mehrere Erwerbstätigkeiten

Grundsätzlich gilt, dass nebeneinander bezogene beitragspflichtige Einkommen aus verschiedenen Einkommensarten jeweils gesondert der Beitragserhebung unterliegen. D.h., falls Sie in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt und daneben freischaffend tätig sind, wird der Beitrag aus beiden Einkommensarten erhoben.

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen:

  1. Sie haben den Beitrag lediglich aus Ihrem Angestelltenverhältnis, für welches Sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zu entrichten, wenn Ihr Gewinn aus selbständiger Arbeit die Grenze von 5.000,00 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet.
     
  2. Insgesamt ist höchstens der jeweilige Höchstpflichtbeitrag des Versorgungswerks aus nebeneinander bezogenen beitragspflichtigen Einkommen zu entrichten. Liegt die Summe der Beiträge aus Ihrem Angestelltenverhältnis, für welches Sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und aus Ihrem Gewinn aus selbständiger Arbeit über dem jeweiligen Höchstpflichtbeitrag, wird der Beitrag aus dem Gewinn aus selbständiger Arbeit auf diese Höhe reduziert. Der Beitrag aus Ihrem Angestelltenverhältnis ist aufgrund der Befreiung von der Renten-versicherungspflicht in voller Höhe ans Versorgungswerk zu entrichten, so dass dieser nicht reduziert werden darf.
     
  3. Üben Sie eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis aus, für die Sie nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, haben Sie den Beitrag aus Ihrem Gewinn aus selbständiger Arbeit zu entrichten. Bei dieser Fallkonstellation ist mindestens der Mindestbeitrag bzw. auf Antrag der halbe Mindestbeitrag zu entrichten und zwar unabhängig von der Höhe Ihres Gewinns aus selbständiger Arbeit.