (Anwartschaft in Rentenpunkte)     x      RBF      =     Ruhegeldanwartschaft in Euro 

Die seit dem 1. Januar 2010 geltenden Verrentungssätze blieben durch die Erweiterung des Finanzierungssystems um Elemente des oDPV unverändert. Der Rentenbemessungsfaktor wird vom Landesausschuss in der Regel jährlich in Abhängigkeit von der finanziellen Lage des Versorgungswerks bestimmt. Er hat im Jahr 2015 den Wert "1", so dass eine Anwartschaft von einem Rentenpunkt einer Anwartschaft von 1 € entspricht. Sofern es die finanzielle Lage des Versorgungswerks erfordert, ist auch eine Absenkung des Rentenbemessungsfaktors möglich.

Der rechtsverbindliche Anspruch auf Ruhegeld wird erst bei Eintritt des Versorgungsfalls festgestellt. Bis dahin ist der Wert eines Rentenpunkts und damit die Höhe der Ruhegeldanwartschaft in Euro noch veränderbar.

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