Für Mitglieder

Altersruhegeld

Die Regelaltersgrenze wird für alle Geburtsjahrgänge ab 1964 mit Vollendung des 67. Lebensjahrs erreicht. Für Geburtsjahrgänge bis 1963 bestehen Übergangsbestimmungen, die wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine schrittweise Anhebung der früher geltenden Regelaltersgrenze von 65 Jahren vorsehen. Mit Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze besteht Anspruch auf Altersruhegeld ohne versicherungsmathematische Abschläge; zugleich endet auch die Möglichkeit, Beiträge zu entrichten oder freiwillige Mehrzahlungen zu leisten. Die Übergangsbestimmungen sehen wie folgt aus:

Jahrgänge Anspruch
bis einschließlich 1946 ab Vollendung des 65. Lebensjahres
zwischen 1947 und 1963 geburtsjahrabhängige stufenweise Anhebung vom 65. auf das 67. Lebensjahr
ab 1964 ab Vollendung des 67. Lebensjahres

Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 sieht die Übergangsregelung folgende stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze vor:

Geburtsjahr

Regelaltersgrenze

Lebensjahr                               Lebensmonat

1947 65                                                         1
1948 65                                                         2
1949 65                                                         3
1950 65                                                         4
1951 65                                                         5
1952 65                                                         6
1953 65                                                         7
1954 65                                                         8
1955 65                                                         9
1956 65                                                         10
1957 65                                                         11
1958 66                                                         0
1959 66                                                         2
1960 66                                                         4
1961 66                                                         6
1962 66                                                         8
1963 66                                                         10
ab 1964 67                                                         0

 

Die Höhe des Altersruhegelds ergibt sich aus den durch Beitragszahlung bis zum 31. Dezember 2014 erworbenen Anwartschaften und den ab 1. Januar 2015 erworbenen Rentenpunkten, die mit dem Rentenbemessungsfaktor multipliziert und damit in eine €-Anwartschaft umgerechnet werden. 

  • Anwartschaften bis 31. Dezember 2014
Mitglieder, die bereits vor dem 1. Januar 2015 Mitglieder des Versorgungswerks waren, haben in der Regel Anwartschaften, die im Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert sind, erworben. Diese Anwartschaften wurden nicht in das offene Deckungsplanverfahren überführt. Sie bleiben als €-Anwartschaften erhalten und werden bei der Berechnung Ihres Altersruhegelds berücksichtigt.
  • Anwartschaften ab dem 01. Januar 2015

Seit dem 1. Januar 2015 erwirbt das Mitglied durch jede Beitragszahlung Anwartschaften in Form von Rentenpunkten. Die Anzahl der Rentenpunkte ergibt sich aus der Multiplikation der gezahlten Beiträge mit einem alters- und geburtsjahrabhängigen Bewertungsprozentsatz.

  • Rentenpunkte

Die Höhe der Rentenpunkte lässt sich demnach aus folgender Formel ableiten:

                                eingezahlter Beitrag x Bewertungsprozentsatz = Rentenpunkte

Grundlage für die Berechnung eines Ruhegelds sind demnach die eingezahlten Beiträge (Pflichtbeiträge und freiwillige Mehrzahlungen), die anhand einer Bewertungsprozentsatztabelle in Rentenpunkte umgerechnet werden. Die Bewertungsprozentsatztabelle ist Bestandteil der Satzung des Versorgungswerks

Die Höhe des Bewertungsprozentsatzes ist abhängig vom Lebensalter, in dem die Einzahlung der Beiträge geleistet wurde sowie von dem für den Geburtsjahrgang geltenden Bewertungsprozentsatz.

Als Alter bei der Beitragszahlung gilt der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr.

Die Summe aller in den einzelnen Jahren erworbenen Rentenpunkte ergibt die Gesamtanwartschaft in Rentenpunkten.

  • Rentenbemessungsfaktor

Mit Hilfe des Rentenbemessungsfaktors werden die erworbenen Rentenpunkte sodann in €-Anwartschaften umgerechnet. Der Wert des Rentenpunkts wird durch den Rentenbemessungsfaktor zum Eintritt des Versorgungsfalls bestimmt.

