Glossar

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Im nachfolgenden Glossar finden Sie zu den aufgelisteten Fachbegriffen die dazugehörige Erklärung.

Falls Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

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Rechnungsgrundlagen

Als Rechnungsgrundlagen werden die in den versicherungsmathematischen Berechnungen verwendeten Parameter bezeichnet. Zu diesen gehören die biometrischen Rechnungsgrundlagen (Beispiele: Berufsständische Richttafeln zur Lebenserwartung), der Rechnungszins sowie der Verwaltungskostensatz und pauschale Wertansätze (z. B. Waisenfaktor).

Rechnungszins

Der Rechnungszins gehört zu den Rechnungsgrundlagen und ist derjenige Zinssatz, der bei den versicherungsmathematischen Berechnungen verwendet wird und in den Anwartschaften und Renten einkalkuliert ist. Bei der Festlegung von Leistungsversprechen oder der Bildung von Rückstellungen muss dieser Zins auf Dauer (während der gesamten aktiven und passiven Phase) am Kapitalmarkt erreicht werden, damit die Verpflichtungen erfüllt werden können. Wird ein höherer Zins erwirtschaftet, erzielt die Anstalt Überschüsse, wird er unterschritten, Verluste.

Rechts- und Versicherungsaufsicht

Siehe „Aufsicht

Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze beschreibt das Renteneintrittsalter, mit dessen Erreichen erstmals abschlagsfrei Rente bezogen werden kann.

Rehabilitationsleistungen

Die Bayerische Architektenversorgung kann Ihren Mitgliedern im Rahmen ihrer Richtlinien zur Förderung von Rehabilitationsmaßnahmen Zuschüsse für Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Berufsfähigkeit (Rehabilitationsmaßnahmen) zahlen.

Es handelt sich nicht um eine Pflichtleistung des Versorgungswerks, sondern um freiwillige Zuschüsse, sofern die Aufwendungen nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.

Weitere Informationen finden Sie im Menü Versorgung.

Rentenbemessungsfaktor

Der Rentenbemessungsfaktor gibt an, wie viel ein Rentenpunkt in Euro wert ist. Der Rentenbemessungsfaktor wird vom Landesausschuss in der Regel jährlich in Abhängigkeit von der finanziellen Lage des Versorgungswerks bestimmt.

Renteneintrittsalter

Siehe „Regelaltersgrenze"

Rentenpunkte

Seit 1. Januar 2015 erwerben Sie durch jede Beitragszahlung Anwartschaften in Form von Rentenpunkten.

Die Anzahl der Rentenpunkte ergibt sich aus der Multiplikation der gezahlten Beiträge mit einem alters- und jahrgangsabhängigen Verrentungssatz („Bewertungsprozentsatz“) aus Tabelle 1 der Satzung des Versorgungswerks.

Für die Anzahl der Rentenpunkte gilt demnach folgende Formel:

                     Beitrag x Verrentungssatz = Rentenpunkt

Die Summe aller in den einzelnen Jahren ab 2015 erworbenen Rentenpunkte ergibt die Gesamtanwartschaft für die in diesem Zeitraum geleisteten Beiträge.

Der Wert eines Rentenpunkts wird durch den im Jahr der Ruhegeldeinweisung geltenden Rentenbemessungsfaktor bestimmt.

Um die Höhe einer Anwartschaft zu berechnen, wird die Gesamtzahl der Rentenpunkte mit dem Rentenbemessungsfaktor nach der folgenden Formel berechnet:

                   Gesamtanzahl an Rentenpunkten x Rentenbemessungsfaktor = Euro-Anwartschaft

Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen (RkL)

Die Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen (RkL) gehört zu den versicherungstechnischen Rückstellungen. In der RkL enthaltene Mittel können zur Leistungsverbesserung, insbesondere für die Dynamisierung der Anwartschaften und/oder Renten verwendet werden.