Beitragsübernahme bei Sozialleistungen

Falls Sie eine dieser Leistungen beziehen, bestehen hinsichtlich der Beitragserhebung satzungsrechtliche Sonderregelungen. Dies gilt ferner für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für ehrenamtlich Pflegende. Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen die Agentur für Arbeit, der Bund oder die Kranken- und Pflegekassen die Beiträge für Angehörige dieses Personenkreises.

Beitragsübernahme beim Krankengeld

Seit 01.01.2016 zahlen die gesetzlichen Krankenkassen für die gesetzlich krankenversicherten Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung für die Dauer des Bezugs von Krankengeld Rentenversicherungsbeiträge ans Versorgungswerk. Dies wird durch die Regelung in § 47a SGB V ermöglicht.

Demnach muss das Mitglied des Versorgungswerks für die Beschäftigung auf der das Krankengeld basiert, von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sein und die Beitragsübernahme aus dem Krankengeldbezug bei der Krankenkasse beantragen.

Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Es wird insbesondere gezahlt, wenn ein Versicherter im Anschluss an die sechswöchige Lohnfortzahlung des Arbeitgebers weiterhin infolge Krankheit arbeitsunfähig ist (§ 44 Abs. 1 SGB V). Das Krankengeld beträgt i.d.R. 70 % des Bruttoentgeltes (bis zur Beitragsbemessungsgrenze), max. 90 % des Nettoentgeltes (§ 47 SGB V).

Die Bayerische Architektenversorgung hat durch die Anpassung des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Satzung die rechtliche Grundlage geschaffen, damit die zuständige gesetzliche Krankenkasse die Rentenversicherungsbeiträge aus Ihrem Krankengeldbezug ans Versorgungswerk entrichten kann.

Die Krankenkasse trägt grundsätzlich die Hälfte der Beiträge (=Trägeranteil). Sie hat diese Beiträge ans Versorgungswerk zu melden und abzuführen. Die andere Hälfte des Beitrags aus dem Krankengeld (2020 beträgt der halbe Beitragssatz 9,3%) wird Ihnen zusammen mit diesem Krankengeld ausgezahlt (=Versichertenanteil). Diesen Versichertenanteil müssen Sie daher unabhängig von der beantragten Beitragsübernahme auf jeden Fall an das Versorgungswerk weiterleiten. Um die konkrete Höhe des Versichertenanteils festsetzen zu können, ist es erforderlich, dass Sie dem Versorgungswerk die Abrechnung Ihres Krankengeldbezugs zusenden.