Der Rentenbemessungsfaktor wird jährlich für das Folgejahr auf Vorschlag der Geschäftsführung durch das Gremium des Versorgungswerks festgelegt. Er muss dabei so festgelegt werden, dass in der versicherungstechnischen Bilanz kein Fehlbetrag entsteht. Bei der Festlegung sind insbesondere die Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen und die Veränderung der Lebenserwartung sowie der Grundsatz der Generationengerechtigkeit zu berücksichtigen.

  • Berechnung der Anwartschaften

Um die Höhe einer Anwartschaft zu berechnen, muss die Gesamtzahl der Rentenpunkte mit dem Rentenbemessungsfaktor multipliziert werden.

                              Gesamtzahl an Rentenpunkten x Rentenbemessungsfaktor = €-Anwartschaft

 

Exkurs: Bewertungssatztabelle

In der oben genannten Tabelle werden die versicherungstechnischen Annahmen – wie z.B. der Rechnungszins, die Sterbewahrscheinlichkeit und sonstige biometrische Faktoren – berücksichtigt. Aufgrund des Zinseszinseffektes werden die in den einzelnen Kalenderjahren eingezahlten Beiträge altersabhängig unterschiedlich bewertet, d.h. früher eingezahlte Beiträge werden höher bewertet als später geleistete Beiträge.

Die Tätigkeit muss für den Bezug von Altersruhegeld nicht eingestellt werden.

Beiträge können aber vom Versorgungswerk nicht mehr entgegengenommen werden. Denn mit Eintritt des Versorgungsfalls (= Anspruch auf Altersruhegeld besteht) endet die Beitragspflicht im Versorgungswerk. Ggf. müssen bei Ausübung einer angestellten Tätigkeit Sozialabgaben an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden.

Vorgezogenes Altersruhegeld

Die Übergangsbestimmung sieht dabei folgende Regelung vor:

Mitglieder, die ab dem 1. Januar 2012 Mitglieder des Versorgungswerks geworden sind, sowie alle Mitglieder ab dem Geburtsjahrgang 1962 können erst ab vollendetem 62. Lebensjahr vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen. 

Für die übrigen Mitglieder richtet sich die Altersgrenze für das vorgezogene Altersruhegeld nach folgender Tabelle:

Geburtsjahr

Altersgrenze

Jahr               Monat

bis 1954 60                      0
1955 60                     3
1956 60                      6
1957 60                       9
1958 61                       0
1959 61                        3
1960 61                      6
1961 61                        9
ab 1962 62                        0

Das Mitglied kann den Beginn des Bezugs des vorgezogenen Altersruhegelds grundsätzlich innerhalb dieses Zeitraums (Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme bis zur Regelaltersgrenze) frei wählen.

 

Das vorgezogene Altersruhegeld kann nur auf Antrag gewährt werden. Der Antrag auf vorgezogenes Altersruhegeld ist unwiderruflich, d.h. das Mitglied ist daran gebunden.

Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegelds kann für jeden zukünftigen Monatsersten gewählt werden.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit den Antrag rückwirkend zu stellen. Der Beginn des vorgezogenen Altersruhegelds kann hierbei bis zu 12 Kalendermonate vorgezogen werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Vorziehzeitraum (maximal 12 Kalendermonate) innerhalb der Vollendung des 62. Lebensjahrs bzw. früher (vgl. Übergangsbestimmung)  bis zur Regelaltersgrenze liegen muss. Es kann auch ein späterer Zeitpunkt angegeben werden.

Das Antragsformular finden Sie im Downloadcenter unter der Rubrik Anträge Versorgungsempfänger.

Das vorgezogene Altersruhegeld kann ab Vollendung des 62. Lebensjahr bezogen werden. Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1962 geboren wurden und deren Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2012 begann, können schon vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorgezogenes Altersruhegeld beziehen. Für sie gibt es eine Sonderregelung.

