Geschäftsführung einer GmbH

Bei Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft (wie z.B. einer GmbH) bilden die Einkünfte aus einer Tätigkeit als Geschäftsführer das beitragspflichtige Berufseinkommen, wenn die Kapitalgesellschaft Architekten- oder Stadtplanerleistungen erbringt.  

Dabei hängt die Beitragshöhe zum Versorgungswerk vom sozialversicherungsrechtlichen Status ab, d.h. davon, ob die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführerin/GmbH-Geschäftsführer als rentenversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung (mit dann ggf. beantragter Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten des Versorgungswerks) oder als eine versicherungsfreie selbständige Tätigkeit zu bewerten ist. 

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es für die statusrechtliche Beurteilung der Sozialversicherungspflicht maßgeblich auf die gesellschaftsvertraglich festgelegte Rechtsmacht der Gesellschafterin/des Gesellschafters an. 
In der Regel besteht keine Sozialversicherungspflicht (in der gesetzlichen Rentenversicherung), wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer einer GmbH maßgebenden Einfluss auf die GmbH nimmt, indem er z.B. über mindestens 50 % des Stammkapitals verfügt oder aufgrund besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag sämtliche Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann (sog. umfassende Sperrminorität). Vertragliche Details können bei der Frage der Sozialversicherungspflicht den Ausschlag geben.
Entscheidend sind also nicht allein die tatsächlichen Verhältnisse. Das Vertragsverhältnis der Beteiligten (z.B. der Gesellschaftsvertrag, der bestehende Geschäftsführeranstellungsvertrag oder die Satzung der Gesellschaft) und die Regelungen des GmbH-Gesetzes finden gleichermaßen Berücksichtigung bei der Abgrenzung. 

Gesellschafter und Geschäftsführer sollten deshalb darauf achten, dass die Verträge im Einklang zueinander und zu den tatsächlichen Verhältnissen stehen und dass die erforderliche Form eingehalten wird.

Um Zweifelsfälle rechtssicher zu klären und unangenehme Überraschungen z.B. in Form von Beitragsnachzahlungen im Rahmen einer Betriebsprüfung zu vermeiden, empfiehlt es sich, ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchzuführen.

Zudem stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund unter dem Stichwort „Geschäftsführer einer GmbH“ auf Ihrer Homepage weitere Informationen und Antragsformulare zu diesem Themenkreis zur Verfügung.

Bei Fragen zum Beitrag einer GmbH-Geschäftsführerin/eines GmbH-Geschäftsführers wenden Sie sich bitte an unseren Beratungsservice für  Beitragsangelegenheiten.