Die Höhe des Altersruhegelds ergibt sich aus den durch Beitragszahlung bis zum 31. Dezember 2014 erworbenen Anwartschaften und den ab 1. Januar 2015 erworbenen Rentenpunkten, die mit dem Rentenbemessungsfaktor multipliziert und damit in eine €-Anwartschaft umgerechnet werden.
- Anwartschaften bis 31. Dezember 2014
Mitglieder, die bereits vor dem 1. Januar 2015 Mitglieder des Versorgungswerks waren, haben in der Regel Anwartschaften, die im Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert sind, erworben. Diese Anwartschaften wurden nicht in das offene Deckungsplanverfahren überführt. Sie bleiben als €-Anwartschaften erhalten und werden bei der Berechnung Ihres Altersruhegelds berücksichtigt.
- Anwartschaften ab dem 01. Januar 2015
Seit dem 1. Januar 2015 erwirbt das Mitglied durch jede Beitragszahlung Anwartschaften in Form von Rentenpunkten. Die Anzahl der Rentenpunkte ergibt sich aus der Multiplikation der gezahlten Beiträge mit einem alters- und geburtsjahrabhängigen Bewertungsprozentsatz.
Die Höhe der Rentenpunkte lässt sich demnach aus folgender Formel ableiten:
eingezahlter Beitrag x Bewertungsprozentsatz = Rentenpunkte
Grundlage für die Berechnung eines Ruhegelds sind demnach die eingezahlten Beiträge (Pflichtbeiträge und freiwillige Mehrzahlungen), die anhand einer Bewertungsprozentsatztabelle in Rentenpunkte umgerechnet werden. Die Bewertungsprozentsatztabelle ist Bestandteil der Satzung des Versorgungswerks.
Die Höhe des Bewertungsprozentsatzes ist abhängig vom Lebensalter, in dem die Einzahlung der Beiträge geleistet wurde sowie von dem für den Geburtsjahrgang geltenden Bewertungsprozentsatz.
Als Alter bei der Beitragszahlung gilt der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr.
Die Summe aller in den einzelnen Jahren erworbenen Rentenpunkte ergibt die Gesamtanwartschaft in Rentenpunkten.
Mit Hilfe des Rentenbemessungsfaktors werden die erworbenen Rentenpunkte sodann in €-Anwartschaften umgerechnet. Der Wert des Rentenpunkts wird durch den Rentenbemessungsfaktor zum Eintritt des Versorgungsfalls bestimmt.
Der Rentenbemessungsfaktor wird jährlich für das Folgejahr auf Vorschlag der Geschäftsführung durch das Gremium des Versorgungswerks festgelegt. Er muss dabei so festgelegt werden, dass in der versicherungstechnischen Bilanz kein Fehlbetrag entsteht. Bei der Festlegung sind insbesondere die Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen und die Veränderung der Lebenserwartung sowie der Grundsatz der Generationengerechtigkeit zu berücksichtigen.
- Berechnung der Anwartschaften
Um die Höhe einer Anwartschaft zu berechnen, muss die Gesamtzahl der Rentenpunkte mit dem Rentenbemessungsfaktor multipliziert werden.
Gesamtzahl an Rentenpunkten x Rentenbemessungsfaktor = €-Anwartschaft
Exkurs: Bewertungssatztabelle
In der oben genannten Tabelle werden die versicherungstechnischen Annahmen – wie z.B. der Rechnungszins, die Sterbewahrscheinlichkeit und sonstige biometrische Faktoren – berücksichtigt. Aufgrund des Zinseszinseffektes werden die in den einzelnen Kalenderjahren eingezahlten Beiträge altersabhängig unterschiedlich bewertet, d.h. früher eingezahlte Beiträge werden höher bewertet als später geleistete Beiträge.