Die Altersgrenze wird schrittweise angehoben:

Geburtsjahr

Altergrenze

Jahr                                     Monat

bis 1954 60                                             0
1955 60                                             3
1956 60                                             6
1957 60                                             9
1958 61                                             0
1959 61                                             3
1960 61                                             6
1961 61                                             9
ab 1962 62                                             0

Mitglieder, die ab dem 1. Januar 2012 Mitglied des Versorgungswerks geworden sind, sowie alle Mitglieder ab dem Geburtsjahrgang 1962 können demnach erst ab vollendetem 62. Lebensjahr vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen.

Sie können den Beginn des Bezugs des vorgezogenen Altersruhegelds grundsätzlich innerhalb des Zeitraums zwischen der Vollendung des 62 Lebensjahrs bzw. früher (vgl. Übergangsbestimmung)  bis zur Regelaltersgrenze frei wählen.

Der Anspruch besteht in der Regel ab dem Monatsersten nach Zugang des Antrags.

Es besteht allerdings auch grundsätzlich die Möglichkeit den Beginn des vorgezogenen Altersruhegelds bis zu 12 Kalendermonate vorzuziehen. Hierbei ist zu beachten, dass der Vorziehzeitraum (maximal 12 Kalendermonate) innerhalb der Vollendung des 62. Lebensjahrs bzw. früher (vgl. Übergangsbestimmung)  bis zur Regelaltersgrenze liegen muss. Es kann auch ein späterer Zeitpunkt angegeben werden.

Die Tätigkeit muss bei Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld nicht eingestellt werden.

Beiträge können aber vom Versorgungswerk nicht mehr entgegengenommen werden. Denn mit Eintritt des Versorgungsfalls (= Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegelds) endet die Beitragspflicht im Versorgungswerk. Ggf. müssen bei Ausübung einer angestellten Tätigkeit Sozialabgaben an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden.

Die Höhe des Ruhegelds errechnet sich grundsätzlich nach den für das Altersruhegeld geltenden Regeln.


Der Ruhegeldanspruch verringert sich allerdings je vorgezogenem Monat (gegenüber dem Bezug ab der Regelaltersgrenze) um einen versicherungstechnischen Abschlag, dessen Höhe der nachfolgenden Tabelle entnommen werden kann:
 

Für das Vorziehen vom auf das Abschlag pro Monat
67. Lebensjahr 66. Lebensjahr 0,53 %
66. Lebensjahr 65. Lebensjahr 0,48 %
65. Lebensjahr 64. Lebensjahr 0,44 %
64. Lebensjahr 63. Lebensjahr 0,40 %
63. Lebensjahr 62. Lebensjahr 0,36 %
62. Lebensjahr 61. Lebensjahr 0,33 %
61. Lebensjahr 60. Lebensjahr 0,31 %

Die Gesamtminderung ergibt sich aus der Addition der für jeden des Vorzieh-Zeitraums zutreffenden Abschlags-Prozentsätze.

Die Minderung für das Vorziehen des Altersruhegelds bleibt über die gesamte Dauer des Ruhegeldbezugs hinaus bestehen. Der versicherungsmathematische Abschlag gleicht den früheren und damit längeren Rentenbezug aus. Eine möglicherweise nach Versterben des Mitglieds zu gewährende Hinterbliebenenversorgung wird ebenfalls aus dem gekürzten Ruhegeld des Mitglieds berechnet.

Beispiel:
Angenommen Sie sind im Januar 1960 geboren und beabsichtigen, das vorgezogene Altersruhegeld mit Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen. Dann erreichen Sie die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten. Sie erhalten somit mit Vollendung des 62. Lebensjahres das vorgezogene Altersruhegeld 4 Jahre und 4 Monate vor der Regelaltersgrenze. Der Abschlag berechnet sich damit wie folgt: 4 Monate x 0,53 % + 12 Monate x 0,48 % + 12 Monate x 0,44 % + 12 Monate x 0,40 % + 12 Monate x 0,36 % = 22,28 %.

Mit dem Rentenrechner können Sie eine unverbindliche Vorausberechnung der Höhe Ihres vorgezogenen Altersruhegeldes erstellen.  

Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Mitglied infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit im Architektenberuf oder als Stadtplanerin oder Stadtplaner auszuüben.

Es muss eine vollständige Berufsunfähigkeit vorliegen. Berufsunfähigkeit liegt dabei nicht erst dann vor, wenn das Mitglied außerstande ist, jegliche Tätigkeit, zu deren Ausübung seine berufliche Vorbildung ganz oder teilweise Voraussetzung ist, fortzuführen. Es genügt, wenn das Mitglied nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf in nennenswerten Umfang nachzugehen. Eine Berufsunfähigkeit ist schon gegeben, wenn die Möglichkeit einer Berufsausübung krankheitsbedingt so stark eingeschränkt ist, dass ihr keine existenzsichernde Funktion mehr zukommt. Auf die Aufrechterhaltung des Lebensstandards kommt es aber nicht an.

Berufsunfähigkeit ist daher im umfassenden Sinn zu verstehen. Ausreichend ist eine Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit, die sich im Rahmen des durch die Ausbildung vorgezeichneten Berufsfelds einer Architektin oder eines Architektens bzw. einer Stadtplanerin oder eines Stadtplaners hält.

Bitte beachten Sie:

Der Grad der Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts oder die Anerkennung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder einer verminderten Erwerbsfähigkeit durch die gesetzliche Rentenversicherung bedingen nicht automatisch Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung.

Eine Berufsunfähigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn dem Mitglied jedwede berufsspezifische Tätigkeit zur Erzielung eines mehr als nur unwesentlichen Einkommens nicht mehr möglich ist. Ob das Mitglied die bisher konkret ausgeübte Tätigkeit noch fortführen kann oder ob es das gesamte Spektrum des Berufsbilds abdecken kann, spielt dabei keine Rolle.

Erforderlich ist lediglich, dass die dem Mitglied verbleibenden Betätigungsmöglichkeiten noch dem Berufsbild entsprechen. 

Unbeachtlich ist auch, ob die Tätigkeit als Selbständiger oder als Angestellter ausgeübt werden kann. Das Mitglied hat seinen diesbezüglichen Status zu ändern.

Das Mitglied muss sich auch auf eine zeitlich reduzierte Tätigkeit verweisen lassen, solange dieser noch eine existenzsichernde Funktion zukommt. 

Grundsätzlich ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht von einer Gesundheitsüberprüfung abhängig. Für den Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit ist im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung auch keine Wartezeit zu erfüllen. Zu beachten ist allerdings, dass Personen, die bei  Mitgliedschaftsbeginn berufsunfähig sind,  keine Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung werden  können, solange eine  Berufsunfähigkeit besteht.

Die Satzung unterscheidet zwischen einer dauernden und vorübergehenden Berufsunfähigkeit.

  • dauernde Berufsunfähigkeit

Eine dauernde Berufsunfähigkeit ist gegeben, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands ausgeschlossen ist oder nur in so geringen Umfang eine Wiederherstellung des Gesundheitszustands möglich ist, dass trotzdem weiterhin keine berufsspezifische Tätigkeit ausgeübt werden kann.

  • vorübergehende Berufsunfähigkeit

Geht aus den ärztlichen Unterlagen nicht eindeutig und ausdrücklich eine dauernde Berufsunfähigkeit hervor, sondern wird eine Besserung des Gesundheitszustands für möglich gehalten, liegt eine vorübergehende Berufsunfähigkeit vor. Das Ruhegeld wird in diesem Fall nur befristet, d. h. für einen entsprechenden Zeitraum, gewährt.


Es ist daher die Prognose, ob sich der Gesundheitszustand im Hinblick auf die spezifische Berufsausübung noch verbessern kann, entscheidend.

Nach Erreichen des Zeitpunkts, zu dem erstmalig vorgezogenes Altersruhegeld bezogen werden kann, kann ein Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit nicht mehr gestellt werden. Das Mitglied hat stattdessen die Möglichkeit, das vorgezogene Altersruhegeld zu beantragen.

