Glossar

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Im nachfolgenden Glossar finden Sie zu den aufgelisteten Fachbegriffen die dazugehörige Erklärung.

Falls Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

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Kapitalabfindung bei Wiederheirat

Bei Wiederverheiratung des versorgungsberechtigten Hinterbliebenen endet die Pflicht des Versorgungswerks, Hinterbliebenenrente zu zahlen. Die Witwe/der Witwer erhält als Ausgleich eine Kapitalabfindung vom Versorgungswerk in Höhe des dreifachen Betrags des jährlichen Witwen-/Witwergeldes. Die Abfindung wird nur auf Antrag gezahlt. Das Witwen-/Witwergeld lebt bei Auflösung bzw. Scheidung der letzten Ehe nicht erneut auf.

Als Witwe/Witwer gelten auch überlebende Lebenspartner/-innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Als Heirat gilt auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).

Eine von dieser Fallkonstellation abweichende Kapitalabfindung oder ein Kapitalwahlrecht im Sinne einer Entscheidungsmöglichkeit des Mitglieds, ob eine Kapitalabfindung oder der Bezug eines laufenden Ruhegelds gewährt wird ist satzungsrechtlich nicht vorgesehen.