Glossar

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Im nachfolgenden Glossar finden Sie zu den aufgelisteten Fachbegriffen die dazugehörige Erklärung.

Falls Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

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Garantiezins

Garantiezins ist ein in der privaten Versicherungswirtschaft gebräuchlicher Ausdruck. Als Garantiezins wird der Zinssatz bezeichnet, der dem Kunden bei Vertragsschluss als Mindestzins für die gesamte Vertragslaufzeit garantiert wird. Vom eingezahlten Beitrag wird ein Teil für Kosten und Risikoprämie abgezogen. Auf den verbleibenden Sparanteil wird der Mindestzins garantiert. 

Im Bereich der berufsständischen Pflichtversicherung gibt es keinen Garantiezins, sondern einen davon zu unterscheidenden Rechnungszins.

Geschäftsbericht

Die Bayerische Versorgungskammer erstellt als Geschäftsführungsorgan der von ihr verwalteten Versorgungsanstalten jährlich einen Geschäftsbericht, in dem neben dem Jahresabschluss und dem Lagebericht auch grundlegende Informationen zur Versorgungseinrichtung sowie zur Tätigkeit und Zusammensetzung der Selbstverwaltungsgremien im betreffenden Geschäftsjahr enthalten sind.

Der Landesausschuss beschließt einmal jährlich über den Lagebericht und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahrs. Anschließend wird der Geschäftsbericht fertiggestellt. Er ist für alle Mitglieder kostenfrei erhältlich.

Gesetzliche Grundlagen

Die Rechtsbeziehungen im Bereich der Bayerischen Architektenversorgung beruhen auf folgenden gesetzlichen Grundlagen:

-    dem Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG),
-    der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (DVVersoG),
-    den Staatsverträgen zwischen Bayern und den Bundesländern Niedersachsen und Rheinland-Pfalz und
-    der Satzung des Versorgungswerks.

Den jeweiligen Text der genannten Vorschriften finden Sie unten den Rechtsgrundlagen im Menü Über uns.

Gremium/Gremien

Die Bayerische Architektenversorgung regelt ihre Angelegenheiten in autonomer Selbstverwaltung.

Organe des Versorgungswerks sind der Landesausschuss, ein mit 24 Angehörigen des Berufsstandes besetztes Selbstverwaltungs- und Beschlussgremium sowie die Bayerische Versorgungskammer als Geschäftsführungsorgan.

Der Landesausschuss wirkt als Normsetzungs- und Kontrollorgan, das insbesondere über die Satzung und die Richtlinien der Versorgungspolitik beschließt, aber auch über den Jahresabschluss einschließlich der Entlastung der Geschäftsführung, über Dynamisierungen, die Wirtschaftsplanung, die Kapitalanlageplanung sowie die Bildung von Ausschüssen. Die Aufgaben des Landesausschusses sind im Versorgungsgesetz geregelt und in der Satzung konkretisiert.

Die Mitglieder des Landesausschusses und ihre Stellvertreter werden von den beteiligten Architektenkammern aus dem Kreis ihrer Mitglieder vorgeschlagen und vom Bayerischen Staatsministerium des Innern berufen. Sie sind ehrenamtlich tätig.

Der Landesausschuss wählt für die Dauer seiner Amtsperiode aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss, der aus sieben Mitgliedern des Landesausschusses besteht. Der Verwaltungsausschuss berät die Entscheidungen des Landesausschusses vor und spricht Beschlussempfehlungen aus. Zudem kann der Landesausschuss dem Verwaltungsausschuss weitere Aufgaben zur Wahrnehmung oder Entscheidung übertragen.

Einzelheiten zur Zusammensetzung und zu den Aufgaben des Landesausschusses und des Verwaltungsausschusses finden Sie unter der Selbstverwaltung im Menü Über uns.