  • Antragsstellung

Bitte beachten Sie, dass das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beantragt werden muss. Das Antragsformular finden Sie im Downloadcenter unter der Rubrik Anträge Versorgungsempfänger.

Bitte beachten Sie:

Nach Erreichen der Altersgrenze für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegelds oder bei Wegfall der Berufsunfähigkeit kann kein Antrag auf Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit mehr gestellt werden.

  • Nachweis der Berufsunfähigkeit

Die Berufsunfähigkeit muss das Mitglied durch Atteste, Befunde, Gutachten und ähnliche Unterlagen nachweisen.

Damit das Versorgungswerk prüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, müssen die eingereichten Unterlagen einem bestimmten Standard entsprechen.  Nicht ausreichend ist eine ärztliche Stellungnahme, die lediglich eine Aussage zu den körperlichen Einschränkungen oder eine Auflistung von Diagnosen enthält und daraus die nicht näher begründete Schlussfolgerung einer Berufsunfähigkeit zieht. Aus den Unterlagen müssen sich insbesondere vielmehr die körperlichen Einschränkungen und die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ergeben, die zur Berufsunfähigkeit führen. Darüber hinaus müssen sie eine Aussage darüber enthalten, welche berufsspezifischen Tätigkeiten aufgrund der Diagnosen nicht mehr ausgeübt werden können. Wichtig sind auch Angaben zum Beginn der Berufsunfähigkeit sowie zur Prognose.

Kosten, die für die Erstellung dieser ärztlichen Unterlagen entstehen, sind vom Mitglied zu tragen.

Im Regelfall erfolgt zusätzlich noch eine Begutachtung durch einen unabhängigen Gutachter, der von der Bayerischen Architektenversorgung beauftragt wird. Die Kosten hierfür trägt die Bayerische Architektenversorgung.

Bitte beachten Sie folgende Antragsfrist: Wird der Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit innerhalb einer Frist von einem Jahr seit Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt, so kann das Ruhegeld rückwirkend zum Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gezahlt werden. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist die Zahlung des Ruhegelds erst für die Zukunft möglich; frühestens mit dem Tag, an dem der Antrag der Bayerischen Architektenversorgung zuging.

Bei der Einstellung der berufsspezifischen Tätigkeit muss zwischen dem angestellten und dem selbständigen Mitglied sowie zwischen vorübergehender und dauernder Berufsunfähigkeit differenziert werden.

  • Angestelltes Mitglied

Bei einem angestellten Mitglied ist die Tätigkeit sowohl bei vorübergehender als auch bei dauernder Berufsunfähigkeit dann eingestellt, wenn es kein Arbeitsentgelt mehr bezieht. Zum Arbeitsentgelt gehört z.B. auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

  • Selbständiges Mitglied

Bei einem selbstständigen Mitglied gilt die Tätigkeit als eingestellt, wenn es bei vorübergehender Berufsunfähigkeit sein Büro für die Dauer von längstens vier Jahren durch einen Vertreter fortführen lässt. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Beendigung der Vertretung muss das Büro entweder übergeben oder eingestellt werden.

Bei dauernder Berufsunfähigkeit darf das Büro nicht (auch nicht zeitlich befristet auf 4 Jahre) durch einen Vertreter fortgeführt werden. Die Gewährung des Ruhegelds setzt die Übergabe bzw. Einstellung des Büros voraus.

Die Höhe des Ruhegelds wird grundsätzlich von mehreren Faktoren beeinflusst. So ist die Höhe des Ruhegelds insbesondere von den Beitragszahlungen bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit, sowie dem Beginn und der Dauer der Mitgliedschaft im Versorgungswerk abhängig.

Die Höhe des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit errechnet sich aus der vom Mitglied bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit bereits erworbenen Anwartschaft durch Beitragszahlungen (sog. Stammrecht) zuzüglich eines Zuschlags wegen Berufsunfähigkeit.

Der so errechnete Anspruch unterliegt noch einem versicherungstechnischen Abschlag (ähnlich wie beim vorgezogenen Altersruhegeld) und berücksichtigt, dass Versorgungsleistungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden.

Die Unterscheidung zwischen vorübergehender und dauernder Berufsunfähigkeit hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegelds.

Zur Berechnung des  Zuschlag wird aus den bisherigen Beitragszahlungen (Pflichtbeiträge und freiwilligen Mehrzahlungen) ein Zurechnungsbeitrag ermittelt, der anhand der Tabelle mit einem Bewertungsprozentsatz bewertet wird. Das Mitglied wird zu seinen Gunsten so gestellt, als ob diese Beiträge zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs einbezahlt worden wären, ohne dass tatsächlich für diesen Zeitraum Beiträge zu entrichten sind (bei Eintritt des Versorgungsfalls bis zum 31. Dezember 2019: bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs).  Der Zurechnungsbeitrag wird Mitgliedern, die Zeiten bei anderen Versorgungsträgern wie z.B. bei anderen berufsständischen Versorgungwerken oder der gesetzlichen Rentenversicherung haben, nur anteilig in Abhängigkeit der Mitgliedschaftsdauer im Versorgungwerk gewährt. Ab dem 30. Lebensjahr werden Zeiten auch fiktiv als bei anderen Versorgungsträgern zurückgelegte Zeiten in Ansatz gebracht, soweit sie nicht mit tatsächlichen Zeiten belegt sind.

Einen ersten Anhaltspunkt über die Höhe des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit können Sie Ihrer Jahresmitteilung entnehmen.

Bitte beachten Sie:

Das zeitliche Zusammentreffen von Versorgungsleistungen der Bayerischen Architektenversorgung mit Leistungen Dritter (z. B. Krankenversicherung, Krankentagegeldversicherung, Bundesagentur für Arbeit) kann zu einer Rückforderung/Einstellung der Leistungen dieser Träger führen. Bitte wenden Sie sich zur Klärung dieses Sachverhaltes gegebenenfalls an die hierfür zuständige Stelle.

Es versteht sich von selbst, dass die berufsspezifische Tätigkeit bei Bezug von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit nicht mehr ausgeübt werden darf (auch nicht geringfügig).

Eine Anrechnung eines berufsfremden Arbeitseinkommens auf das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit findet nicht statt. Andere Tätigkeiten können ausgeübt werden. In Zweifelsfällen, in denen die Tätigkeit einen Bezug zur berufsspezifischen Tätigkeit hat bzw. haben kann, bitten wir Sie Rücksprache mit dem Versorgungswerk zu halten.

Leistungen von Dritten, z. B. aus privaten Versicherungen, werden beim Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit nicht angerechnet und führen zu keiner Kürzung des Ruhegelds.
 

Der Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen entfallen. Dies ist der Fall, wenn Sie entweder die Berufsfähigkeit wiedererlangen oder eine berufsspezifischeTätigkeit wieder ausüben.

Des Weiteren erlischt der Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem der Ruhegeldempfänger verstorben ist.

Bitte teilen Sie daher dem Versorgungswerk unverzüglich mit, wenn Sie wieder berufsfähig sind oder eine berufsspezifische Tätigkeit ausüben.

  • Rückzahlung von Freiwilligen Mehrzahlungen
Ab Eintritt der Berufsunfähigkeit kann das Versorgungswerk keine Freiwilligen Mehrzahlungen mehr annehmen. Wurde die Berufsunfähigkeit nicht durch einen Unfall verursacht, werden die Einzahlungen des Vorjahres und des laufenden Kalenderjahres anteilig bis zur Höhe des Höchstpflichtbeitrags einbezogen. Eventuelle Freiwillige Mehrzahlungen, die über dem Höchstpflichtbeitrag liegen, zahlen wir ohne Zinsen an Sie zurück.

 

  •  Umwandlung von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit in Altersruhegeld
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze wird das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit als Altersruhegeld weitergezahlt. An der Höhe des Ruhegelds ändert sich dadurch nichts.

Weitere Information zum Thema Berufsunfähigkeit können Sie auch unseren FAQs - Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit  und Wichtigen Hinweisen bei Absicherung gegen Berufsunfähigkeit entnehmen.

Bildnachweise: Siehe Impressum